Fortbildung

Die Vergleichbarkeit ist zu begründen.

Liegen Erfahrungswerte nicht vor, sind die Kosten nach anderen Kostenberechnungsverfahren der DIN 276 zu berechnen (Nr. 4.3.7.2 AV § 24 LHO).

Diese Vorgaben werden in Nr. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau ­ ABau) durch den Hinweis auf Datensammlungen, die den Baudienststellen für die Kostenermittlung zur Verfügung stehen, ergänzt:

- Mittelpreisdatei:

Bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird eine Mittelpreisdatei geführt. In ihr werden Einzelpreise häufig wiederkehrender Bauleistungen, die standardisiert ausgeschrieben wurden, erfasst.

- Bauwirtschaftliche Daten:

Bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung können Auskünfte über die allgemeine Entwicklung der Bauwirtschaft (Auswertung bauwirtschaftlicher Daten) sowie Übersichten über Bau- und Baustoffpreise auf der Grundlage von Ausschreibungsergebnissen eingeholt werden.

- Sammlung von Planungs- und Kostendaten von Hochbaumaßnahmen:

Bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung können Auskünfte über die Zentrale Sammlung und Auswertung der Planungs- und Kostendaten von Hochbaumaßnahmen der Länder (LAG-Datei) eingeholt werden. Die LAG-Datei enthält nach DIN 276 und DIN 277 sowie nach einem Bauwerkszuordnungskatalog gegliederte Planungs- und Kostendaten von Hochbaumaßnahmen der Länder einschließlich der entsprechenden Angaben Berlins sowie auf der Grundlage der Datenbank der Zentralstelle für Bedarfsbemessung und Wirtschaftliches Bauen Freiburg ­ ZBWB Freiburg (vgl. T 318) ­ gebildete unterschiedliche Kostenflächendaten, denen die einzelnen Raumnutzungen zur überschlägigen Kostenermittlung zugeordnet werden können.

Über diese Hinweise hinaus können die Baudienststellen bei Baukostenermittlungen etliche weitere Kostenermittlungsverfahren und Datensammlungen, die außerhalb der Verwaltung bestehen, nutzen. Beispielhaft wird verwiesen auf:

- Baukosten-Daten des Baukostenberatungsdienstes (BKB) der Architektenkammern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sowie

- Aktuelles Arbeits- und Kontrollhandbuch zur Planung und Kostenermittlung von Neubauten von Martin Mittag, das Baudienststellen in einigen Bundesländern bei ihren Kostenberechnungen regelmäßig nutzen.

Die Baudienststellen können die Aufstellung der Bauplanungsunterlagen einschließlich der Kostenberechnungen auf freischaffende Architekten und Ingenieure übertragen. Die Gesamtverantwortung für die Aufstellung der Bauplanungsunterlagen verbleibt aber in jedem Fall bei den Baudienststellen. Bei allen geprüften 134 Kostenberechnungen sind die Kosten nach dem Kostengliederungsschema der DIN 276 ausgewiesen, die Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277 berechnet und sonstige Mengenberechnungen sowie ein Preisindex für Bauwerke zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bauplanungsunterlagen mit Angabe des Bezugsmonats zugrunde gelegt. Insoweit waren die Kostenberechnungen ordnungsgemäß. Teile der Kostenberechnungen für Neubaumaßnahmen und die Kostenberechnungen für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen können allerdings häufig nicht anhand von Erfahrungswerten aus vergleichbaren Baumaßnahmen, sondern nur auf der Grundlage von Teilkostenberechnungen ermittelt werden. Die Baudienststellen haben knapp drei Viertel (73 v. H.) dieser Berechnungen auf der Grundlage früherer eigener Ausschreibungsergebnisse durchgeführt und nur bei etwas mehr als einem Viertel (27 v. H.) die Mittelpreisdatei oder die Bauwirtschaftlichen Daten für die Kostenberechnungen herangezogen. Bei den Baukostenberechnungen für Neubaumaßnahmen haben sie nur bei knapp einem Viertel (23 v. H.) der Kostenberechnungen Erfahrungswerte aus vergleichbaren Hochbaumaßnahmen zugrunde gelegt und deren Vergleichbarkeit begründet. Auf Planungs- und Kostendaten vergleichbarer Hochbaumaßnahmen aus den LAG-Dateien haben sie nur in zwei Fällen (1,5 v. H.) zurückgegriffen. Bei den geprüften Baukostenberechnungen haben die Baudienststellen und ­ soweit erkennbar ­ beauftragte Dritte vorhandene verwaltungsexterne Baukostenermittlungsverfahren oder Datensammlungen nicht genutzt.

