Einkommenssteuer

§ 4

Stiftungsvermögen, Finanzierung:

(1) Die vom Land Berlin für die nichtrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts „Berliner Philharmonisches Orchester" erworbenen beweglichen Vermögensgegenstände werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Eigentum der Stiftung übertragen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Stiftung die Grundstücks- und Gebäudeflächen der Philharmonie und des Kammermusiksaales zur Nutzung überlassen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin. Die Höhe des Zuschusses wird durch mehrjährige Verträge zwischen dem Land Berlin und der Stiftung festgelegt.

(3) Die Stiftung darf Zustiftungen zum Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere Zuschüsse und Spenden annehmen, auch solche, die ihr von Todes wegen zugewendet werden.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5:

Organe der Stiftung:

(1) Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsvorstand,

2. der Stiftungsrat.

(2) Zur Beratung der Organe kann ein Beirat der Stiftung gebildet werden. Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

§ 6:

Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes:

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus:

1. dem Intendanten, als Sprecher des Vorstandes,

2. dem künstlerischen Leiter,

3. zwei Mitgliedern des Orchesters Berliner Philharmoniker.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind in dieser Funktion ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

(3) Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

§ 7:

Aufgaben des Stiftungsvorstandes:

(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Ihm obliegen insbesondere:

1. Planung, organisatorische und technische Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und Kammerkonzerten sowie Konzertreisen des Orchesters Berliner Philharmoniker, einschließlich Planung und Aufstellung der Konzertprogramme;

2. Erarbeitung der künstlerischen Konzeption für die Bespielung von Philharmonie und Kammermusiksaal, auch im Hinblick auf die Vergabe der Konzertsäle an Fremdveranstalter, einschließlich öffentlich finanzierter Orchester und Laienmusikensembles. Die Konzertsäle sollen für ein profiliertes Musikleben eingesetzt werden. Veranstaltungen der Stiftung ohne Mitwirkung des Orchesters Berliner Philharmoniker oder deren kammermusikalische Formationen müssen kostendeckend kalkuliert sein; Ausnahmen müssen gegenüber dem Stiftungsrat dargelegt werden;

3. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im Rahmen des von ihm aufzustellenden und vom Stiftungsrat festzustellenden Wirtschaftsplans;

4. Konzeption der musikpädagogischen Grundlagenarbeit;

5. Koordinierung der Leistungsschutzrechte der Stiftung und der Mitglieder des Orchesters Berliner Philharmoniker.

(2) Der Intendant ist verpflichtet, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.

(3) Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

§ 8:

Verfahren des Stiftungsvorstandes:

(1) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf. Regelungen über die Beschlussfassung im Stiftungsvorstand trifft die Stiftungssatzung.

Dem Intendanten wird in allen Angelegenheiten ein Vetorecht aus Budgetgründen eingeräumt.

(2) Der Intendant führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht dieses Gesetz oder die Stiftungssatzung im Einzelfall Abweichendes regeln. Die Vertretung des Intendanten im Fall seiner Verhinderung regelt die Stiftungssatzung.

§ 9:

Zusammensetzung des Stiftungsrates:

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens acht, höchstens zwölf Mitgliedern.

(2) Dem Stiftungsrat gehören an:

1. das für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats von Berlin als Vorsitzender,

2. ein vom Orchester Berliner Philharmoniker gewähltes Mitglied,

3. der Vorsitzende des Personalrates der Stiftung,

4. ein von der „Gesellschaft der Freunde der Berliner Philharmonie e. V." entsandtes Vorstandsmitglied dieses Vereins,

5. ein von der „Orchesterakademie des Berliner Philharmonischen Orchesters e. V., ein Institut der Herbert-von-KarajanStiftung", entsandtes Vorstandsmitglied dieses Vereins und

6. mindestens drei weitere auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes vom Vorsitzenden des Stiftungsrates zu berufende Mitglieder, die geeignet erscheinen, die Aufgaben des Stiftungsrates zu unterstützen oder sich als Förderer des Orchesters engagieren.

(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht zu Mitgliedern des Stiftungsrates berufen werden.

