Managementgebühr

Nach dieser Vorschrift muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die dort abschließend aufgeführten Ausnahmetatbestände sind im Einzelfall aktenkundig zu machen. Der Hinweis des Bezirksamts auf einen hohen Zeitdruck geht an der Sache vorbei, da dieser wegen der späten Entscheidung über die Weiterführung der Senioreneinrichtungen als Betrieb nach § 26 LHO von ihm selbst verursacht war (vgl. T 292). 295 Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag stellt die A-GmbH einen Mitarbeiter als Direktor zur Leitung des Betriebes.

Hierfür ist ein pauschales monatliches Entgelt von 14 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Diese Aufwendungen werden seit Vertragsbeginn in den Gewinn- und Verlustrechnungen des Betriebes als „sonstige Managementgebühr" gebucht. Der Rechnungshof hat erhebliche Differenzen von bis zu 100 000 DM jährlich zwischen dem vereinbarten Entgelt und den gebuchten Beträgen festgestellt. Nach Auskünften des Wirtschaftsprüfungsunternehmens, das die Jahresabschlüsse des Betriebes prüft, enthalten diese Beträge zwar auch Entgelte für ein Energieeinsparungsmanagement. Diese sind aber zu gering, um die Differenzen zu erklären. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen hat darüber hinaus festgestellt, dass hier Personalkosten für eine zusätzliche Mitarbeiterin der A-GmbH abgerechnet worden sind. Dies war jedoch in dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vereinbart. Da von 1998 an noch keine geprüften Gewinn- und Verlustrechnungen vorliegen, sind konkrete Angaben über die Höhe der ohne Rechtsgrundlage geleisteten Vergütungen noch nicht möglich. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Bezirksamt ohne nachvollziehbare Begründung erhebliche Zahlungen über die vereinbarte Pauschale hinaus an die A-GmbH geleistet hat. Er erwartet, dass der Betrieb die Aufwendungen für die Pauschalvergütung nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag künftig gesondert bucht, um die erforderliche Transparenz zu erreichen, und das Bezirksamt die zu viel gezahlten Beträge zurückfordert. Das Bezirksamt hat inzwischen sein Rechtsamt beauftragt, den Sachverhalt zu klären.

Neben der monatlichen Pauschale steht der A-GmbH bei Einhaltung des Wirtschaftsplans vertraglich eine Leistungsprämie in folgender Höhe zu:

- „20 v. H. des verringerten Defizits bei negativem Betriebsergebnis mit einer Vorauszahlung in Höhe von 8 000 DM pro Monat und einer Gesamtabrechnung bei Vorlage des testierten Jahresabschlusses,

- 5 v. H. des Betriebsüberschusses bei positivem Jahresgesamtergebnis".

Für das Geschäftsjahr 1997 hat der Betrieb aber keinen Wirtschaftsplan erstellt. Der Wirtschaftsplan 1998 wurde erst am 18. November 1998 und damit viel zu spät aufgestellt. Der Wirtschaftsplan 1999 weist erhebliche Mängel auf, die nicht korrigiert wurden. Obwohl somit keine Grundlage für Leistungsprämien vorlag und der Betrieb ohne Zuschüsse des Bezirksamtes erhebliche Verluste erwirtschaftet hätte (vgl. T 299), hat er seit Vertragsbeginn monatliche Abschläge von 8 000 DM an die A-GmbH gezahlt. Erst im September 1999 hat das Bezirksamt beschlossen, Vorauszahlungen von 136 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für den Zeitraum von Januar 1998 bis Mai 1999 unter Androhung, den Vertrag zu kündigen, von ihr zurückzufordern. Diesen Betrag hat der Betrieb inzwischen vereinnahmt. Darüber hinaus hat die A-GmbH auch die Vorauszahlungen für den Zeitraum von Juni bis September 1999 von 32 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückgezahlt. Erst nach der Prüfung durch den Rechnungshof wurden die Vorauszahlungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 1997 von 48 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückgefordert, obwohl mangels Wirtschaftsplan auch insoweit keine Grundlage für die Leistungsprämie vorlag.

297Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Bezirksamt zu spät und nur unzureichend reagiert hat. Es hätte insbesondere die Möglichkeit, den Vertrag bis zum 1. Juli 2000 zum Jahresende zu kündigen, nutzen müssen. Das Bezirksamt behauptet zwar, es habe mit der A-GmbH über eine Reduzierung der mit 14 000 DM sehr hohen monatlichen Pauschalvergütung und der zusätzlichen Leistungsprämie verhandelt. Dies ist jedoch weder aktenkundig noch sonst ersichtlich. Der Rechnungshof erwartet, dass das Bezirksamt nunmehr den Geschäftsbesorgungsvertrag zum nächstmöglichen Termin kündigt und nochmals prüft, ob ein Trägerwechsel wirtschaftlicher wäre.

Anderenfalls ist die Geschäftsbesorgung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung neu zu vergeben.

298Das Bezirksamt hat mit der Muttergesellschaft der A-GmbH (M-GmbH) im September 1998 rückwirkend zum 1. Juli 1997 einen Vertrag über die Übernahme von Buchführungsaufgaben einschließlich der Bilanzerstellung für den Betrieb geschlossen. Auch diesem Vertragsabschluss lag weder eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung noch eine öffentliche Ausschreibung zugrunde, obwohl das jährliche Volumen mehr als 200 000 DM beträgt. Das erst nachträglich eingeholte Angebot eines anderen Dienstleisters zur Führung des Rechnungswesens hat das Bezirksamt nicht ausgewertet. Der Rechnungshof hat die freihändige Vergabe der Buchführungsleistungen beanstandet. Da das Bezirksamt den Vertrag mit der Muttergesellschaft der A-GmbH geschlossen hat, sind seine Versäumnisse besonders schwerwiegend, weil hier zumindest die Gefahr einer Interessenkollision bei der A-GmbH besteht (T 306). Hinzu kommt, dass das Ziel einer Verbesserung des Rechnungswesens nicht erreicht worden ist. Vielmehr hat das Wirtschaftsprüfungsunternehmen bei der Jahresabschlussprüfung 1997 erhebliche Mängel in der Buchhaltung des Betriebes festgestellt. Außerdem erscheint die jährliche Vergütung von mehr als 200 000 DM auffällig hoch bemessen.

Aufgrund der Hinweise des Wirtschaftsprüfungsunternehmens und des Rechnungshofs hat das Bezirksamt in Vertragsverhandlungen eine Senkung der Vergütung um 53 000 DM jährlich erreicht. Der Rechnungshof erwartet darüber hinaus, dass das Bezirksamt auch diesen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt und die Leistung öffentlich ausschreibt.

Ein wesentlicher Kostenfaktor sind hierbei Leiharbeitskräfte, für die der Betrieb im Zeitraum von Juli 1997 bis April 2000 insgesamt über 4,3 Mio. DM aufgewendet hat. Der beträchtliche Einsatz von Leiharbeitskräften war angabegemäß wegen hohen Krankenstandes notwendig. Allerdings hat der Betrieb nicht nur Ersatzkräfte für erkranktes Hauswirtschafts- und Pflegepersonal beschäftigt, sondern zumindest im Jahr 1998 auch für kaufmännische Angestellte. Zwar war der Aufwand hierfür mit 17 000 DM relativ gering. Derartige Tätigkeiten hätten aber aufgrund des Vertrages über die Übernahme von Buchführungsaufgaben von der M-GmbH erbracht werden müssen. Das Bezirksamt hat aufgrund der Beanstandungen des Rechnungshofs die Zuschüsse in verzinsliche Darlehen umgewandelt.

300 Dem Rechnungshof liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen, das die Leiharbeitskräfte vermittelt hat, mit der A-GmbH oder ihrer Muttergesellschaft wirtschaftlich verbunden ist. Das Bezirksamt hat zugesagt, den Hinweisen des Rechnungshofs um Klärung nachzugehen. Der Rechnungshof hat außerdem gefordert nachzuweisen, ob der Einsatz von Leiharbeitskräften im kaufmännischen Bereich erforderlich war. Im Übrigen erwartet er, dass der Betrieb prüft, wie die Personalsituation verbessert werden kann. Freie Stellen sollten mit geeigneten Mitarbeitern, insbesondere aus dem Personalüberhang, zügig besetzt werden. Das Bezirksamt wird auch dieser Forderung nachkommen.

