Beteiligungsverwaltung

Die Beteiligungsverwaltung händigt ihnen dazu ein Merkblatt über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten als Vertreter Berlins aus.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat sich in letzter Zeit zwar erkennbar bemüht, das Beteiligungsmanagement zu verbessern. Es ist ihr aber immer noch nicht gelungen, die sich aus ihrer Stellung als Vertreterin der Interessen Berlins bei zahlreichen Beteiligungsunternehmen ergebenden Aufgaben in jedem Einzelfall zu erfüllen. Der Rechnungshof berichtet deshalb erneut (vgl. zuletzt Vorjahresbericht T 430 bis 451) beispielhaft über vier derartige Fälle:

- Vermeidbare Zahlung einer Abfindung sowie von Übergangsgeld an ein ausscheidendes Vorstandsmitglied (T 434 bis 439),

- Auswahl eines zum Vertreter Berlins kaum geeigneten Aufsichtsratsmitgliedes (T 440 bis 443),

- nicht umgesetzte Einsparungen im Bereich der Geschäftsführung (T 444 bis 449) und

- ungerechtfertigte Begünstigung eines ausscheidenden Geschäftsführers (T 450 bis 453).

Im ersten Fall hatte der Aufsichtsrat einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft festgestellt, dass sich nur zögerlich oder überhaupt nicht getroffene Entscheidungen eines Vorstandsmitgliedes negativ auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auszuwirken drohten. Hinzu kamen Schwierigkeiten innerhalb der Unternehmensführung und mit Teilen der Mitarbeiterschaft, die durch das Auftreten und das Verhalten dieses Vorstandsmitgliedes verursacht wurden. Dadurch begründete Zweifel des Aufsichtsrates an den fachlichen Fähigkeiten und der Führungskompetenz dieses Vorstandsmitgliedes veranlassten ihn dazu, den zur Verlängerung anstehenden Dienstvertrag mit diesem Vorstandsmitglied entgegen der üblichen Praxis (Vertragsdauer fünf Jahre) nur auf drei Jahre befristet zu erneuern und den Vertrag mit einem

­ einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gleichkommenden ­ Hinweis zu versehen, dass sich das Verhalten des Vorstandsmitgliedes künftig zu ändern habe. Auch in der Folgezeit war keine Besserung festzustellen. Vielmehr traten die Konflikte derart verstärkt auf, dass der Aufsichtsrat nunmehr sogar wirtschaftliche Probleme für das Unternehmen befürchtete. Um Schaden vom Unternehmen abzuwenden, entschied er deshalb einstimmig und im Einvernehmen mit dem Betroffenen, den Dreijahresvertrag mit dem Vorstandsmitglied gegen Zahlung einer Abfindung von 145 000 DM vorzeitig aufzuheben.

Der Aufhebungsvertrag sah darüber hinaus die Zahlung eines Übergangsgeldes von 50 v. H. der Bezüge bis zum Beginn der Versorgung nach Vollendung des 62. Lebensjahres vor. Andere Einkünfte sollten zu 50 v. H. angerechnet werden. Einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge, die die Gesellschaft ebenfalls übernimmt, wird sie durch die Übergangsgeldregelung bis Anfang 2001 mit etwa 597 000 DM belastet.

Die Bestellung des Vorstandsmitgliedes hätte aufgrund der als Abmahnung anzusehenden Auflagen bei der Vertragsverlängerung durchaus widerrufen werden können, nachdem keine Verhaltensänderung erkennbar war (vgl. § 84 AktG und

D. I. Nr. 26 der Hinweise der Senatsverwaltung für Finanzen zur Stellung der Vertreter Berlins in den Überwachungsorganen privatrechtlicher Gesellschaften). Die Abfindung von 145 000 DM wäre so vermeidbar gewesen. Mit der Zahlung des Übergangsgeldes setzte sich die Gesellschaft über den Dienstvertrag hinweg. Danach war ein Übergangsgeld nur vorgesehen, wenn das Dienstverhältnis regulär endet. Daraus folgt, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, wenn das Dienstverhältnis gekündigt oder ­ wie in diesem Fall ­ einvernehmlich beendet wird. Darüber hinaus war die Übergangsgeldregelung auffällig großzügig. Üblicherweise werden solche Zahlungen lediglich bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses, längstens für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung, nicht jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand befristet. Die ungewöhnliche Übergangsgeldklausel wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen etwa ein Jahr nach dem Abschluss des auf drei Jahre verkürzten Dienstvertrages eingefügt. Sie ersetzte die übliche Regelung.