313Bauplanungsunterlagen für Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über 10 Mio. DM sind nach Nr. 5 AV § 24 LHO vor der erstmaligen Veranschlagung der Hochbaumaßnahme im Haushaltsplan von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu prüfen. Diese Prüfung der Bauplanungsunterlagen soll sich nach Nr. 5.2 AV § 24 LHO auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit, auf die Einhaltung des genehmigten Bedarfsprogramms und der abgestimmten Vorplanung sowie auf die Plausibilität der Mengen- und Kostenberechnung erstrecken. Unvollständige oder nicht schlüssige Bauplanungsunterlagen sind unverzüglich bei der einreichenden Stelle zu beanstanden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die von ihr zu prüfenden Kostenberechnungen gegenüber den einreichenden Stellen regelmäßig nicht als unvollständig oder nicht schlüssig beanstandet. Bei ihrer Prüfung hat sie überwiegend nicht auf die Kostenberechnungen in den eingereichten Bauplanungsunterlagen zurückgegriffen, sondern hat in der Regel jeweils eigene Kostenberechnungen durchgeführt, die über eine Plausibilitätsprüfung weit hinausgehen. Die Senatsverwaltung hat zwar im Rahmen der Prüfung ihren Kostenberechnungen jeweils etwa in der Hälfte der Fälle entweder die Mittelpreisdatei, die Bauwirtschaftlichen Daten sowie eigene Daten vergleichbarer Hochbaumaßnahmen oder die Planungs- und Kostendaten der LAG-Datei zugrunde gelegt. Sie hat aber die von ihr im Rahmen der Prüfung und Neuberechnung herangezogenen Datensammlungen und die zum Vergleich herangezogenen Hochbaumaßnahmen zumeist nicht aktenkundig gemacht. Damit sind die im Rahmen des Prüfverfahrens durchgeführten Baukostenberechnungen überwiegend nicht transparent und somit von den einreichenden Baudienststellen für deren künftige Kostenberechnungen nicht verwertbar.

Den Bauplanungsunterlagen ist nach § 24 LHO auch eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Für die Berechnung der entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen bestehen folgende Vorgaben:

- Auswirkungen auf künftige Haushaltspläne sind auf das Jahr nach vollständiger Inbetriebnahme zu beziehen. Sie sind nach Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben sowie nach personalwirtschaftlichen Auswirkungen zu unterteilen (Nr. 4.3.9.5 AV § 24 LHO).

- Bei der Ermittlung der zusätzlichen jährlichen sächlichen Verwaltungsausgaben ist die DIN 18 960 ­ Baunutzungskosten von Hochbauten ­ zugrunde zu legen (Nr. 13 Abs. 3 ABau). Unter Baunutzungskosten versteht man insbesondere Ausgaben für Gebäudereinigung, Abwasser und Wasser, Energie, Wartung und Inspektion sowie Bauunterhaltung.

Über diese Vorgaben hinaus können die Baudienststellen weitere Unterlagen bei der Berechnung der Baunutzungskosten verwenden. Beispielhaft wird verwiesen auf das von der ZBWB Freiburg herausgegebene IT-Programm PLAKODA

­ Planungs- und Kosten-Daten (vgl. T 318) ­, welches Nutzungskosten im Hochbau nach DIN 18 960 enthält, sowie auf die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDIRichtlinien).

315 Bei den durch den Rechnungshof überprüften 134 Bauplanungsunterlagen sind die Baunutzungskosten nach DIN 18 960 bei einem Drittel nach Berechnungsformeln (33 v. H.) und bei einem weiteren Drittel entweder nach Erfahrungswerten (26 v. H.) oder nach Vergleichsobjekten (7 v. H.) berechnet worden. Bei keiner dieser Berechnungen haben die Baudienststellen und ­ soweit erkennbar ­ beauftragte Dritte die LAG-Dateien herangezogen, obwohl diese auch Daten für die Ermittlung der Baunutzungskosten enthalten. Bei etwa einem Drittel (34 v. H.) der überprüften Bauplanungsunterlagen sind die Baunutzungskosten nach DIN 18 960 überhaupt nicht berechnet worden.