Der nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag von der A-GmbH gestellte Heimdirektor hat nach der Geschäftsordnung des Betriebes den Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Es liegt aber lediglich der Jahresabschluss für 1997 mit einem nur eingeschränkten Testat vor, da die Geschäftsvorfälle nicht zeitnah erfasst wurden und die Buchhaltung nicht vollständig ist. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen hat den Jahresabschluss erst am 13. Dezember 2000 testiert. Auch lagen Zwischenberichte, die für jedes Quartal zu erstellen waren, dem Bezirksamt erst seit Mai 1999 vor. Im Zeitraum davor wurden ­ beginnend im August 1997 ­ lediglich Entwicklungsberichte in zum Teil großen Abständen abgegeben. Damit war das Bezirksamt über einen langen Zeitraum nicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Senioreneinrichtungen informiert. Zudem hat die Innenrevision des Bezirksamtes den Betrieb nicht geprüft, obwohl dies wegen der schlechten finanziellen Situation und der Mängel im Rechnungswesen dringend erforderlich gewesen wäre.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Bezirksamt dies zunächst hingenommen und nicht für Abhilfe gesorgt hat.

Hierin dürfte auch eine Ursache für die sehr späte Rückforderung der Leistungsprämienvorauszahlungen (vgl. T 297) liegen. Es hat seine Aufsichtspflicht verletzt und das vorschriftswidrige, unwirtschaftliche Verhalten des Betriebes begünstigt.

Erst anlässlich der Hinweise des Wirtschaftsprüfungsunternehmens und des Rechnungshofs hat das Bezirksamt erste Prüfungen durch die Innenrevision veranlasst. Der Rechnungshof erwartet, dass das Bezirksamt seine Aufsichtspflichten künftig sachgerecht wahrnimmt und die Innenrevision den Betrieb in angemessenem Umfang prüft.

Das Bezirksamt hatte im Jahr 1995 mit einer Wäscherei einen Vertrag über die Wäschereinigung für seine Senioreneinrichtungen geschlossen. Der Umfang dieser Leistung betrug 250 000 DM bis 300 000 DM jährlich. Obwohl nach den Vergabevorschriften Ausschreibungen für wiederkehrende Leistungen in der Regel spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu wiederholen sind, hat der Betrieb erst am 20. März 2000 einen neuen Vertrag über die Reinigung der Wäsche geschlossen. Er hat zudem die Leistung zuvor nicht öffentlich ausgeschrieben, sondern den Auftrag freihändig der Wäscherei erteilt, die bereits seit mindestens fünf Jahren für die Senioreneinrichtungen tätig gewesen war. Diese senkte aus Anlass des Neuabschlusses die Preise um 16 v. H.

Der Rechnungshof hat das Verhalten des Betriebes gleichwohl beanstandet, da er gegen § 55 Abs. 1 LHO verstoßen hat.

Der Betrieb hat trotz des gewährten Preisnachlasses unwirtschaftlich gehandelt. Die Wäschereikosten anderer Seniorenheime des Landes Berlin lagen pro Pflegetag zwischen ca. 0,50 DM und höchstens 1,85 DM. Demgegenüber liegen die Wäschereikosten der Weddinger Senioreneinrichtungen selbst nach der Preissenkung mit ca. 3,50 DM pro Pflegetag viel höher. Bei durchschnittlichen Wäschereikosten von 1,64 DM (1997) ansteigend auf 2,00 DM (2000) pro Pflegetag hätten die Aufwendungen für den Zeitraum Juli 1997 bis April 2000 von etwa 1,4 Mio. DM um mindestens 730 000 DM und damit auf weniger als die Hälfte gesenkt werden können.

Der Rechnungshof erwartet, dass der Betrieb den bestehenden Vertrag unverzüglich kündigt und die Wäschereinigung öffentlich ausschreibt. Diese Forderung hat auch das Bezirksamt nach der Prüfung durch den Rechnungshof gegenüber dem Betrieb erhoben.

305Der Betrieb hat am 16. Dezember 1997 rückwirkend zum 1. Juli 1997 mit der M-GmbH (T 298) einen Vertrag über die Speisenversorgung geschlossen. Der jährliche Leistungsumfang beträgt 1,4 Mio. DM. Auch hier ist eine öffentliche Ausschreibung entgegen § 55 LHO unterblieben; der Betrieb hat nicht einmal Vergleichsangebote eingeholt. Die damalige Heimdirektorin, die zugleich Angestellte der A-GmbH war (vgl. T 295), hat den Vertrag für den Betrieb unterschrieben.