(4) Soweit die Mitglieder des Stiftungsrates nicht kraft Amtes diesem Gremium angehören, werden sie auf Vorschlag des entsendenden Gremiums oder nach Absatz 2 Nr. 6 vom Vorsitzenden des Stiftungsrates berufen. Die Amtsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre. Die erneute Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern ist zulässig. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden die Mindestanzahl der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder unterschritten, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzmitglieder zu berufen.

(5) Für jedes Mitglied im Stiftungsrat wird ein stellvertretendes Mitglied berufen; die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz von Fahrtund Reisekosten im Rahmen der für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 10:

Aufgaben des Stiftungsrates:

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Er entscheidet über Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung sowie über den Wirtschaftsplan.

Die Satzung kann vorsehen, dass der Stiftungsvorstand für bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

Gewinnverteilungsbeschlüsse von Unternehmen, an denen die Stiftung allein oder mehrheitlich beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

(2) Der Stiftungsrat erlässt auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes eine Stiftungssatzung, die nähere Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit der Organe trifft.

(3) Bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten und dem künstlerischen Leiter wird der Stiftungsrat durch seinen Vorsitzenden vertreten.

§ 11:

Verfahren des Stiftungsrates:

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal in jedem Jahr, einberuft. Auf Antrag des Intendanten oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.

(2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht dieses Gesetz oder die Satzung qualifizierte Mehrheiten vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Budgetfragen kann nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden beschlossen werden.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, darunter der Vorsitzende; bei schriftlicher Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn an alle Mitglieder die Aufforderung zur Stimmabgabe schriftlich gerichtet wurde und niemand dem Abstimmungsverfahren widerspricht.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(5) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rederecht teilnehmen, es sei denn, der Stiftungsrat beschließt im Einzelfall etwas anderes. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.

§ 12:

Dienstverhältnisse:

(1) Von dem Zeitpunkt ihrer Errichtung an übernimmt die Stiftung die bis dahin in der nichtrechtsfähigen Anstalt bestehenden Beamtenverhältnisse; neue Beamtenverhältnisse dürfen nicht begründet werden. Die Übernahme richtet sich nach den §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654).

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bislang bei der nichtrechtsfähigen Anstalt „Berliner Philharmonisches Orchester" des Landes Berlin tätigen Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung Berliner Philharmoniker über. Die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten der vom Land Berlin übernommenen Arbeitnehmer sowie die vor der Beschäftigung bei der Stiftung liegenden und vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Berlin von diesem als Beschäftigungszeit angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zu der Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde.

(3) Eine Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 hat im Falle einer Versäumnis von Arbeitszeit keine Minderung der Bezüge als Orchestermitglied zur Folge.

(4) Die Stiftung wird hinsichtlich des nichtkünstlerischen Personals die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beantragen und die dort versicherten Arbeitnehmer nach Maßgabe der zu schließenden Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der Satzungsvorschriften der VBL weiterversichern. Desgleichen wird sich die Stiftung hinsichtlich des künstlerischen Personals bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester anmelden und die Versicherung für die Pflichtversicherten nach Maßgabe der Tarifordnung und der Satzung der Versorgungsanstalt weiterführen.

(5) Der Stiftungsvorstand ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle sowie Ernennungsbehörde und zuständiges Organ im Sinne von § 80 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495), in seiner jeweiligen Fassung. Der Stiftungsrat ist Personalstelle für den künstlerischen Leiter und den Intendanten. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat können ihre Befugnisse übertragen.

(6) Der künstlerische Leiter wird auf Vorschlag der Orchesterversammlung eingestellt. Näheres regelt das Orchesterstatut. Die Einstellung des Intendanten bedarf des Einvernehmens mit dem künstlerischen Leiter und den Vertretern des Orchesters im Stiftungsvorstand. Der Intendant und der künstlerische Leiter nehmen ihre Aufgaben im Rahmen von Dienstverhältnissen wahr.

§ 13:

Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Bei entsprechender Anwendung von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 548), gemäß deren § 105 kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 14:

Übergangsvorschriften:

(1) Bis zur Besetzung der Stiftungsorgane werden die Aufgaben des Stiftungsvorstandes durch den Intendanten der umgewandelten nichtrechtsfähigen Anstalt Berliner Philharmonisches Orchester, die Aufgaben des Stiftungsrates durch die für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung wahrgenommen.