Auch die Berechnung der Baunutzungskosten ist ein Bestandteil der Bauplanungsunterlagen, die nach Nr. 5 AV § 24 LHO von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu prüfen sind (vgl. T 313). Die Senatsverwaltung hat gegenüber den einreichenden Baudienststellen weder das Fehlen von Berechnungen der Baunutzungskosten noch vorhandene Berechnungen als unvollständig oder nicht schlüssig kritisiert. Vorhandene Berechnungen der Baunutzungskosten hat sie regelmäßig nicht geprüft. Sie führt dazu aus, dass die für eine Prüfung benötigte entsprechend große und tiefe Transparenz über die Baunutzungskosten bei Gebäuden erst über ein entstehendes Facility Management möglich sei. Dann erst würden durch schnell verfügbare flächendeckende Vergleiche die unterschiedlichen Baunutzungskosten bei ähnlichen Gebäuden sichtbar und steuerbar. Die Ausführungen der Senatsverwaltung überzeugen nicht. Da die Berechnung der Baunutzungskosten ein Bestandteil der Bauplanungsunterlagen ist, ist die Senatsverwaltung zu deren Prüfung verpflichtet. Die Berechnung und Prüfung der Baunutzungskosten ist von besonderer Bedeutung, weil bei Hochbaumaßnahmen die Summe der jährlichen Baunutzungskosten häufig bereits nach drei bis fünf Jahren die Höhe der Baukosten erreicht und weil bei jeder Baumaßnahme unter Abwägung von Investitions- und Folgekosten die jeweils wirtschaftlichste Lösung zu wählen ist. Für die Berechnung und Prüfung von Baunutzungskosten ist mit dem IT-Programm PLAKODA eine weitere Grundlage geschaffen worden, die auch genutzt werden sollte.

Die Untersuchung der Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Prüfung von Bau- und Baunutzungskosten von 134 Hochbaumaßnahmen hat insgesamt ergeben, dass die Berechnungen zwar in etlichen Punkten zumindest formal ordnungsgemäß waren. Zu beanstanden ist aber, dass die Baudienststellen und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Kostenberechnungen für Hochbaumaßnahmen häufig nicht transparent dargelegt haben, die Baudienststellen die Baunutzungskosten für ein Drittel der geprüften Kostenberechnungen nicht ermittelt haben, die Senatsverwaltung unvollständige oder nicht schlüssige Kostenberechnungen gegenüber den einreichenden Stellen nicht beanstandet und die Berechnung der Baunutzungskosten regelmäßig nicht geprüft hat und dass die Senatsverwaltung sowie vor allem aber die Baudienststellen die LAG-Dateien in zu geringem Maße genutzt haben.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Bau- und Baunutzungskosten künftig vollständig und ordnungsgemäß berechnet und geprüft werden, da eine ordnungsgemäße Ermittlung dieser Kosten zu einer zutreffenden Veranschlagung von Hochbaumaßnahmen beiträgt.

Die bereits mehrfach erwähnte LAG-Datei wird von der ZBWB Freiburg, einer Institution der Staatlichen Vermögensund Hochbauverwaltung Baden-Württemberg, geführt und betreut. Die LAG-Datei, ein Teil des Arbeitsgebietes der ZBWB Freiburg, wird aus Haushaltsmitteln der Länder finanziert. Berlin beteiligt sich an den benötigten Mitteln nach dem Königsteiner Schlüssel. Die LAG-Datei umfasst derzeit etwa 3 000 Objekte aus allen Bundesländern und ist damit wahrscheinlich die größte Baudatenbank der Bundesrepublik. Mit dieser Baudokumentation, die mit einer Datenbanktechnik ausgestattet ist, sollen Planungshilfen angeboten sowie die Beurteilung von Baukosten und Baunutzungskosten verbessert werden. Zu den Produkten, die von der ZBWB Freiburg zur Kostenplanung, -kontrolle und -steuerung insgesamt entwickelt wurden, gehören des Weiteren:

- PLAKODA:

Dies ist ein Programm zur überschlägigen Ermittlung der Investitionskosten im Hochbau im Vorplanungsstadium (DIN 276) sowie der Nutzungskosten im Hochbau (DIN 18 960) anhand von Mittelwerten ausgesuchter Baunutzungen.