306Der Rechnungshof hat beanstandet, dass der Betrieb erneut gegen den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung verstoßen hat. Hinzu kommt, dass mit der Vergabe der Speisenversorgung durch die Heimdirektorin eine Interessenkollision vorlag. Zwar war sie nicht Angestellte der Vertragspartnerin, aber ihrer Tochtergesellschaft. Durch diese Konstellation entsteht eine Interessenkollision. Außerdem war auch dieser Vertrag für den Betrieb aus folgenden Gründen unwirtschaftlich: Laut Vertrag hatte der Betrieb 12,27 DM einschließlich Mehrwertsteuer und nach der Erhöhung der Mehrwertsteuer von 15 auf 16 v. H. 12,38 DM pro Beköstigungstag zu zahlen.

Der Preis von 12,38 DM setzt sich wie folgt zusammen: Wareneinsatz 8,97 DM, Fahrzeugbereitstellung 0,17 DM, Managementpauschale 3,24 DM. Hieraus ergibt sich, dass der Preis aufgrund der Managementpauschale höher ist als der durchschnittliche Aufwand in vergleichbaren Einrichtungen.

Dieser beträgt bis zu 9,70 DM pro Tag. Demgegenüber zahlten die Pflegebedürftigen nur den Beköstigungssatz, der zwischen den „Leistungsträgern" und den Trägern der Pflegeeinrichtungen für alle Pflegeeinrichtungen und Pflegestufen vereinbart wird. Dieser betrug vom 1. Januar 1998 an pro Tag 9,75 DM und vom 1. Januar 2000 an pro Tag 9,96 DM. Die Aufwendungen für den Betrieb hätten nach Berechnungen des Rechnungshofs somit um 540 000 DM für den Zeitraum Juli 1997 bis April 2000 reduziert werden können. Auch nachdem die Steuerungsgruppe „Weddinger Senioreneinrichtungen" des Bezirksamtes im November 1999 laut einem Zwischenbericht eine Ausschreibung für die Speisenversorgung erwogen hatte, hat der Betrieb weder eine Ausschreibung durchgeführt noch die Aufwendungen auf andere Weise reduziert. Der Rechnungshof erwartet, dass der Betrieb auch in diesem Fall den bestehenden Vertrag unverzüglich kündigt und die Speisenversorgung öffentlich ausschreibt. Auch diese Forderung hat das Bezirksamt nach der Prüfung durch den Rechnungshof gegenüber dem Betrieb erhoben. Es hat ferner das Rechtsamt beauftragt, die eventuelle Nichtigkeit des Vertrages sowie die Frage von disziplinarischen und strafrechtlichen Schritten zu prüfen.

307Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass das Bezirksamt

- die Senioreneinrichtungen in einen Betrieb nach § 26 LHO umgewandelt hat, ohne zuvor eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt zu haben und obwohl sich die Projektgruppe (T 292) für einen Trägerwechsel ausgesprochen hat,

- die Verträge über Betriebs- und Buchführung geschlossen hat, ohne die Leistungen zuvor öffentlich ausgeschrieben zu haben,

- den mit hohen jährlichen Zuschüssen subventionierten Betrieb nur unzureichend beaufsichtigt hat, sodass dieser durch zum Teil auffällig unwirtschaftliches Verhalten finanzielle Nachteile von mehr als 1 Mio. DM verursachte,

- den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht gekündigt und bis zur Prüfung durch den Rechnungshof nicht einmal versucht hat, die Verbesserung von Vertragsbestimmungen durchzusetzen.

Der Rechnungshof erwartet nach alledem, dass das Bezirksamt

- die Verträge über Betriebs- und Buchführung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt, nochmals prüft, ob ein Trägerwechsel wirtschaftlicher wäre, anderenfalls die Leistungen aufgrund von öffentlichen Ausschreibungen neu vergibt,

- durchsetzt, dass der Betrieb, solange er als Betrieb nach § 26 LHO bestehen bleibt, die Verträge über Wäschereinigung und Speisenversorgung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt und die Leistungen aufgrund von öffentlichen Ausschreibungen neu vergibt,

- darauf hinwirkt, dass sich der Betrieb künftig wirtschaftlich verhält, indem er insbesondere das Vergaberecht strikt einhält, und ihn künftig sachgerecht beaufsichtigt,

- sich nachhaltig um Schadenersatz bemüht.

Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

5. Stadtentwicklung (einschließlich Bauen, Umweltschutz, Wohnen und Verkehr)

a) Häufiges Abweichen der tatsächlichen Baukosten von den ursprünglich berechneten und in den Haushaltsplänen veranschlagten

Die tatsächlichen Baukosten von Hochbaumaßnahmen sind häufig erheblich höher als die ursprünglich berechneten und in den Haushaltsplänen dementsprechend veranschlagten. Dies liegt zum Teil auch an deren unzutreffender Berechnung. Damit eine größere Zuverlässigkeit der Kostenermittlungen erreicht wird, müssen die Baudienststellen ihre Kenntnisse über Baukostenermittlungsverfahren und vorhandene Datensammlungen durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen weiter vertiefen.

Bei Hochbaumaßnahmen sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Baukosten) häufig erheblich höher als die ursprünglich berechneten und in den Haushaltsplänen dementsprechend veranschlagten Baukosten. Als Beispiele können folgende Hochbaumaßnahmen Berlins genannt werden:

Obwohl diese Beispiele für erhebliche Baukostensteigerungen noch durch etliche weitere ergänzt werden könnten, sind in letzter Zeit vorrangig bei kleineren Hochbaumaßnahmen die veranschlagten Baukosten ­ insbesondere aufgrund gefallener Baupreise ­ aber auch eingehalten worden oder lagen die tatsächlichen Baukosten sogar unter den veranschlagten.

309Abweichungen zwischen den berechneten und dementsprechend veranschlagten und den tatsächlich entstandenen Baukosten sind in der Regel sowohl auf unzutreffende Kostenermittlungen während der Planung als auch auf Änderungen des Bedarfs oder der Nutzungsanforderungen, auf eine unzureichende Kostensteuerung sowie auf die Baupreisentwicklung während der Durchführung der Hochbaumaßnahmen zurückzuführen. Eine zutreffende Ermittlung und Veranschlagung sowie eine zielgerichtete Steuerung der Baukosten sind bei der Haushaltslage Berlins (T 47 f.) von besonderer Bedeutung, weil für Nachbewilligungen kein finanzieller Spielraum vorhanden ist. Der Rechnungshof hat zunächst die Ordnungsmäßigkeit von Baukostenberechnungen untersucht, um aus den Ergebnissen dieser Untersuchung Vorschläge für eine möglichst zutreffende Berechnung und Veranschlagung der Baukosten von Hochbaumaßnahmen abzuleiten. Die Untersuchung erfasste die Kostenberechnungen für 134

Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten von zusammen etwa 2 Mrd. DM, deren Bauplanungsunterlagen in den Jahren 1997 bis 1999 aufgestellt, geprüft und anerkannt und die erstmalig in den Haushaltsplänen 1998 bis 2000 dementsprechend veranschlagt worden sind.

310Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen nach § 24 LHO erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen insbesondere die Art der Ausführung und die Kosten der Baumaßnahme ersichtlich sind. Für die Kostenermittlungen von Hochbaumaßnahmen, die ein Bestandteil der Bauplanungsunterlagen sind, bestehen folgende Vorgaben:

- Die Kosten sind nach dem Kostengliederungsschema der DIN 276 ­ Kosten von Hochbauten ­ zu berechnen. Der Kostenberechnung sind die Ermittlungen von Grundflächen und Rauminhalten nach DIN 277 ­ Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten ­, sonstige erforderliche Mengenberechnungen sowie die zugrunde gelegten Planungs- und Kostendaten beizufügen (Nr. 4.3.7.1 AV § 24 LHO).

- Der Kostenberechnung ist ein Preisindex für Bauwerke zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bauplanungsunterlagen zugrunde zu legen. Der gewählte Preisindex und der Bezugsmonat sind anzugeben. Nach Möglichkeit sind Erfahrungswerte aus vergleichbaren Baumaßnahmen