Der Rechnungshof hat die Beteiligungsverwaltung deshalb aufgefordert zu prüfen, ob der Aufsichtsrat mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (vgl. § 116 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 AktG) verstoßen hat und ggf. zum Ersatz des dem Unternehmen entstandenen Schadens heranzuziehen ist.

Die Beteiligungsverwaltung steht der Zahlung von Abfindungen oder von Übergangsgeldern grundsätzlich kritisch gegenüber. Sie hat aber für diesen Fall geltend gemacht, dass es Ziel der Verhandlungen gewesen sei, zu einer einvernehmlichen und schnellen Aufhebung des Dienstvertrages zu kommen.

Nur durch einen schnellen Wechsel im Vorstandsbereich habe größerer Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden können. Es seien (zwar) Vereinbarungen getroffen worden, die den dienstvertraglichen Regelungen nicht im vollen Umfang entsprochen hätten. Diese Lösung sei jedoch aus Sicht aller Beteiligten notwendig und zweckmäßig sowie wirtschaftlich vernünftig gewesen. Zum Hintergrund der begünstigenden Vertragsänderung hat sich die Beteiligungsverwaltung nicht geäußert. Der Rechnungshof ist weiterhin davon überzeugt, dass die Zahlung der Abfindung sachlich nicht gerechtfertigt war. Er kann auch in Anbetracht des mehrfachen Fehlverhaltens nicht nachvollziehen, warum dieses Vorstandsmitglied ohne Rechtsgrund zusätzlich mit einem Übergangsgeld ausgestattet und damit zulasten der Gesellschaft und letztlich auch Berlins finanziell günstiger als üblich gestellt werden musste. Im Gegensatz zur Beteiligungsverwaltung beurteilt der Rechnungshof die gefundene Lösung als unangemessen und wirtschaftlich nicht vertretbar. Er hält es für dringend notwendig, dass die Beteiligungsverwaltung den Vertretern Berlins in den Aufsichtsräten von städtischen Wohnungsbaugesellschaften vorgibt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Abfindungen und Übergangsgeldern kritischer als bisher zu prüfen.

Bis einschließlich 1999 hat das ausgeschiedene Vorstandsmitglied jeweils das ungekürzte Übergangsgeld erhalten. Dem Rechnungshof ist bekannt, dass der Empfänger mindestens in einem Fall 20 000 DM als Honorar für ein Gutachten erhalten hat, von denen 10 000 DM auf das Übergangsgeld hätten angerechnet werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.

Der Rechnungshof hatte die Beteiligungsverwaltung aufgefordert, auf die Gesellschaft einzuwirken, diesen Vorgang zu untersuchen und zu viel gezahltes Übergangsgeld zurückzufordern.

Die Beteiligungsverwaltung hat die Anrechnung der Einkünfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für ein Gutachten während seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat bei einer anderen Wohnungsbaugesellschaft auf das Übergangsgeld als unzulässig bezeichnet. Es handele sich hier um verschiedene Vertragsverhältnisse, die nicht miteinander vermischt werden dürften. Sie habe aber dennoch das betroffene Unternehmen über die Forderung des Rechnungshofs informiert.

Dem Rechnungshof liegen die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied vor.

Darin ist festgelegt, dass alle Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf das Übergangsgeld anzurechnen sind. Da das Honorar für das Gutachten eine Einnahme aus selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, kann die Erklärung der Beteiligungsverwaltung hier nicht greifen. Der Rechnungshof hält deshalb seine Forderung weiter aufrecht.

Im zweiten Fall hat die Beteiligungsverwaltung darüber hinaus dasselbe Vorstandsmitglied kurz nach der Vertragsauflösung (aber noch innerhalb der regulären Laufzeit des Dienstvertrages) in den Aufsichtsrat einer anderen städtischen Wohnungsbaugesellschaft (GmbH) entsandt und dort zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellen lassen. Nach dem Erwerb der Anteile an einer weiteren Wohnungsbaugesellschaft im Rahmen eines „In-Sich-Geschäfts" (vgl. Jahresbericht 1999 T 63 und 64) nimmt dieser seit Anfang 1998 dieselbe Funktion auch im Aufsichtsrat des erworbenen Unternehmens wahr.

