Tageseinrichtungen

Spätestens zum Betreuungsjahr 2002/2003 muss der Bedarf an zusätzlichen durch freie Träger vorzuhaltenden und in die Finanzierung aufzunehmenden Plätzen in dieser Planung ausgewiesen sein. Spätestens Ende 2002, d. h. zu Beginn der Trägervertragsabschlüsse, ist das Landesjugendamt darauf angewiesen, die haushaltsmäßigen Auswirkungen der beantragten Plätze vor dem Hintergrund der jeweiligen bezirklichen Planung beurteilen zu können. Der Entwurf der Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 21 Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) ­ die Kitaverfahrensverordnung ­ sieht daher eine jährlich fortzuschreibende mittelfristige Kitaplanung vor.

4. Sicherstellung des Bedarfs unter Berücksichtigung des Vorranges freier Träger

Es ist die zentrale Aufgabe der Jugendhilfeplanung im Bereich Tagesbetreuung rechtzeitig ein ausreichendes Platzangebot zur Deckung des Bedarfs sicherzustellen.

Dazu hat das zuständige Jugendamt zunächst den Bestand an Einrichtungen bzw. die verfügbaren Platzkapazitäten festzustellen.

Diese Platzkapazitäten müssten mit den erlaubten Plätzen identisch sein, da jeder Träger für seine Betriebserlaubnis jeweils die verfügbaren Plätze zu melden hat.

Dazu ist in einem getrennten Verfahren der Bedarf zu ermitteln.

Der Entwurf der Kitaverfahrensverordnung weist aus, welche Faktoren hierfür bei der mittelfristigen Bedarfsermittlung mindestens zu berücksichtigen sind. Für die Jahresplanung ist die Auswertung des aktuellen Anmeldeverfahrens ausschlaggebend.

In der Planung im engeren Sinne sind dann nach der Gegenüberstellung der verfügbaren Platzkapazitäten und des Bedarfs die zur Bedarfsdeckung in den kommenden Jahren erforderlichen Platzkapazitäten auszuweisen.

Diese ­ verkürzt oft als „Bedarfsplanung" bezeichnete ­ Kitaplanung entsprechend § 80 SGB VIII bedeutet, dass nicht mehr die bestehenden Angebote die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung definieren sollen, sondern der Bedarf bzw. die Nachfrage Maßstab für die Angebotsentwicklung ist.

Danach sind in Regionen mit unzureichenden wohnungsnahen Platzkapazitäten, kurzfristig zusätzliche Einrichtungen bzw. Platzkapazitäten zu schaffen.

In diesem Fall ist nach § 4 SGB VIII, der Vorrang der freien Träger zu beachten, d. h. soweit diese bereit sind, zusätzliche Einrichtungen bzw. Plätze zu schaffen, hat das Jugendamt von eigenen Maßnahmen abzusehen. Sollte das nicht der Fall sein, muss allerdings das Jugendamt als Gewährleistungsträger selbst die erforderlichen Plätze bereitstellen, bzw. in Abstimmung mit dem Schulbereich, der in erheblichem Umfang für Kinder von 5 bis 10 Jahren Angebotsträger ist, für ein ausreichendes Platzangebot sorgen.

Diese vorrangige Bereitstellung neuer Plätze durch freie Träger trifft auch für neu in Betrieb gehende Einrichtungen zu, die entsprechend dem Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 künftig auf freie Träger zu übertragen sind. Das Verfahren zur Übernahme neu in Betrieb gehender Einrichtungen wurde bereits im Übertragungsrundschreiben Jug Nr. 5/1999 der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport geregelt.

Bei den im Haushaltsjahr 2000 finanziell nicht abgesicherten Plätzen handelte es sich jedoch um Platzerweiterungen oder Neugründungen von EKT ­ außerhalb der Investitionsplanung Berlins ­, für die zwar eine Nachfrage der Eltern seitens der Träger nachgewiesen wurde, für die jedoch dem Landesjugendamt keine bezirkliche Planung vorlag, in der diese zusätzlichen Platzkapazitäten ausgewiesen waren. Auch in Regionen mit ausreichenden Platzkapazitäten kann es zur Anmeldung neuer Einrichtungen oder Platzkapazitäten kommen. Hier spielt die Eignung der vorhandenen oder neuen Einrichtungen im Sinne der Erziehungsvorstellungen der Eltern (§ 79 SGB VIII) eine entscheidende Rolle. Eine Planung, die sich am Bedarf „unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, Wünsche oder Interessen der Betroffenen" (§ 80 SGB VIII) orientiert, muss auch dafür Sorge tragen, dass die angebotenen Platzkapazitäten konzeptionell dem Bedarf entsprechen (z. B. eine EKT als bilinguale Einrichtung).

