Um eine leichte Auswertung zu gewährleisten sind diese Angaben als Datensatz ITgerecht in eine Datenbank zu übertragen

Ausschreibung nachhaltig durchsetzen zu können, sind regelmäßige Aufzeichnungen über die Vergabevorgänge und deren Auswertung durch die Leitungskräfte unverzichtbar. Die Aufzeichnungen müssen die Vergaben zumindest mit ihrer jeweiligen Vergabeart (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung ­ mit oder ohne vorhergehendem öffentlichen Teilnahmewettbewerb ­, freihändige Vergabe) erfassen. Diese Angaben können bei Aufträgen über 10 000 DM jeweils dem „Vermerk für die Auftragsvergabe" (Vordruck BauWohn 331) entnommen werden.

Um eine leichte Auswertung zu gewährleisten, sind diese Angaben als Datensatz IT-gerecht in eine Datenbank zu übertragen. Die Leitungskräfte der Baubehörden und Baudienststellen (z. B. Sachgebietsleiter, Gruppenleiter, Referatsleiter sowie die Behörden- und Dienststellenleiter) müssen diese Datenbank für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich erstellen und fortschreiben lassen. Nur anhand derartiger Aufzeichnungen können die Leitungskräfte erkennen, ob in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung als Regelfall befolgt worden ist oder ob sie steuernd eingreifen müssen.

Für Vergaben von Bauleistungen nach beschränkter Ausschreibung ­ auch nach vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb ­ und für freihändige Vergaben sind die bisher genannten Aufzeichnungen aber nicht ausreichend, denn Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Vergaben von Bauleistungen sind so gut wie ausschließlich bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben festgestellt worden. Damit Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen Berlins weitergehende Auswertungen vornehmen und bei Auffälligkeiten Präventionsmaßnahmen gegen mögliche Unregelmäßigkeiten ergreifen können, ist es geboten, bei allen Aufträgen nach beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe zusätzlich Angaben über den Auftragswert, die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen, das beauftragte Unternehmen, das Gewerk sowie über den für die Auftragsvorbereitung verantwortlichen Bearbeiter in die Datenbank zu übertragen. Dies gilt entsprechend, wenn die Auftragsvorbereitung auf Dritte übertragen worden ist.

Diese Angaben können teilweise ebenfalls dem Vordruck BauWohn 331 sowie teilweise auch dem Vordruck BauWohn 301 entnommen werden. Wenn diese zusätzlichen Angaben in der Datenbank enthalten sind, können folgende Auswertungen vorgenommen werden:

- Durch einen Abgleich der Angaben über die erteilten Aufträge und die jeweils zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen kann erkannt werden, ob ausreichend unter den Bewerbern gewechselt worden ist (vgl. § 8 Nr. 2 Abs. 3 VOB/A) oder ob einzelne oder Gruppen von Unternehmen auffällig häufig bevorzugt zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sind. Ergibt ein weiterer Abgleich, dass diese Auffälligkeit konzentriert bei einzelnen Bearbeitern auftritt, kann dies ein Anhaltspunkt für wettbewerbsbeschränkendes oder sogar kollusives Verhalten dieser Bearbeiter sein.

- Durch einen Abgleich der Angaben über die in den Gewerken erteilten Aufträge, die beauftragten Unternehmen und die Auftragswerte kann erkannt werden, ob einzelne oder Gruppen von Unternehmen in einzelnen Gewerken auffällig häufig Aufträge erhalten haben oder ob sich ein auffällig großes Auftragsvolumen auf einzelne oder Gruppen von Unternehmen konzentriert.

Diese Auffälligkeiten können ein Anhaltspunkt sein für wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Auftragnehmern, wie z. B. Preisabsprachen oder Kartellbildung. Ergibt ein weiterer Abgleich, dass diese Auffälligkeiten konzentriert bei einzelnen Bearbeitern auftreten, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass diese Bearbeiter wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen nicht erkennen und bekämpfen (vgl. § 2 Nr. 1 VOB/A) oder sogar unterstützen oder fördern. Bei derartigen Anhaltspunkten ist eine genauere Prüfung geboten, weil es sich hierbei zusätzlich um Korruption handeln könnte.

Die Datenbanken müssen einheitlich, nach Verantwortungsebenen gegliedert und erweiterbar gestaltet werden. Sie sollten zu einem umfassend nutzbaren Bauinformationssystem

­ wie es z. B. auch in Baden-Württemberg aufgebaut wird ­ vernetzt werden können.