- Richtlinien für die Baukostenplanung, Teil 1 (RBK 1):

Mit diesen Richtlinien kann der Kostenrahmen für ein Projekt auf der Grundlage des Bauantrags (Raumprogramm) ermittelt werden, noch bevor Baupläne vorliegen. Dazu wurde das IT-Programm RBK 1-PC entwickelt.

Es steht allen Landesbauverwaltungen zur Verfügung.

Nutzungen oder Räume werden nach Anforderungen mit einem Nutzungscode gekennzeichnet und bei ähnlicher Kostenintensität zu Kostenflächenarten (KFA) zusammengefasst. Den KFA sind Kostenkennwerte für Baukonstruktionen und Technische Anlagen zugewiesen, die aus abgerechneten Baumaßnahmen gewonnen wurden.

Um den aus dem Raumprogramm ermittelten Kostenrahmen einzuhalten, werden Flächen- und Rauminhalte aus Vorentwurf und Entwurf mit dem gleichen Verfahren bewertet und die Ergebnisse verglichen.

- Richtlinien für die Baukostenplanung, Teil 2 (RBK 2):

Diese Richtlinien befassen sich mit den technischen Lösungen zur Realisierung der Anforderungen, d. h. den qualitativen und quantitativen Eigenschaften von Bauteilen und technischen Anlagen, die geforderte Nutzungen ermöglichen sollen. Dazu wurden der „Bauteilkatalog" und das Handbuch „Kosten Technischer Gebäudeausrüstung (TGA-KO)" entwickelt. Dort stehen Kostenkennwerte für Bauteile/Technische Anlagen mit unterschiedlichen Ausführungsqualitäten zur Verfügung.

Beide Produkte sind sowohl als Kataloge wie auch in IT-Version erhältlich. Sie stehen allen Landesbauverwaltungen zur Verfügung.

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat anhand fertiggestellter Hochbaumaßnahmen durch nachträgliche Berechnungen nachgewiesen, dass Kostenermittlungen nach der RBK 1 (Kostenflächenarten-Methode) gegenüber den in Hamburg angewendeten Kostenermittlungsverfahren, die Grundlage der Veranschlagung dieser Hochbaumaßnahmen waren, zu größerer Kostensicherheit geführt hätten. Der Rechnungshof Baden-Württemberg kommt aufgrund seiner Erkenntnisse aus der Prüfung abgerechneter Baumaßnahmen zu der Überzeugung, dass die in Baden-Württemberg angewandten Richtlinien für die Baukostenplanung (RBK) die Kostenberechnung in einem frühen Planungsstadium mit ziemlich zutreffendem Kostenrahmen ermöglichen. Da die Kostenfaktoren aus gebauten Beispielen abgeleitet sind, bilden der Standard und das Kostenniveau der vergangenen Jahre unter Berücksichtigung der Indexentwicklung gleichzeitig den Maßstab für die aktuellen Projekte. Nach den Erkenntnissen des Rechnungshofs Baden-Württemberg sind aber Kostenreduzierungen ohne wesentliche Qualitätseinbußen vorstellbar. Ohne den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den Anspruch auf qualitätvolle Architektur in Frage zu stellen, werden in Baden-Württemberg die mit RBK 1 ermittelten Programmkosten seit 1994 mit einem Standardabschlag von 10 v. H. gemindert. Diese stellen dann die Kostenobergrenze für alle weiteren Bauplanungsüberlegungen dar. Zur Anpassung an konjunkturelle Entwicklungen ist zusätzlich ein kostenmindernder Baumarktfaktor eingeführt worden (derzeit 8 v. H.). Mit dem Instrumentarium RBK 1 konnten in Baden-Württemberg die Investitionsausgaben des Bauhaushalts erfolgreich reduziert werden. Insgesamt stehen mit den LAG-Dateien und den weiteren Produkten der ZBWB den Baudienststellen somit einfach zu handhabende, leistungsfähige Verfahren zur Kostenermittlung von Hochbaumaßnahmen zur Verfügung, bei deren Anwendung allerdings strukturelle Unterschiede in den Bundesländern, Konjunkturge sichtspunkte sowie die Veränderungen der noch finanzierbaren Qualitätsstandards durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen sind.

