Beamtenversorgung

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 14. Da ein Großteil der ehemaligen Staatssekretäre inzwischen bereits die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat (T 165), beschränken sich die folgenden Ausführungen auf diejenigen 40 Staatssekretäre, die sich nach dem Stand vom 30. November 2000 noch im einstweiligen Ruhestand befinden. Beim Eintritt in den Ruhestand betrug das Durchschnittsalter der Staatssekretäre 48,6 Jahre. Das entsprechende Durchschnittsalter aller übrigen Beamten beträgt hingegen 57 Jahre (Stand 1999). Zahlreiche Staatssekretäre erhalten bereits mehr als zwei Jahrzehnte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Versorgungsbezüge, im Einzelfall sogar bis zu 28 Jahre. Obwohl noch voll leistungsfähig, wurden von den näher betrachteten 40 Staatssekretären 24 (60 v. H.) allein zwischen dem 37. und 50. Lebensjahr in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

171 Die gute Absicherung der Staatssekretäre für die Zeit nach ihrem Ausscheiden wird u. a. mit der ungewissen Zukunftsperspektive begründet, nämlich jederzeit mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechnen zu müssen. Das Risiko, anschließend ohne berufliche Perspektive dazustehen, ist zwar nicht völlig auszuschließen, dürfte aber nach den Erhebungen des Rechnungshofs weitgehend unbegründet sein. Die zurückliegende Tätigkeit als Staatssekretär begünstigt häufig sogar das weitere berufliche Fortkommen und den Beginn einer neuen beruflichen Karriere. Von den 40 ehemaligen Senatsdirektoren/Staatssekretären gehen derzeit 35

(87,5 v. H.) ­ meistens in unmittelbarem Anschluss an ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ­ einer beruflichen Tätigkeit nach. Soweit dem Rechnungshof bekannt, erzielen sie im einstweiligen Ruhestand Erwerbseinkommen in nicht geringer Höhe. Von 35 als berufstätig vermerkten ehemaligen Staatssekretären erreichen 20 ein Erwerbseinkommen von über 50 000 DM jährlich. In 17 dieser Fälle erreicht das jährliche Erwerbseinkommen sechsstellige Beträge, in einem Fall übersteigt es 1 Mio. DM. Die Diskrepanz zwischen der Versorgung und den erzielten „Nebeneinkünften" verdeutlicht folgendes Beispiel: Mehrere Staatssekretäre, die im Alter von 40 Jahren in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, erhalten seit Jahren Versorgungsbezüge zwischen 9 000 DM und 9 400 DM monatlich, die daneben erzielten Erwerbseinkünfte betragen monatlich zwischen 15 000 DM und 22 000 DM. 172 Erwerbseinkommen neben der Versorgung wirkt sich

­ abhängig davon, ob aus einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt ­ unterschiedlich auf die Höhe der Versorgungsbezüge aus. Während in einigen Fällen Kürzungen vorzunehmen sind, bleiben in anderen Fällen Versorgungsbezüge trotz hoher Erwerbseinkünfte wegen der Übergangsregelung zum Beamtenversorgungsgesetz bisher ungeschmälert. In mehreren Fällen standen zunächst keine Zahlungsbeträge zu. Durch Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes wird jedoch seit dem 1. Januar 1999 allen Versorgungsberechtigten eine Mindestbelassung in Höhe von 20 v. H. der Versorgungsbezüge zugestanden. Dadurch wird verhindert, dass der Versorgungsanspruch bei besonders hohem Hinzuverdienst vollständig ruht. Beamte im einstweiligen Ruhestand werden darüber hinaus durch eine nur auf sie zugeschnittene Sonderregelung begünstigt. Danach ruhen die Versorgungsbezüge bei Erwerbseinkommen, das nicht aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst herrührt, lediglich um 50 v. H. des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die Höchstgrenze von 100 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreiten. Bei allen anderen Versorgungsempfängern ruht dagegen der gesamte Betrag, der die Höchstgrenze übersteigt. Nach dieser Neuregelung erhalten beispielsweise von den 20 ehemaligen Staatssekretären mit einem Erwerbseinkommen von mindestens 50 000 DM jährlich (T 171), trotz Anrechnung, noch 14 von ihnen Versorgungsbezüge zwischen 5 900 DM und 10 200 DM monatlich, in sechs Fällen verbleibt ihnen noch ein Mindestbetrag zwischen 1 500 DM und 2 900 DM monatlich (Stand Ende 2000).

Nach § 74 LBG ist der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten. Bisher sind lediglich fünf ehemalige Staatssekretäre wiederverwendet worden, obwohl die Weiterbeschäftigung oder Wiederverwendung bisheriger Staatssekretäre nach einem Beschluss des Abgeordnetenhauses Vorrang bei der Besetzung dieser Ämter haben soll (Plenarprotokoll 13/3 vom 25. Januar 1996). Der Senat sollte in diesen Fällen die Reaktivierung von ehemaligen Staatssekretären unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis verstärkt in Betracht ziehen. Dies würde nicht nur einen Beitrag zur Haushaltsentlastung darstellen, sondern auch ernsthaften Sparwillen unterstreichen. Eine Rücksichtnahme auf persönliche Widerstände gegen eine Reaktivierung ist rechtlich unbeachtlich. Eine Weigerung könnte sogar disziplinarisch geahndet werden und zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen, sofern nicht der Beamte im einstweiligen Ruhestand dann von sich aus seine Entlassung beantragt und damit seine Versorgungsansprüche aufgibt, weil ihm seine inzwischen erreichte berufliche Position attraktiver erscheint.