Im Interesse der Flexibilität sieht die EKT-Rahmenvereinbarung daher vor, dass neue Elterninitiativkitas immer dann in die Finanzierung aufgenommen werden sollen, wenn eine ausreichende Anzahl von Eltern einen entsprechenden Verein gründen und eine entsprechende „Warteliste" für diese neue Einrichtung vorlegen. In diesem Falle soll diese Einrichtung in die bezirkliche Planung aufgenommen werden. Diese Regelung ist daher auch in die Planungsgrundsätze des Entwurfs der Kitaverfahrensverordnung aufgenommen worden. Die Ausweisung dieser neuen Einrichtungen in der mittelfristigen ­ fortgeschriebenen ­ Kitaplanung ist dann ab 2003 Grundvoraussetzung für die anschließende Finanzierung durch das Landesjugendamt.

Eine solche Ausweitung der Platzkapazitäten wäre nicht vertretbar, wenn die Einrichtungen ­ wie im Fall der freien Träger bis 1998 ­ institutionell mit ihren gesamten Platzkapazitäten finanziert würden. In Berlin werden jedoch seit 1999 konsequent nicht mehr die Einrichtungen finanziert, sondern nur die tatsächlich belegten Plätze. Bei den städtischen Einrichtungen gilt dies für die Personalausgaben für das Fachpersonal, die ungefähr 75 % der Gesamtausgaben in Kapitel 40 21 ausmachen, nicht jedoch für die das Wirtschaftspersonal betreffenden Personalausgaben und alle sonstigen ­ konsumtiven ­ Sachausgaben, die im Rahmen der Globalsumme auf Grund bezirksinterner Entscheidungen zur Verfügung gestellt werden.

5. Grundsätze der bedarfsorientierten Finanzierung

Das 1996 ­ mit In-Kraft-Treten des Kindertagesstättenbetreuungsgesetzes ­ eingeführte Anmelde- und Bedarfsfeststellungsverfahren soll einerseits sicherstellen, dass Berlin für alle Kinder mit einem bestätigten Bedarf rechtzeitig die erforderlichen Plätze bereitstellen kann, andererseits dass nur die Plätze finanziert werden, für die im Einzelfall nach den Kriterien des § 1

KitaG ein Bedarf besteht. Dieses Ziel konnte bisher noch nicht ganz umgesetzt werden, da noch kein flächendeckendes bedarfsgerechtes Angebot überall in Berlin bestand. Daher beruhte das Anmeldeverfahren ­ übergangsweise ­ auf den Vorgaben des § 19

KitaG. Danach erhielten Eltern nur nach Dringlichkeitsstufen und nach Maßgabe vorhandener Plätze einen Platz. So konnten einerseits Eltern trotz eines bestätigten Bedarfs als doppelt erwerbstätige Eltern häufig keinen Platz finden, andererseits konnten Eltern mit der Dringlichkeitsstufe 3, d. h. ohne einen Bedarf im Sinne der Vorgaben des § 1 Abs.2 KitaG einen Platz nutzen. Das heißt: in dieser Übergangsphase bestimmte noch das Angebot die Bedarfsdeckung.

Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport geht davon aus, dass der Platzausbau im Zeitraum 1996 bis 2002 es möglich machen muss, eine bedarfsgerechte Versorgung in allen Bezirken umzusetzen und die Vorgaben des § 1 Abs. 2 KitaG zu erfüllen, wonach jedes Kind einen Platz erhalten soll, wenn dies aus pädagogischen, familiären oder sozialen Gründen notwendig ist.

Eltern entscheiden sich im 1. Lebensjahr ihrer Kinder zu ca. 90 % für die Inanspruchnahme von Erziehungsgeld. Entsprechend lag der Versorgungsgrad 1998 bei 10 %. Im 2. Lebensjahr entscheiden sich immer noch 75 % der Mütter für das Erziehungsgeld und damit für die überwiegende Selbstbetreuung, so dass nur für 25 % der Kinder und für die Kinder, deren Mütter bei Erziehungsgeldbezug im zulässigen Umfang in Teilzeit tätig sind, eine Tagesbetreuung in Tagespflege oder in einer Kita erforderlich wurde und wird.

Im 3. Lebensjahr haben in den letzten Jahren bereits 70 % aller Kinder eine Kita oder Tagespflegestelle besucht; im Ostteil ca. 90 %, im Westteil ca. 55 %. Hier wirbt der Senat für eine Erhöhung des Kitabesuchs insbesondere von Kindern nicht deutscher Herkunftssprache, um durch eine verlängerte vorschulische Bildung und Erziehung die langfristigen Bildungschancen dieser Kinder deutlich zu erhöhen.