Zusammenfassend stellt der Rechnungshof fest: Abweichungen zwischen den berechneten und dementsprechend veranschlagten und den tatsächlich entstandenen Baukosten sind teilweise auch auf unzutreffende Kostenermittlungen während der Planung der Hochbaumaßnahmen zurückzuführen.

Der Rechnungshof führt unzutreffende Berechnungen der Bau- und Baunutzungskosten von Hochbaumaßnahmen insbesondere auch darauf zurück, dass vorhandene Kostenermittlungsverfahren und Datensammlungen in zu geringem Maße bekannt sind und genutzt werden. Damit die Zuverlässigkeit der Berechnung und Prüfung der Bau- und Baunutzungskosten von Baumaßnahmen verbessert wird, erwartet der Rechnungshof, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der Verwaltungsakademie Berlin und der ZBWB Freiburg den Bau- und Prüfdienststellen Berlins gezielte Fortbildungsmaßnahmen zur Vertiefung der Kenntnisse über Baukostenermittlungsverfahren und vorhandene Datensammlungen anbietet.

b) Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Auflagenbeschlüssen des Abgeordnetenhauses zur Erhöhung des Anteils der öffentlichen Ausschreibungen bei der Vergabe von Bauleistungen

Die Baubehörden und Baudienststellen Berlins sehen Schwierigkeiten, der wiederholten Auflage des Abgeordnetenhauses nachzukommen, den zahlenmäßigen Anteil der öffentlichen Ausschreibungen deutlich zu erhöhen. Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen haben des Weiteren entgegen der Auflage des Abgeordnetenhauses das Vergabeverhalten in ihrem Verantwortungsbereich überwiegend nicht ausgewertet und konnten somit erforderliche Rückschlüsse nicht ziehen. Um die Einhaltung des gesetzlichen Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung zu überwachen, müssen Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen systematische und einheitliche Aufzeichnungen über das Vergabeverhalten in ihrem Verantwortungsbereich veranlassen, diese auswerten und steuernd eingreifen, wenn der Anteil der Ausnahmen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung zu hoch ist oder wenn bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten erkennbar werden.

Der Rechnungshof hatte die Beachtung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung bei der Vergabe von Bauleistungen durch die Baubehörden und Baudienststellen Berlins für den Zeitraum 1993 bis 1995 geprüft und in seinem Jahresbericht 1996 (T 316 bis 323) beanstandet, dass der Anteil der öffentlichen Ausschreibungen an der Gesamtzahl der Vergabevorgänge mit durchschnittlich nur 15 v. H. weitaus zu niedrig war. Das Abgeordnetenhaus hat dazu am 30. Oktober 1997 folgende Missbilligung und Auflage beschlossen (Plenarprotokoll 13/34): „Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass Behörden Berlins den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung, insbesondere bei Bauleistungen nicht hinreichend beachten. Es erwartet, dass der Anteil der öffentlichen Ausschreibungen deutlich erhöht wird und dass Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen des Landes Berlin sowie in Behörden, die Bauaufgaben Berlins erfüllen oder an deren Erfüllung mitwirken, ihre Kontrollfunktion bei den einzelnen Vergabevorgängen wirkungsvoller wahrnehmen und in ihrem Verantwortungsbereich das Vergabeverhalten insgesamt auswerten und Rückschlüsse daraus ziehen." Da der Senat dem Abgeordnetenhaus nur unzureichend über die Erledigung des Auflagenbeschlusses berichtet hat, erneuerte das Abgeordnetenhaus am 25. Juni 1998 den Auflagenbeschluss (Plenarprotokoll 13/47). In dem Bericht über die Erledigung des erneuerten Auflagenbeschlusses führte die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr aus, dass die allgemeinen Vergabegrundsätze in immer stärkerem Maße beachtet würden, und wies insbesondere auf das höhere Auftragsvolumen hin, das nach öffentlicher Ausschreibung vergeben worden sei. Die Senatsverwaltung verkennt mit diesem Hinweis die Vorgabe nach § 55 LHO. Nach dieser Gesetzesnorm ist nicht ein bestimmter Anteil des Auftragsvolumens öffentlich auszuschreiben, sondern jedem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

Der Rechnungshof hat untersucht, wie sich der zahlenmäßige Anteil der öffentlichen Ausschreibungen bei der Vergabe von Bauleistungen im Zeitraum von 1996 bis 2000 entwickelt hat.