326Einzelne Baubehörden und Baudienststellen haben eingewandt, dass öffentliche Ausschreibungen einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursachen würden als beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben.

Die Forderung des Rechnungshofs, den zahlenmäßigen Anteil der öffentlichen Ausschreibungen weiter zu erhöhen, würde zu unwirtschaftlichen Mehraufwendungen führen.

Dieser pauschale Einwand ist nicht belegt. Nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe a) VOB/A ist die beschränkte Ausschreibung zulässig, wenn die öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde. Wie der Rechnungshof mehrfach nachgewiesen hat, besteht für den Auftraggeber der erreichbare Vorteil u. a. darin, dass bei der Vergabe von Bauleistungen nach öffentlicher Ausschreibung häufig Preisvorteile von 20 v. H. bis 30 v. H. gegenüber den anderen Vergabearten erzielt werden können (vgl. T 345). Es ist geboten, den durch öffentliche Ausschreibung erreichbaren Vorteil dem höheren Aufwand gegenüberzustellen. Als Vorteil der öffentlichen Ausschreibung ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sie präventiv gegen Unregelmäßigkeiten wirkt. Insgesamt darf die Inanspruchnahme von zulässigen Ausnahmen aber nicht dazu führen, dass die als Regelfall gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung zur Ausnahme wird.

327Des Weiteren haben Baubehörden und Baudienststellen eingewandt, dass durch mehr beschränkte Ausschreibungen eine höhere Auftragsquote für die mittelständische einheimische Bauwirtschaft erreicht und damit einem weiteren Ansteigen der Arbeitslosigkeit im Bausektor begegnet würde. Dieser Einwand ist überwiegend nicht stichhaltig. Zwar werden nach Angabe der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bereits jetzt 85 v. H. bis 95 v. H. des öffentlichen Bauauftragsvolumens an Berliner Bauunternehmen vergeben, der Anteil der öffentlichen Bauaufträge an dem gesamten Auftragsvolumen der Berliner Bauwirtschaft beträgt aber lediglich etwa 13 v. H. Somit ist die Auswirkung des Vergabeverhaltens der öffentlichen Hand auf die Auftragslage der Berliner Bauwirtschaft sehr begrenzt. Auch die höhere Zahl beschränkter Ausschreibungen in den Jahren 1998 und 1999 hat die negative Entwicklung der Arbeitslosenzahlen nicht verhindert.

328Einige Baubehörden und Baudienststellen haben darauf hingewiesen, dass die vom Rechnungshof erwartete Einrichtung von Datenbanken (vgl. T 324 und 325) nur möglich ist, wenn einheitliche Voraussetzungen für eine IT-Unterstützung geschaffen werden und nach einheitlichen Vorgaben gearbeitet werden kann. Diese Hinweise sind berechtigt und entsprechen auch den Forderungen des Rechnungshofs. Das Abgeordnetenhaus fordert in seinen jährlichen Auflagenbeschlüssen aus Anlass der Beratung des jeweiligen Haushaltsplans landesweit einheitliche „IuK-Verfahren" (zuletzt für das Haushaltsjahr 2001 am 7. Dezember 2000, Plenarprotokoll 14/20). Dabei hebt es die zentrale Verantwortung des Senats besonders hervor. Es ist daher geboten, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einheitliche Vorgaben für die Einrichtung von Datenbanken über die Vergabe von Bauleistungen entwickelt.

Der Rechnungshof erwartet zusammenfassend,

- dass die Baubehörden und Baudienststellen die Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses umfassend und nachhaltig umsetzen, indem sie bei der Vergabe von Bauleistungen den zahlenmäßigen Anteil der Ausnahmen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung auf deutlich weniger als die Hälfte senken und dazu erforder lichenfalls Bauleistungen auch in Fällen öffentlich ausschreiben, in denen eine Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung gerechtfertigt werden könnte,

- dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein einheitliches Verfahren entwickelt, das allen Baubehörden und Baudienststellen unter Einbeziehung bereits bestehender Datensysteme ermöglicht, die gebotenen Datenbanken einzurichten und die Datensätze IT-unterstützt auszuwerten, und

- dass die Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen schon vorher in eigener Verantwortung systematische Aufzeichnungen über das Vergabeverhalten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich führen und auswerten lassen, um gebotene Rückschlüsse daraus ziehen zu können.

c) Unzureichende Kontrolle eines Vergabevorganges für Bauleistungen durch Leitungskräfte trotz deutlicher Anhaltspunkte für eine Preisabsprache Leitungskräfte haben bei einem Vergabevorgang für Bauleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung zugelassen und deutliche Anhaltspunkte für eine Preisabsprache infolge unzureichender Kontrolle nicht erkannt. Der Rechnungshof fordert erneut, dass die Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen Berlins ihre Kontrollfunktionen wirkungsvoller wahrnehmen und insbesondere den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung konsequent durchsetzen, um dadurch im nicht eingeschränkten Wettbewerb angemessene Preise zu erzielen und darüber hinaus Unregelmäßigkeiten wie Preisabsprachen und Korruption vorzubeugen.