Den größten Fehlbedarf an Plätzen gibt es für Schulkinder in den westlichen Bezirken. Die Versorgung mit Ganztagsbetreuung in den östlichen Bezirken ist fast doppelt so hoch wie in den westlichen Bezirken. Die deutlich unterversorgten Bezirke brauchen eine exakte Bedarfsplanung, damit zumindest sichergestellt wird, dass Eltern auch nach Schuleintritt ihrer Kinder arbeiten oder wieder arbeiten können. Dazu bedarf es insbesondere einer gemeinsamen Planung von Jugend- und Schulämtern. Der Entwurf der Kitaverfahrensverordnung schafft für eine solche Planungskoordination die verfahrensmäßigen Voraussetzungen.

Zugleich vollendet die Kitaverfahrensverordnung die Umstellung der Kitafinanzierung, nach der immer der Platz finanziert wird, auf den das einzelne Kind bzw. dessen Eltern aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Anspruch bzw. bei vorliegendem Bedarf einen bedingten Anspruch haben. Eltern wird der ihrem Bedarf entsprechende Platz nicht direkt sondern indirekt finanziert, indem dem Träger ihrer Wahl die Kosten für die erbrachten Leistungen erstattet werden. Die von den Trägern der freien Jugendhilfe eingeforderte leistungsvertragliche Finanzierung wäre ohne die vorangehende Beantragung der Leistung durch die Eltern und Bestätigung des Bedarfs durch das Jugendamt ­ als Gewährleistungsträger ­ nicht möglich. Bei den freien Trägern ist dafür die mit hohem Verwaltungsaufwand ­ im Rahmen einer Zuwendungsfinanzierung ­ auf allen Seiten verbundene Prüfung der Verwendungsnachweise entfallen.

Die Finanzierung des einzelnen Kindes bzw. des in Anspruch genommenen Platzes bedeutet faktisch eine Subjektfinanzierung statt der früher üblichen Objektfinanzierung, d.h. der institutionellen Förderung. Damit wurde in Berlin ein Finanzierungsverfahren entwickelt, das auch vom DIW (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) als Verfahren der Zukunft ­ unter dem Stichwort „Gutscheinsystem" vorgeschlagen wird. (DIW, Wochenbericht 18/2000: Kindertageseinrichtungen in Deutschland / ein neues Steuerungssystem bei der Bereitstellung sozialer Dienstleistungen).

Es bedeutet ein konsequent am Bedarf orientiertes Finanzierungsverfahren, das im Übrigen auch in Hamburg zurzeit vorbereitet wird. Danach erhalten die Kinder, bzw. Eltern vom Jugendamt einen Gutschein über einen Platz, der die Eltern berechtigt bei einem Träger ihrer Wahl einen Platz in Anspruch zu nehmen.

Der Gutschein bzw. die in Hamburg geplante „Kitacard" entspricht der Funktion des Berliner Bescheides über den bestätigten Rechtsanspruch und/oder Bedarf.

Auf den ersten Blick verliert die Planung durch dieses Verfahren die zentrale steuernde Funktion für das Jugendamt als Träger der öffentliche Jugendhilfe. Andere Steuerungsinstrumente und -ebenen rücken in den Vordergrund.

6. Die Steuerung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger

Das zentrale Steuerungsinstrument ist die Feststellung des individuellen Anspruchs bzw. Bedarfs durch das Jugendamt. Die Feststellung, ob und mit welchem Betreuungsumfang ein Platzbedarf besteht, entscheidet letztlich über den erforderlichen Ressourceneinsatz Berlins. Zu welchem Träger bzw. Bezirk aber die Ressourcen tatsächlich fließen, hängt von der unter 7. beschriebenen Feinsteuerung ab.

Während die Bedarfsfeststellung von den Jugendämtern durchgeführt wird, wird die Finanzierung der belegten Plätze überwiegend ­ im Rahmen der vom Land Berlin insgesamt wahrgenommenen Gesamtverantwortung (§ 19 KitaG) ­ durch die Hauptverwaltung sichergestellt: und zwar durch die Senatsverwaltung für Inneres in Bezug auf die Fachpersonalbemessung für die städtischen Kitas und durch das Landesjugendamt in Bezug auf die Kostenerstattung an die freien Träger. Das heißt: die Ressourcenverantwortung für 75 % der Mittel liegt bei der Landesebene, während die Bezirke allein die Fachverantwortung für die Bedarfsfeststellung tragen.

Die fehlende Integration der Fach- und Ressourcenverantwortung auf der Bezirksebene erfordert eine zentrale Steuerung des Antrags- und Bedarfsfeststellungsverfahrens auf der Landesebene (Abgeordnetenhaus und Hauptverwaltung). Das geschieht durch die zentralen Vorgaben in den §§ 1 und 21 KitaG und die weiteren im Kindertagesbetreuungsgesetz vorgesehenen rechtlich verbindlichen Verfahrensregelungen in der Kitaverfahrensverordnung sowie der Kitapersonalverordnung.