174Zur wirksamen Eindämmung der Versorgungsausgaben besteht die Möglichkeit, Staatssekretäre ebenso wie Senatsmitglieder in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zu beschäftigen. Überlegungen dieser Art sind bereits im parlamentarischen Raum erörtert, aber nicht realisiert worden.

Nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz ­ SenG) hat ein ehemaliges Mitglied des Senats nach dem Wegfall der Amtsbezüge erst dann Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es dem Senat insgesamt mindestens vier Jahre angehört hat. Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Ablauf des Monats vor Vollendung des 55. Lebensjahres.

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 29 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich nach einer Amtszeit von vier Jahren um 2,5 v. H. für jedes weitere Jahr der Amtszeit, höchstens bis auf 75 v. H. Diese Ruhegehaltsstaffel ist dem veränderten Bemessungssystem im Beamtenversorgungsrecht angepasst und bewirkt, dass als Ruhegehaltsanspruch z. B. nach einer fünfjährigen Amtszeit anstatt bisher 50 v. H. (ca. 9 450 DM) künftig nur 31,5 v. H. (ca. 5 950 DM) der Amtsbezüge zustehen (Begründung zum 5. Gesetz zur Änderung des Senatorengesetzes vom 22. Dezember 1998, Drucksache 13/3224). Auf die derzeit im Amt befindlichen Senatsmitglieder finden diese Regelungen allerdings noch keine Anwendung, sondern erst auf neu ernannte Mitglieder des Senats.

Ferner wird nun das Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit angerechnet.

175Verglichen mit den nach neuem Recht zu versorgenden Senatsmitgliedern (T 174) haben Staatssekretäre nach derzeitiger Rechtslage Anspruch auf eine wesentlich höhere Versorgung. Das zwischen Senatoren (BesGr. B 11) und den Staatssekretären (BesGr. B 7) bestehende Besoldungsgefälle von vier Besoldungsgruppen ­ Unterschied von 5 924 DM im Monat ­ wird im Versorgungsfall buchstäblich auf den Kopf gestellt. Der Rechnungshof hat, um die Auswirkungen zu verdeutlichen, die Versorgungsansprüche der Senatoren und der Staatssekretäre bei einer Amtsdauer von sieben und vier Jahren sowie von einem Jahr miteinander verglichen. Die Berechnung der Versorgungsbezüge für Staatssekretäre orientiert sich hierbei an realistischen Fallgestaltungen. Auf nachstehende Tabelle wird verwiesen. Bei Staatssekretären in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis wäre die Versorgung landesrechtlich zu regeln und könnte sich wie im Senatorengesetz zum einen an der Amtsdauer orientieren. Dies hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen und würde bei einem Vergleich mit den bisherigen Zahlfällen bei überschlägiger Berechnung zu Einsparungen von jährlich 2,9 Mio. DM führen. Die Versorgungsansprüche würden sich in jedem Neufall deutlich verringern. Ansprüche auf lebenslange Versorgung (T 166) wären nicht mehr der Regelfall. Von 70 ehemaligen Staatssekretären hatten 35

(50 v. H.) eine Amtszeit von weniger als vier Jahren zurückgelegt (Tabelle zu T 167). Davon hätten 17 keinen Versorgungsanspruch. In 18 Fällen würden aufgrund eines vorherigen Beamtenverhältnisses Versorgungsbezüge nur nach dem zuletzt bekleideten Amt zustehen (z. B. BesGr. A 16). Zum anderen hätte sich, wenn die angeregte Novellierung schon für die vorhandenen Versorgungsfälle gegolten hätte, der Beginn der Versorgung, der nach bisherigem Recht sofort einsetzt, in sieben Fällen, in denen keine Beamtenzeiten vorliegen, um einen Zeitraum zwischen vier und elf Jahren hinausgeschoben, da das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht ist.

Allein dadurch hätten sich ­ ohne Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes ­ über die entsprechenden Jahre Einsparungen von insgesamt 3,8 Mio. DM ergeben.

Der Rechnungshof ist sich bewusst, dass Einschnitte bei der Versorgung eines künftig in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis tätigen Staatssekretärs die politisch zu diskutierende Frage einer maßvollen Anhebung der Besoldung aufwirft. Er versteht die nachfolgenden Ausführungen deshalb als beratende Äußerung hierzu (§ 88 Abs. 2 LHO). Das Amt der Staatssekretäre in Berlin wird im Vergleich zu den anderen Ländern niedriger bewertet. Lediglich Staatssekretäre in Berlin und Bremen werden nach BesGr. B 7 besoldet; alle anderen erhalten eine um bis zu drei Besoldungsgruppen höhere Besoldung. Auf die nachstehende tabellarische Übersicht wird verwiesen. Deshalb gibt es seit längerem auch Bestrebungen, eine höhere Ämterausweisung nach BesGr. B 9 vorzunehmen, um im Interesse der Leistungsfähigkeit der Berliner Verwaltung qualifiziertes Leitungspersonal zu halten bzw. zu gewinnen. Durch Landesgesetz könnten Staatssekretäre ­ ähnlich wie Senatoren ­ in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis beschäftigt werden, wie dies bereits in Baden-Württemberg und Bayern geschieht. Die Besserstellung der Staatssekretäre im Versorgungsfall gegenüber den Senatsmitgliedern könnte beseitigt und durch eine amtsangemessene Regelung ersetzt werden.

Insofern sollten die politischen Handlungsspielräume zur Senkung der Versorgungsausgaben auch in diesem Bereich genutzt werden.