Der Rechnungshof hat immer wieder darauf hingewiesen, dass nur die strikte Beachtung der Vergabevorschriften, insbesondere des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung, einen nicht eingeschränkten Wettbewerb und damit angemessene Preise gewährleistet und dass vor allem durch konsequente öffentliche Ausschreibungen Unregelmäßigkeiten wie Preisabsprachen und Korruption vorgebeugt wird. Diese Hinweise des Rechnungshofs werden durch die Arbeitsergebnisse der Landeskartellbehörde bestätigt. Die aufgedeckten Preisabsprachen sind ausnahmslos nur bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben festgestellt worden. An Preisabsprachen beteiligte Unternehmen haben selbst eingeräumt, dass „beschränkte Ausschreibungen die Domäne der Absprachefirmen" und dass dagegen „bei öffentlichen Ausschreibungen Preisabsprachen praktisch unmöglich" seien (vgl. Jahresbericht 1996 T 316 bis 323). Das Abgeordnetenhaus hat in seinem Auflagenbeschluss vom 30. Oktober 1997 (Plenarprotokoll 13/34) insbesondere auch die Erwartung geäußert, dass die Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen Berlins bei den einzelnen Vergabevorgängen ihre Kontrollfunktionen wirkungsvoller wahrnehmen (vgl. T 321). Wie wichtig die Einhaltung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung und Kontrollen durch die Leitungskräfte für die Vermeidung von Unregelmäßigkeiten sind, zeigt der folgende Vergabevorgang.

Eine Baudienststelle hat für die Vergabe von Bauleistungen mit einem voraussichtlichen Wert von 980 000 DM eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt. Der Auftragswert lag damit ganz erheblich über der in den Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO festgelegten Wertgrenze, bis zu der eine Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung hätte gerechtfertigt werden können. Die beschränkte Ausschreibung wurde im vorliegenden Fall mit der Dringlichkeit der Durchführung und Abrechnung der Bauleistungen begründet. Nach den Prüfungserfahrungen des Rechnungshofs ist bei Aufträgen dieser Größenordnung der höhere Zeitaufwand für eine öffentliche Ausschreibung jedoch nicht so erheblich. In den meisten Fällen, in denen eine beschränkte Ausschreibung mit dem Argument der Dringlichkeit begründet worden ist, wäre genügend Zeit vorhanden gewesen, die Leistungen öffentlich auszuschreiben. Dies wäre nach Erkenntnissen des Rechnungshofs auch im vorliegenden Fall möglich gewesen.

Nachdem die Angebote der für die beschränkte Ausschreibung ausgewählten Bieter vorlagen, hat der Bearbeiter die Angebotspreise der Bieter mit den niedrigsten Angeboten in einem Preisspiegel ­ wie nach Abschnitt III Nr. 46 Abs. 6 ABau vorgeschrieben ­ zusammengestellt und gewertet. In dem Vordruck „Vermerk für die Auftragsvergabe" haben der Bearbeiter und die Leitungskraft der Baudienststelle durch ihre Unterschrift u. a. bestätigt, dass Anhaltspunkte für Preisabsprachen nicht vorgelegen hätten. Den Auftrag an den Bieter mit dem niedrigsten Angebot hat aufgrund des Auftragswerts der Leiter der Baubehörde unterschrieben und damit u. a. auch die Verantwortung dafür übernommen, dass alle mit der Beauftragung im Zusammenhang stehenden Vorschriften eingehalten worden sind (vgl. Nr. 10.3 AV § 55 LHO). 333Der Rechnungshof hat bei der Prüfung dieses Vergabevorgangs den Preisspiegel durchgesehen. In dem Preisspiegel waren die Bieter mit ihren jeweils angebotenen Einheits- und Gesamtpreisen der Leistungspositionen sowie die jeweiligen prozentualen Abstände zu den Einheits- und Gesamtpreisen des Bieters mit dem niedrigsten Angebot ausgedruckt. Bei diesem Preisspiegel fällt auf, dass die von dem Bieter A mit dem niedrigsten Angebot abgegebenen Einheitspreise in nahezu jeder Leistungsposition vom Bieter B durchgängig um jeweils 2 v. H. höher, vom Bieter C durchgängig um jeweils 3 v. H. höher, vom Bieter D durchgängig um jeweils 5 v. H. höher und vom Bieter E überwiegend um jeweils 15 v. H. höher angeboten worden sind.