Gegen die Entsendung des ehemaligen Vorstandsmitgliedes als Aufsichtsratsmitglied in zwei andere städtische Wohnungsbaugesellschaften hat der Rechnungshof ebenfalls erhebliche Bedenken erhoben. Er bezweifelt, dass eine Person, die wegen mangelnder fachlicher und persönlicher Qualifikation als Vorstandsmitglied untragbar war, geeignet ist, in der Funktion als stellvertretender Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrates einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft die Geschäftsführung zu überwachen und dabei die Interessen Berlins hinreichend zu wahren.

Die Beteiligungsverwaltung ist dagegen der Auffassung, dass die Aufsichtsratstätigkeit des Betroffenen völlig unabhängig von dessen früherer Tätigkeit zu würdigen sei. Gemäß § 100 Abs. 1 AktG gebe es keine persönlichen Eigenschaften, die die Mitgliedschaft ausschlössen oder Voraussetzung hierfür seien. Darüber hinaus müsse für die Übernahme eines solchen Amtes keine besondere Sachkunde nachgewiesen werden. Der Bundesgerichtshof habe zwar festgestellt, dass jedes Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder sich aneignen müsse, die es brauche, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe zu verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Das frühere persönliche Verhalten des Betroffenen stelle aber keinen Ausschlussgrund für die Übernahme eines Amtes als Aufsichtsratsmitglied dar. Noch während des Schriftwechsels mit dem Rechnungshof hatte die Beteiligungsverwaltung veranlasst, dass die Amtszeit dieses Aufsichtsratsmitgliedes um weitere fünf Jahre verlängert wurde.

Die Auffassung der Beteiligungsverwaltung mag zwar formal richtig sein. Der Rechnungshof gibt aber zu bedenken, dass es bei der Entsendung von nicht weisungsgebundenen Dritten als Vertreter Berlins eines besonderen ­ über die fachliche und persönliche Qualifikation hinausgehenden ­ Vertrauensverhältnisses bedarf. Die Vorgänge um die frühere Tätigkeit der als Vertreter Berlins ausgewählten Person und die Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen waren so außergewöhnlich, dass eine hiervon völlig losgelöste Betrachtungsweise nicht hinnehmbar ist. Der Rechnungshof bekräftigt seine Kritik am Vorgehen der Beteiligungsverwaltung bei der Auswahl der Vertreter Berlins in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen Berlins. Er weist im Übrigen darauf hin, dass die Anforderungen an die Überwachungstätigkeit der Aufsichtsräte aufgrund der neueren Rechtsprechung gestiegen sind.

Dem dritten Fall ist vorauszuschicken, dass das Ziel von so genannten In-Sich-Käufen von städtischen Wohnungsbaugesellschaften nicht nur die Aktivierung von Landesvermögen ist. Vielmehr sollen damit auch leistungsfähigere und wirtschaftlichere Unternehmensstrukturen erreicht werden (vgl. Auflagenbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 12. Oktober 2000 zu T 63 und 64 des Jahresberichts 1999, Plenarprotokoll 14/16). Der Rechnungshof sieht diese Voraussetzung insbesondere dann als erfüllt an, wenn die Anteilskäufe mit dem Ziel der Bildung größerer Einheiten getätigt werden und mit Synergieeffekten, wie der konsequenten Straffung der Unternehmensführung und -verwaltung, sowie mit erheblichen Einsparungen verbunden sind.

Im Frühjahr 1999 erwarb eine städtische Wohnungsbaugesellschaft mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses mehr als 94 v. H. der von Berlin gehaltenen Anteile an einer anderen Wohnungsbaugesellschaft. Dem Anteilskauf lag ein Konzept zugrunde, das im Wesentlichen den genannten Vorgaben entsprach (T 444). Jedoch sollten beide Unternehmen zunächst als eigene Rechtspersönlichkeit erhalten bleiben und am Markt als zwei Gesellschaften eines Konzerns auftreten. Die Geschäftsführungen und die Aufsichtsräte hatten sich im Vorfeld über Einzelheiten des Zusammengehens geeinigt.

Erhebliche Einsparungen u. a. bei der Geschäftsführung und bei der Zahl der Aufsichtsräte konnten erwartet werden.