7. Die Feinsteuerung durch Eltern und Träger/Einrichtungen

Die Feinsteuerung liegt in großem Maße bei den Eltern: indem sie ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben, entscheiden sie letztlich über die Platzbelegung der einzelnen Einrichtungen und damit den Umfang der Finanzierung der einzelnen Träger. Sie orientieren sich dabei vor allem am Angebotsprofil und an der Qualität einer Einrichtung, aber nicht immer an der Trägerschaft.

Den Trägern der freien Jugendhilfe war bei den Rahmenvertragsverhandlungen bewusst, dass die Umstellung der Finanzierung für sie ein hohes Unternehmerrisiko bedeutet, aber auch eine große Herausforderung, sich in ihrem Angebot an den Bedürfnissen, Interessen und Wünschen der Eltern zu orientieren und sich so „auf dem Markt" zu behaupten.

Mit der Festlegung ihrer organisatorischen und pädagogischen Konzeptionen ­ in Kenntnis der in der Planung ausgewiesenen Bedarfslage ­ und durch eine ständige Qualitätsentwicklung können die Träger und die einzelnen Einrichtungen ihrerseits ihre Belegung und damit auch ihre Wirtschaftlichkeit steuern.

Dennoch verliert die Planung nicht an Bedeutung. Die Jugendämter können nur durch eine exakte Kitaentwicklungsplanung sicherstellen, dass jedes Kind, dem das Jugendamt einen Bedarf bestätigt hat, auch tatsächlich einen Platz erhalten kann. Die Auswertung der individuellen Bedarfsanmeldung zu planerischen Zwecken hat hier einen zentralen Stellenwert. Nur die frühzeitige Abstimmung der Jugendhilfeplanung des Jugendamtes und der Planung der einzelnen Träger und auf diesem Wege mit der Haushaltsplanung des Landesjugendamtes führt zur Erreichung des ehrgeizigen Ziels des Senats, ab dem Betreuungsjahr 2002/2003 in allen Bezirken und Regionen Berlins allen Eltern nicht nur ­ aber doch garantiert ­ bei Erwerbstätigkeit einen Kitaplatz zur Verfügung zu stellen. In einigen Bezirken könnte es erforderlich werden, kurzfristig ­ und vorrangig durch freie Träger bzw. Elterninitiativen ­ in Kooperation mit den Schulen zusätzliche Hortplätze zu schaffen.

8. Schlussbemerkung

Der Beschluss des Abgeordnetenhauses sieht eine jährliche Berichterstattung zum „Vorrang freier Träger" vor. Es wurde dargelegt, dass der Anlass zu diesem Auftrag, die fehlende Absicherung zusätzlich angemeldeter Plätze im Haushaltsansatz des Landesjugendamtes für die Betriebskostenzuschüsse an freie Träger nur einen sehr indirekten Bezug zur Beachtung des Vorranges freier Träger bei einer bedarfsbedingten Ausweitung des Platzangebots in der Kitaentwicklungsplanung hat. Für 2001 wurde zudem die Auskömmlichkeit des Haushaltsansatzes durch Senat und Hauptausschuss auf Basis einer sehr kurzfristigen Berichterstattung der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport an den Hauptausschuss sichergestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Senatsverwaltung für Schule, Jugend Sport auch künftig den Hauptausschuss pünktlich zu den Haushaltsberatungen über die notwendige Entwicklung des Haushaltsansatzes für die Kostenerstattung an freie Träger unterrichten wird. Der ursprüngliche Anlass für den o. a. Auftrag ist somit entfallen. Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport macht darauf aufmerksam, dass darüber hinaus bereits ein Dauerberichtsauftrag des Hauptausschusses zur Übertragung städtischer Kindertageseinrichtungen an freie Träger besteht (Drsn Nr. 14/302 (II.B.38.) bzw. Nr. 14/821 (II.B.45.), 2. Spiegelstrich).

Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport bittet daher den Beschluss zu einer jährlichen Berichterstattung zur Umsetzung des Vorranges freier Träger in einen Berichtsauftrag über die Entwicklung der bedarfsgerechten Versorgung für alle 0 bis unter 12 jährigen Kinder und über die Entwicklung der Trägerstrukturen, insbesondere im Hinblick auf die Realisierung eines Anteils von 50 % der freien Träger an der Gesamtversorgung umzuwandeln.

Wir bitten, diese Beschlüsse damit als erledigt anzusehen.

Klaus Böger Senator für Schule, Jugend und Sport