Dazu musste er erneut auf Daten aus den „Vermerken für die Auftragsvergabe", die der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung von allen Baudienststellen Berlins als Duplikat zur Auswertung zu übersenden sind, zurückgreifen, da die Baubehörden und Baudienststellen überwiegend keine verwertbaren Aufzeichnungen geführt haben. Die Vielzahl von Bauleistungen kleineren Umfangs bleibt bei dieser Auswertung unberücksichtigt, da die Duplikate der „Vermerke für die Auftragsvergabe" erst bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes über 100 000 DM und des Baunebengewerbes über 50 000 DM zu übersenden sind. Nach diesen Meldungen lag der zahlenmäßige Anteil der öffentlichen Ausschreibungen von Bauleistungen 1996 bei 29 v. H., 1997 bei 37 v. H., 1998 bei 24 v. H., 1999 bei 27 v. H. und 2000 bei 30 v. H. Selbst der bisher höchste zahlenmäßige Anteil öffentlicher Ausschreibungen von 37 v. H. ist immer noch bei weitem zu niedrig, denn dies bedeutet, dass der Anteil der Ausnahmen vom gesetzlichen Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung fast zwei Drittel (63 v. H.) beträgt. Damit ist die gesetzlich als Regelfall vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung noch immer überwiegend die Ausnahme. Der Rechnungshof verkennt nicht das Bemühen der Baubehörden und Baudienststellen, den wiederholten Auflagen des Abgeordnetenhauses zur Erhöhung des Anteils der öffentlichen Ausschreibungen nachzukommen, aber auch die Verdoppelung dieses Anteils gegenüber dem des Zeitraums 1993 bis 1995 wird der gesetzlichen Vorgabe noch nicht gerecht. Nur wenn Lieferungen und Leistungen im Regelfall öffentlich ausgeschrieben werden, ist die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel gewährleistet (vgl. Nr. 1.1 AV § 55 LHO).

Darüber hinaus wird durch konsequentes öffentliches Ausschreiben auch Unregelmäßigkeiten vorgebeugt (vgl. T 330). 323Der Rechnungshof hat des Weiteren geprüft, ob und inwieweit Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen Berlins entsprechend der Auflage des Abgeordnetenhauses im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs das Vergabeverhalten insgesamt ausgewertet und Rückschlüsse daraus gezogen haben. Die Leitungskräfte konnten bei fast 80 v. H. der in die Prüfung einbezogenen 29 Baubehörden mit ihren etwa 80 Baudienststellen systematische Auswertungen nicht vornehmen, da keine oder nur sehr unzureichende Aufzeichnungen geführt wurden. Die vorhandenen Aufzeichnungen sind nicht oder nur sehr eingeschränkt verwertbar, weil sie sich z. B. nur auf ein Haushaltsjahr beziehen oder die Vergabearten nicht vollständig erfassen oder innerhalb einer Behörde in völlig unterschiedlicher Form geführt worden sind. Nur 20 v. H. der Baubehörden haben mit ihren Aufzeichnungen die zahlenmäßigen Anteile der Vergabearten über mehrere Haushaltsjahre erfasst, sodass die Leitungskräfte die Entwicklung des Anteils der öffentlichen Ausschreibungen ablesen und bei einem zu hohen Anteil von Ausnahmen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung steuernd eingreifen konnten.

324Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass die Leitungskräfte in den Baubehörden und Baudienststellen Berlins trotz Erhöhung des zahlenmäßigen Anteils der öffentlichen Ausschreibungen bei der Vergabe von Bauleistungen den gesetzlichen Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung noch nicht ausreichend durchgesetzt und das Vergabeverhalten überwiegend nicht ausgewertet haben.