Der Rechnungshof hat in seiner Prüfungsmitteilung die Baudienststelle darauf hingewiesen, dass diese für Fachkundige auf den ersten Blick zu erkennende Auffälligkeit im Preisspiegel ein deutlicher Anhaltspunkt dafür sein könnte, dass die Bieter A, B, C, D und E ihre Angebote nicht unabhängig voneinander kalkuliert, sondern wettbewerbswidrig abgesprochen haben. Er hat beanstandet, dass die Baudienststelle vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung abgewichen ist und dass der für die Erstellung und Auswertung des Preisspiegels zuständige Bearbeiter und die mit der Auftragsvergabe befassten Leitungskräfte infolge unzureichender Kontrolle diese für Fachkundige leicht zu erkennenden Auffälligkeiten nicht beachtet und demzufolge die gebotenen Schlüsse ­ wie z. B. Benachrichtigung der Landeskartellbehörde ­ nicht gezogen haben. Wenn bei der Prüfung von Angeboten auch nur der Verdacht der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsteht, ist nach Nr. 9.2

AV § 55 LHO die Stellungnahme des für die Wirtschaft zuständigen Mitglieds des Senats (Landeskartellbehörde) einzuholen. Können wettbewerbsbeschränkende Absprachen der Bieter nachgewiesen werden, hat der Auftraggeber nach Abschnitt III Nr. 31 Abs. 6 ABau, insbesondere bei ausgeschriebenen Bauleistungen, seine zivilrechtlichen Ansprüche zu verfolgen und ggf. strafrechtliche Ermittlungen zu veranlassen.

335Da sowohl der für diesen Vergabevorgang zuständige Bearbeiter als auch die beteiligten Leitungskräfte die anhand des Preisspiegels für Fachkundige auf den ersten Blick zu erkennenden Anhaltspunkte für eine Preisabsprache nicht beachtet und demzufolge die gebotenen Schlüsse nicht gezogen haben, hat der Rechnungshof die von ihm festgestellten Auffälligkeiten als Teil seines Prüfungsergebnisses auch der Landeskartellbehörde nach § 96 Abs. 1 Satz 2 LHO mitgeteilt.

Diese Mitteilung war auch deshalb geboten, weil die Kartellbehörden Preisabsprachen durch Unternehmen verfolgen, die Rechnungshöfe dagegen die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns prüfen.

336 Die Landeskartellbehörde hat auf der Grundlage der Mitteilung des Rechnungshofs ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Verantwortlichen der Unternehmen A bis E eingeleitet und wegen der anhand von sichergestellten Unterlagen nachgewiesenen unzulässigen Preisabsprache Bußgelder von insgesamt 166 000 DM gegen die Verantwortlichen dieser Unternehmen verhängt. Die Bußgeldbescheide sind bestandskräftig. Während des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens haben sich auch Anhaltspunkte für strafbare Handlungen von Bediensteten der Baubehörde ergeben. Die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sind noch nicht abgeschlossen.

Nach Abschluss des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens hat der Rechnungshof die Baudienststelle aufgefordert,

- das Ergebnis des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitzuteilen, damit diese die an der Absprache beteiligten Unternehmen aus dem Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauaufträge (ULV) wegen Unzuverlässigkeit (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 c VOB/A) streicht,

- Schadenersatz gemäß Nr. 21 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen gegenüber dem Unternehmen, das aufgrund der Preisabsprache den Auftrag erhalten hatte, geltend zu machen und

- Maßnahmen einzuleiten, um künftig derartige Unregelmäßigkeiten bei Auftragsvergaben zu verhindern.

Die Baudienststelle hat mitgeteilt, dass

- die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die an der Preisabsprache beteiligten Unternehmen zeitlich begrenzt aus dem ULV gestrichen hat,

- das beauftragte Unternehmen Schadenersatz gezahlt hat und

- durch „Verschärfung der Vergaberegeln bei beschränkten Ausschreibungen und der Schaffung einer (unabhängigen) (Innen-)Revisorenstelle zwei unabhängig voneinander wirksame Instrumente geschaffen wurden, die es in einem vertretbaren Rahmen ermöglichen sollen, besseren Schutz und stärkere Kontrollen, insbesondere bei dem Vergabeverfahren, zu schaffen".