(2) Die Personalvertretung der nichtrechtsfähigen Anstalt Berliner Philharmonisches Orchester nimmt als Personalvertretung der Stiftung bis zum Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit die Aufgaben wahr; dies gilt entsprechend für die Frauen-, Jugend-, Auszubildenden- und Schwerbehindertenvertretung.

(3) Die Stiftung tritt mit ihrer Errichtung in die vom Land Berlin für die nichtrechtsfähige Anstalt Berliner Philharmonisches Orchester erworbenen oder übernommenen Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen ein, es sei denn, der jeweilige Dritte verweigert auf Anfrage der Stiftung sein Einverständnis. In diesen Fällen stellt die Stiftung das Land Berlin von seinen Verpflichtungen frei, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf die Lieferung oder Leistung.

(4) Zuschüsse des Landes Berlin, die für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Haushaltsplänen des Landes Berlin für die nichtrechtsfähige Anstalt veranschlagt sind, gelten als für die Stiftung veranschlagt.

§ 15:

Aufhebung der Stiftung, Wegfall des gemeinnützigen Zweckes

Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.

§ 16:

Schlussvorschriften

Alle Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht sind, gelten auch in der weiblichen Sprachform.

§ 17:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Das Berliner Philharmonische Orchester zählt zu den weltbesten Sinfonieorchestern überhaupt. 1882 gegründet aus der Trennung von der Kapelle des Dirigenten Benjamin Bilse übernahm 1884 Hans von Bülow die Leitung des Orchesters. Ihm folgten in diesem Amte Arthur Nikisch (1895), Wilhelm Furtwängler (1922), Herbert von Karajan (1955) und Claudio Abbado (1990) nach; für 2002 ist der Amtsantritt von Sir Simon Rattle vorgesehen. Das Orchester war über die Zeiten hinweg eine Institution, der die Stadt Berlin ihr musikalisches wie künstlerisches Ansehen in der Welt verdankt.

Unter Claudio Abbado wurde das Orchester nach dem altersbedingten Ausscheiden zahlreicher Musiker erheblich verjüngt.

Mit der Entscheidung, Sir Simon Rattle als Chefdirigenten gewinnen zu wollen, wurde schließlich diese Entwicklung folgerichtig weitergeführt. Sir Simon Rattle ist eine Künstlerpersönlichkeit, die wie nur wenige Zeitgenossen Tradition und Aufbruch in einer Person vereint. Die Darstellungsform des traditionellen Sinfoniekonzertes gilt es, in der Zukunft weiterzuentwickeln, um auch die nachwachsenden Generationen, die im Umgang mit modernen elektronischen Medien vertrauter sind als mit den klassischen Instrumenten der Hausmusik, einen Zugang zu dieser Kunstform zu ermöglichen. Die innere Entwicklung von Profil und Aufgabenstellung des Orchesters aber sollte konsequent auch in der äußeren Rechtsform zum Ausdruck kommen.

Das von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorgelegte Gesetz soll dem Komplex Berliner Philharmonisches Orchester mit den Veranstaltungsorten Philharmonie und Kammermusiksaal eine weitergehende wirtschaftliche und künstlerische Eigenverantwortlichkeit einräumen. Die Erwartungen des designierten Chefdirigenten gehen dahin, die Möglichkeiten der Gestaltung mit dem Orchester und mit Dritten, die Öffnung des Hauses und die musikpädagogische Basisarbeit deutlich zu intensivieren. Die Stiftung wird ­ mit den entsprechenden Gremien versehen ­ dafür eine geeignete Konstruktion sein.

Die bisherige Dualität von Berliner Philharmonischem Orchester und „Berliner Philharmoniker GbR" wird mit der Errichtung der Stiftung eine neue Regelung erhalten. Alle künstlerischen Aktivitäten des Orchesters werden künftig vom Stiftungsvorstand zu entscheiden sein, auch in Bezug auf die Verwertung von Leistungsschutzrechten. Für die Verteilung der Einnahmen aus personengebundenen Leistungsschutzrechten beabsichtigt die Stiftung die Gründung einer GmbH. Dabei wird sichergestellt, dass die bisher der nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Philharmonisches Orchester zustehenden Vergütungsteile mindestens wie im bisherigen Umfang erhalten bleiben.