Während die Mitglieder des Aufsichtsrats der erwerbenden Gesellschaft die Aufsicht über beide Unternehmen übernahmen, unterblieben entsprechende Einsparungen im Bereich der Geschäftsführung. Entgegen der ursprünglichen Absicht, die Geschäftsführung beider Unternehmen (insgesamt vier Geschäftsführer) künftig durch zwei Geschäftsführer und zwei Prokuristen wahrnehmen zu lassen, hat der Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführer im April 2000 mit den Stimmen der Vertreter Berlins ein geändertes Geschäftsführungsmodell verabschiedet, das die Unternehmensleitung durch vier Geschäftsführer vorsah, die für beide Unternehmen übergreifend zuständig sein sollten.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Vertreter Berlins diese wirtschaftlich nachteilige und auch unübliche Entscheidung mitgetragen haben und die Beteiligungsverwaltung bisher versäumt hat, dies zu ändern. Die Gelegenheit zu einer Verschlankung der Unternehmensführung blieb ungenutzt.

Das Ziel, eine größere wirtschaftliche Unternehmenseinheit zu schaffen, wurde organisatorisch nur unzureichend umgesetzt.

Die Beteiligungsverwaltung hat die Beibehaltung von vier Geschäftsführern insbesondere mit den bestehenden Verträgen begründet. Eine vorzeitige Auflösung wäre ebenfalls mit (zusätzlichen) Kosten für das Unternehmen verbunden gewesen. Es entspreche deshalb nicht den Tatsachen, dass es sich um eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung gehandelt habe. Es sei lediglich eine organisatorische Entscheidung gewesen. Auch sei auf die Geschäftsführung in der Übergangsphase vermehrt Arbeit zugekommen. Selbstverständlich werde nach dem Auslaufen der Geschäftsführerverträge geprüft, ob vier Geschäftsführer (noch) erforderlich seien.

Die langjährige Beschäftigung von vier Geschäftsführern ist mit der in T 444 dargestellten Zielvorgabe kaum vereinbar.

Darüber hinaus ist sie zumindest bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften unüblich. Bei diesen reicht es regelmäßig aus, wenn sie von zwei Geschäftsführern geleitet werden.

Zeitlich begrenzte Mehrarbeit ist zumutbar und wird erfahrungsgemäß schon durch die Bemessung der Vergütung abgedeckt. Daher hält es der Rechnungshof weiterhin für dringend erforderlich, dass die Beteilungsverwaltung auf den gemeinsamen Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaften einwirkt, um möglichst schnell eine Reduzierung auf zwei Geschäftsführer ­ ohne zusätzliche Prokuristen ­ zu erreichen.

Im vierten Fall erwarb der Geschäftsführer einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft (GmbH), deren Geschäftsanteile von einer anderen Wohnungsbaugesellschaft übernommen werden sollten, mit Zustimmung des Aufsichtsrates vor der Auflösung seines Dienstvertrages das von ihm gemietete Einfamilienhaus aus dem Bestand der Gesellschaft. Dem Kaufpreis lag ein Verkehrswert zugrunde, den der mit der Wertermittlung beauftragte Gutachter um 15 v. H. gemindert hatte, weil es sich bei dem Objekt um eine vermietete Immobilie handelte. Das Wertgutachten hatte dem Aufsichtsrat nicht vorgelegen und war auch nicht angefordert worden.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Vertreter Berlins im Aufsichtsrat die für die Immobilie gewährte Preisreduzierung von 50 000 DM zulasten der Gesellschaft hingenommen haben. Ein Preisabschlag wäre allenfalls bei einer Vermietung an Dritte vertretbar gewesen, nicht jedoch im Fall der alleinigen Nutzung durch den späteren Eigentümer.