Der Rechnungshof nimmt diesen Vergabevorgang zum Anlass, erneut zu fordern, dass die Leitungskräfte in Baubehörden und Baudienststellen Berlins bei Vergabevorgängen ihre Kontrollfunktionen wirkungsvoller wahrnehmen, um den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung konsequent durchzusetzen und um dadurch im nicht eingeschränkten Wettbewerb angemessene Preise zu erzielen und um darüber hinaus Unregelmäßigkeiten wie Preisabsprachen und Korruption vorzubeugen. Der Rechnungshof erwartet insbesondere, dass die Leitungskräfte

- die Stichhaltigkeit von Begründungen für jede Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung sorgfältig überprüfen,

- ihre Kenntnisse über Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen verbessern,

- bei Vergabevorgängen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten beachten und verfolgen und

- insbesondere Bauleistungen möglichst häufig auch in den Fällen öffentlich ausschreiben lassen, in denen eine beschränkte Ausschreibung gerechtfertigt werden könnte, um sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung der Regel- und nicht der Ausnahmefall ist.

d) Mangelnde Durchsetzung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung bei der Vergabe von Bauleistungen für mit Zuwendungen finanzierte Baumaßnahmen

Auch die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Zuwendungen für Baumaßnahmen ist nur gewährleistet, wenn die Bauleistungen grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden.

Zuwendungsgebende Senatsverwaltungen und die DKLB-Stiftung sowie auch die bei Baumaßnahmen regelmäßig zu beteiligende Senatsverwaltung für Stadtentwicklung haben die Beachtung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung durch die Zuwendungsempfänger bei einem deutlich zu geringen Anteil von Zuwendungsvorgängen geprüft. Sie haben Verstöße hingenommen, ohne Konsequenzen gegenüber den Zuwendungsempfängern zu ziehen. Vor allem die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung muss bei ihren Prüfungen die Beachtung des Grundsatzes der öffentlichen Ausschreibung durchgängig überwachen. Festgestellte Verstöße müssen Folgen für die Zuwendungsempfänger haben.

Das Land Berlin gewährt in erheblichem Umfang Zuwendungen für Baumaßnahmen. Im Jahr 2000 wurden insgesamt etwa 610 Mio. DM (ohne Zuschüsse für Wohnungsbauförderung) bewilligt. Außerhalb des Landeshaushalts hat die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) im gleichen Zeitraum Zuwendungen für Baumaßnahmen von etwa 40 Mio. DM vergeben. Die zuwendungsgebenden Verwaltungen sind nach den §§ 7 und 34 LHO verpflichtet, die Ausgabemittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bewirtschaften. Sie haben diese Verpflichtung auch den Zuwendungsempfängern mit den Bewilligungsbescheiden aufzuerlegen und die Erfüllung dieser Auflage zu kontrollieren. Die Satzung der DKLB-Stiftung gibt Regelungen vor, die denen des Haushaltsrechts entsprechen.

340Wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Zuwendungsmitteln für Baumaßnahmen ist die Vergabe der Bauleistungen nach dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung. Maßgebend für die Zuwendungsempfänger sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach Anlage 1 und 2 AV § 44 LHO, entweder zur institutionellen Förderung (ANBest-I) oder zur Projektförderung (ANBest-P), die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen sind. Diese Nebenbestimmungen schreiben jeweils in Nr. 1.1 und Nr. 3.1 vor:

- Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

- Bei der Vergabe von Aufträgen sind bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung von mehr als 50 000 DM zu beachten

- die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),

- die Verdingungsordnung für Leistungen ­ ausgenommen Bauleistungen ­ (VOL).

Die Auflage zur Beachtung der VOB ist für die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendungen für Baumaßnahmen von besonderer Bedeutung, weil nach § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 2 VOB Teil A die Vergabe von Bauleistungen nach dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung vorgeschrieben ist:

- Bauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie z. B. wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, sind zu bekämpfen.

- Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

Nur durch die Beachtung dieser Bestimmungen wird die wirtschaftliche und ordnungsgemäße Vergabe von Bauleistungen und damit die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Zuwendungen für Baumaßnahmen gewährleistet.