Die bisher durch Dienstvereinbarungen geregelten Abgeltungen aus der Verwertung von Leistungsschutzrechten sowie die Dienstvereinbarung über eine Verwaltungsordnung sollen in Neuregelungen überführt werden, die die Tätigkeit der GmbH bzw. das Verhältnis von Rechten und Pflichten des Stiftungsvorstands und der Aufsichtsfunktionen des Stiftungsrates regeln.

Gemäß § 10 Abs. 1 unterliegen diese Maßnahmen wegen ihrer besonderen Bedeutung der Zustimmung des Stiftungsrates.

Die finanzielle Verantwortung des Landes Berlin soll durch mehrjährige Verträge geregelt werden.

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1:

Die zu errichtende Stiftung soll den Sprachgebrauch der Berliner Bevölkerung aufnehmen und „Stiftung Berliner Philharmoniker" heißen. Damit verbunden ist auch die Aufhebung der Namensdualität von „Berliner Philharmonischem Orchester" und „Berliner Philharmoniker".

2. Zu § 2:

Die Vorschriften zum Stiftungszweck umfassen das gesamte Aufgabenspektrum sowohl vom Orchester Berliner Philharmoniker als auch der Veranstaltungsorte Philharmonie und Kammermusiksaal. In Absatz 3 wird die Stiftung ausdrücklich legitimiert, sich an Unternehmen zu beteiligen oder diese zu gründen. Geplant ist bisher die Gründung einer GmbH zur Verteilung der Einnahmen aus den Verwertungsgeschäften.

3. Zu § 3:

Der kulturpolitischen Aufgabe des Berliner Philharmonischen Orchesters und seiner langjährigen Tradition entsprechend, ist die Gesamtheit der Orchestermitglieder maßgeblich an der Organisation in künstlerischer Hinsicht beteiligt. Diese Rechte sind bisher in einer „Dienstvereinbarung über eine Verwaltungsordnung für das Berliner Philharmonische Orchester" geregelt. In der neuen Rechtsform werden die Angelegenheiten von interner Organisation, Gremien, Probespiel, Vorschlag eines künstlerischen Leiters und Namensgebrauch im Rahmen eines Orchesterstatuts geregelt sein.

4. Zu § 4: Absatz 1 dieser Vorschrift regelt den unentgeltlichen Übergang des Vermögens des BPhO an die Stiftung. Die Bauunterhaltung verbleibt beim Land Berlin.

Absatz 2 stellt sicher, dass die Stiftung Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln des Landes Berlin erhält. Mit der Höhe des vorgesehenen Zuschusses wird sichergestellt, dass der künstlerische Anspruch der zukünftigen Leitung der Stiftung in Bezug auf die künstlerische Profilierung und deutliche Ausdehnung der musikpädagogischen Basisarbeit möglich wird, es jedoch auch erheblicher finanzieller Anstrengungen bedarf, die aus eigener Kraft von der Stiftung zu leisten sein werden. Durch den Abschluss von mehrjährigen Verträgen soll der Stiftung eine längerfristige Planungssicherheit gegeben werden.

Die Absätze 3 und 4 verpflichten die Stiftung dazu, insbesondere auch aus steuerrechtlichen Gründen ihre Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit auszuüben. Die Stiftungszwecke sind besonders förderungswürdige, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Einkommenssteuer-Richtlinien mit der Folge, dass Spenden Dritter nach dem Einkommenssteuergesetz und dem Körperschaftssteuergesetz steuerlich absetzbar sind.

5. Zu § 5:

Die Vorschrift benennt die Organe der Stiftung. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Stiftung zur Beratung ihrer Organe einen Beirat bilden kann.

6. Zu § 6:

Die Vorschrift beschreibt die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes. Die Zusammensetzung berücksichtigt die Breite des Aufgabenspektrums. Die bisher im Rahmen der Verwaltungsordnung geregelten Mitwirkungsrechte des Orchestervorstandes werden in eine Mitverantwortung für die gesamte Einrichtung weiterentwickelt. Die Einbindung von Orchestermitgliedern in den Stiftungsvorstand ist daher zweckmäßig.