Der Aufsichtsrat der neuen Muttergesellschaft und die Beteiligungsverwaltung bewerten den Preisnachlass zwar inzwischen ebenfalls als Fehler. Die Beteiligungsverwaltung hält es aber für vertretbar, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft, gestützt auf ein entsprechendes anwaltliches Gutachten, darauf verzichtet hat, von dem ehemaligen Geschäftsführer aufgrund von Beweisschwierigkeiten Schadenersatz zu verlangen. Des Weiteren habe die Gesellschaft im Rahmen des Auflösungsvertrages mit dem Geschäftsführer eine allgemeine

Ausgleichsklausel für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis vereinbart. Es sei zu erwarten, dass er sich hierauf berufe. Die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Auseinandersetzung seien daher nur sehr gering und stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen den ehemaligen Aufsichtsrat werde (auf der Grundlage der Erkenntnisse der Gesellschaft) ebenfalls nicht mehr als realistisch eingestuft, weil dieser den Preisnachlass gebilligt habe und danach entlastet worden sei.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass die Durchsetzung eines Anspruchs gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer schwierig gewesen wäre. Der Hinweis auf die vereinbarte Ausgleichsklausel greift jedoch nicht. Sie betrifft nur Ansprüche aus dem Dienstverhältnis. Das Grundstücksgeschäft fällt aber in dessen Privatsphäre. Den Verzicht auf die gerichtliche Klärung eventueller Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer hält der Rechnungshof bei dieser Sachlage für nicht gerechtfertigt. Weiterhin ist der Hinweis auf die Ausgleichsklausel geeignet, von der Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats abzulenken: Es trifft zwar zu, dass der Aufsichtsrat der übernommenen Gesellschaft zuvor noch den Verkauf der Immobilie gebilligt hat. Er hatte aber keine Kenntnis von dem Preisabschlag, weil er versäumt hatte, sich das Wertgutachten vorlegen zu lassen. Gerade bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Unternehmen und einem leitenden Mitarbeiter hätte der Aufsichtsrat insbesondere die eingeräumten Konditionen wegen der Gefahr einer ungerechtfertigten Vergünstigung sorgfältig prüfen müssen, wie dies beim Verkauf oder bei der Vermietung von Grundstücken und Wohnungen an Senatsmitglieder und leitende Verwaltungsbeamte üblich ist. Der Hinweis der Beteiligungsverwaltung auf die bereits vollzogene Entlastung des Aufsichtsrates geht ebenfalls fehl. Der Entlastungsbeschluss bewirkt bei einer GmbH zwar einen Anspruchsverzicht. Dies gilt aber nur für Anspruchsgrundlagen, die den Gesellschaftern zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Das war hier nicht der Fall. Der Rechnungshof erwartet, dass die Beteiligungsverwaltung nunmehr unverzüglich prüft, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats zum Schaden des Unternehmens gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen haben und inwieweit sie zum Ersatz des dem Unternehmen entstandenen Schadens heranzuziehen sind (§ 52 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit §§ 116 und 93 Abs. 1 und 2 AktG).

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass die Beteiligungsverwaltung bemüht ist, das Beteiligungsmanagement zu verbessern. Er hält es aber für notwendig, dass die Beteiligungsverwaltung ihre Anstrengungen deutlich verstärkt. Die vier beispielhaft dargestellten Fälle zeigen, dass die Beteiligungsverwaltung ihre Rechte gegenüber den Beteiligungsunternehmen und den Vertretern Berlins in den Aufsichtsräten intensiver wahrnehmen muss. Ferner sollte sie die Vertreter Berlins in den Aufsichtsräten darauf hinweisen, dass sie auch bei Vorrang des Gesellschaftsrechts die Interessen Berlins regelmäßig zu berücksichtigen haben. Der Rechnungshof wird die Bemühungen der Beteiligungsverwaltung zur Verbesserung des Beteiligungsmanagements weiter beobachten und erforderlichenfalls erneut berichten.

b) Unzureichende Arbeitsweise in den Veranlagungs- und LohnsteuerArbeitnehmerstellen

Mehrere Finanzämter haben entgegen den Grundsätzen zur Arbeitsweise in den Veranlagungs- und Lohnsteuer-Arbeitnehmerstellen (GNOFÄ 1997) die Steuererklärungen nicht im vorgeschriebenen Maße intensiv überprüft. Sie haben häufig auf die Vorlage von Unterlagen verzichtet und sind unschlüssigen, widersprüchlichen oder lückenhaften Angaben, die sich aus der Steuererklärung ergaben, nicht nachgegangen. Die ungeprüfte Übernahme unschlüssiger Besteuerungsgrundlagen kann zu fehlerhaften Steuerfestsetzungen und zu erheblichen Steuerausfällen führen und gefährdet insoweit den Steueranspruch.

Die Finanzbehörden haben nach § 85 Abgabenordnung (AO) die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Die Sachverhalte sind dabei nach § 88 AO von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden. Die Ausübung dieses Ermessens wird durch die Grundsätze zur Arbeitsweise in den Veranlagungs- und Lohnsteuer-Arbeitnehmerstellen (GNOFÄ 1997) und weiterführende Regelungen der Oberfinanzdirektion konkretisiert.

Nach diesen Grundsätzen sind nicht alle Steuerfälle intensiv zu prüfen. Eine Intensivprüfung ist nur dann erforderlich, wenn dies generell oder im Einzelfall angeordnet wird, der Steuerfall hierzu maschinell ausgewählt worden ist oder sich Zweifelsfragen von erheblicher steuerlicher Bedeutung ergeben. Darüber hinaus hat der Bearbeiter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens solche Steuerfälle intensiv zu bearbeiten, bei denen er hierzu einen Anlass sieht. Die intensive Prüfung kann hierbei auf bestimmte Gesichtspunkte beschränkt werden.

Dem Rechnungshof ist durchaus bewusst, dass es den Finanzämtern aufgrund des hohen Arbeitsanfalls und der Kompliziertheit des Steuerrechts nicht möglich ist, jeden Fall intensiv zu prüfen. Gerade deshalb sehen die GNOFÄ 1997 eine abgestufte Prüfungsintensität vor, die sich grundsätzlich an der steuerlichen Bedeutung des Falls orientiert. Dabei darf die steuerliche Bedeutung eines Falles aber nicht allein nach seiner (quantitativen) finanziellen Auswirkung beurteilt werden. Sachverhaltsaufklärungen sind vor allem dann erforderlich, wenn die Angaben in den Steuererklärungen unschlüssig, widersprüchlich oder lückenhaft sind, auf unglaubhaften Angaben der Steuerpflichtigen beruhen oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen. Die GNOFÄ 1997 entbinden die Finanzämter nicht von ihrer Verpflichtung, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Finanzämter die nach den GNOFÄ 1997 vorgeschriebene mindestens überschlägige Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität der Angaben in der Steuererklärung und in den anderen Unterlagen nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen haben.

Viel zu oft haben die Bediensteten zugunsten einer zeitnahen Bearbeitung und offenbar auch unter dem Druck geforderter Erledigungszahlen auf ­ teilweise zeitaufwendige ­ Ermittlungen im Einzelfall verzichtet. In nicht vertretbarem Umfang sind sie den Angaben der Steuerpflichtigen gefolgt, ohne unschlüssige oder der Lebenserfahrung widersprechende Angaben in den Steuererklärungen zu hinterfragen und zu überprüfen.

So hat der Rechnungshof festgestellt, dass beispielsweise drei Berliner Finanzämter die Gewinnermittlungen nicht intensiv untersucht haben, obwohl dies geboten gewesen wäre. Dabei haben sie die Anweisung der Oberfinanzdirektion missachtet, bei den in Betracht kommenden Fällen Rohgewinnverprobungen (Vergleich des Verhältnisses von Umsatz zum Wareneinsatz) durchzuführen. Die Finanzämter hätten bei den Unternehmen, für die Richtsätze nach den Richtsatzsammlungen der Oberfinanzdirektionen vorliegen, durch äußeren Betriebsvergleich die von den Steuerpflichtigen ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen überprüfen müssen. Die vom Rechnungshof nachträglich vorgenommene überschlägige Rohgewinnverprobung hat gezeigt, dass bei 11 v. H. der geprüften Festsetzungen ein erheblicher Klärungsbedarf bestand. Bei Anwendung des in der Richtsatzsammlung ausgewiesenen Mittelsatzes hätten sich bei diesen Fällen Gewinnerhöhungen von insgesamt mehr als 2,3 Mio. DM ergeben. Für bestimmte Gewerbezweige, bei denen wegen der Art ihres Unternehmens davon auszugehen ist, dass Entnahmeeigenverbrauch vorliegt, sind in der Richtsatzsammlung Pauschbeträge für diesen Eigenverbrauch vorgegeben. In der Regel haben die Bediensteten die Angaben der Steuerpflichtigen zu den Sachentnahmen übernommen, ohne sie mit den in der Richtsatzsammlung angegebenen Werten abzugleichen.