Erfüllung der Lehrverpflichtung

Wesentliche Unterbrechungen, die nicht ausgeglichen worden sind, sind zu vermerken. Eine Kontrolle ist nur gewährleistet, wenn die Lehrkräfte die benötigten Angaben auch machen, diese auf Richtigkeit überprüft und ausgewertet werden und das Ergebnis bei der Zumessung des Lehrverpflichtungssolls später Berücksichtigung findet. Die Mitteilung ist an den Dekan, an Hochschulen ohne Fachbereiche an den Leiter der Hochschule zu richten. Was nach Eingang der Mitteilung zu geschehen hat, ist nicht näher geregelt. Lediglich bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung besteht nach der Lehrverpflichtungsverordnung eine Weitermeldungspflicht an den Leiter der Hochschule, der regelmäßig zugleich die Befugnisse der Dienstbehörde wahrnimmt. Die Einhaltung der Lehrverpflichtung ist nicht nur für die Studienplanung und die Sicherstellung des Lehrbetriebs von Bedeutung, sondern berührt die sich aus dem Amts- oder Anstellungsverhältnis ergebenden Dienstpflichten. Bei Verstößen ist daher der Leiter der Hochschule vor allem in seiner Funktion als Dienstbehörde gefordert. Besonders gravierende Verstöße sollten sogar Anlass geben, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

In den vom Rechnungshof geprüften Bereichen (T 480) findet eine Kontrolle der Erfüllung der Lehrverpflichtung weitgehend nicht statt:

- An der ASFH wurden vor Jahren schriftliche Mitteilungen für zwei Semester verlangt. Dennoch haben seinerzeit nicht alle Hochschullehrer Erklärungen über ihre Lehrtätigkeit abgegeben. Seither wird davon abgesehen, weitere Mitteilungen abzufordern. Bei der Anmeldung des Lehrangebots für das jeweilige Semester orientieren sich die Professoren an dem von der Verwaltung erstellten „Auslastungsbescheid". Die Verwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass die im Lehrplan vorgesehenen Stunden, die sich aus der Studienordnung ergeben, auch geleistet werden. Zum Zeitpunkt der Prüfung wies eine Reihe von Professoren eine seit Jahren nicht erfüllte Lehrverpflichtung auf.

- An der FHW lagen keine Lehrmitteilungen der Professoren vor. Die Deputatsabrechnungen werden seit Jahren durch eine selbst entwickelte Software für jeden Hochschullehrer erstellt, geben jedoch nur das Lehrverpflichtungssoll wieder. Eine Dokumentation der zahlreichen Änderungen und Berichtigungen findet nicht statt.

Weder war erkennbar, in welchen Fällen sich anhand der Ist-Zahlen innerhalb eines Semesters Abweichungen von der Lehrverpflichtung ergeben haben, noch war geregelt, wie diese ausgeglichen werden sollen. Dass beispielsweise eine Lehrkraft festgesetzte gleichartige Lehrveranstaltungen eigenmächtig vom Studienplan abweichend nur einmal durchgeführt hat, war nur dank der Aufmerksamkeit von Studenten aufgefallen. Ob der aufgrund eigenmächtiger Teilnahme an einer wissenschaftlichen Veranstaltung eingetretene Lehrausfall in einem anderen Fall wieder ausgeglichen wurde, war nicht feststellbar.

Mit Ausnahme einer Missbilligung hat die Hochschulverwaltung keine dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen. Bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst hätte nach § 9 BBesG über den Verlust von Besoldung entschieden werden müssen.

- An der HdK werden zwar von der Fakultätsverwaltung Erklärungsvordrucke zum Nachweis der Lehrleistung versandt. Eingereichte Lehrmitteilungen waren aber häufig sehr lückenhaft, unsachgemäß oder fehlerhaft ausgefüllt. Folgerungen werden selbst dann nicht gezogen, wenn keine Mitteilung eingeht. Soweit Mitteilungen eingehen, werden die Angaben nicht systematisch ausgewertet. Einzelne Professoren haben ihre Lehrtätigkeit noch nie mitgeteilt. Im Grunde wird unterstellt, dass Hochschullehrer ihre Lehrverpflichtung regelmäßig erfüllen oder vorschriftsgemäß im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden akademischen Jahren erfüllen werden. So haben sich weder die Hochschule noch die Senatsverwaltung nachhaltig genug darum bemüht, wie nach Wegfall eines Studienganges die verbliebenen Professoren weiterhin in der Lehre eingesetzt werden können. Der Einwand, eine dienstrechtlich befriedigende Lösung würde eine Änderung des Hochschulrahmengesetzes voraussetzen, vermag nicht zu überzeugen. Bereits nach derzeitigem Berliner Hochschulrecht hätten die betroffenen Hochschullehrer abgeordnet oder versetzt werden können, in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule auch ohne ihre Zustimmung (vgl. § 102 Abs. 4 BerlHG). Eine Weiterverwendung an der Fachhochschule, wo im Gegenzug ein neuer entsprechender Studiengang aufgebaut wurde, hätte nahegelegen und wäre unter Beibehaltung des bisherigen Amtes und Schaffung der stellenmäßigen Voraussetzungen auch gegen den Willen der Hochschullehrer durchsetzbar. In einem anderen Fall tritt ein Professor seit 1998 dienstlich nicht mehr in Erscheinung; die Zahlung der Bezüge läuft jedoch weiter. Hochschulleitung und Senatsverwaltung werden zu klären haben, wie die unhaltbaren Zustände bereinigt werden können. Nach den Erfahrungen in einem mehrere Jahre zurückliegenden prominenten Einzelfall (vgl. Antwort des Senats vom 10. November 1989 auf die Kleine Anfrage Nr. 654) hätte von den Verantwortlichen konsequentes Handeln erwartet werden müssen.

492Zusätzlich wird die Lehrleistung der Hochschullehrer durch folgenden Umstand vermindert: Die Vorlesungszeiten in Fachhochschulen sollen nach einer KMK-Empfehlung jährlich mindestens 38 Wochen umfassen. Für Universitäten und „Kunsthochschulen" liegt zwar keine KMK-Empfehlung vor.

Nach Auskunft der zuständigen Senatsverwaltung hat sich aber überregional eine Vorlesungsdauer von etwa 32 Wochen herausgebildet. Weshalb hier von einer geringeren Vorlesungszeit ausgegangen wird, ist nicht nachvollziehbar. Der Rechnungshof hat anhand der Vorlesungsverzeichnisse eine Auswertung über einen repräsentativen Zeitraum vorgenommen und festgestellt, dass die Vorlesungszeiten an allen Fachhochschulen ­ die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) wurde wegen ihrer Sonderstellung nicht einbezogen ­ die vorgesehenen Mindestzeiten nahezu regelmäßig deutlich unterschreiten. Dies ist nicht hinnehmbar und sollte Anlass geben, den Umfang der Vorlesungszeit durch Rechtsvorschrift verbindlich zu regeln, und zwar für alle staatlichen Hochschulen einschließlich der Universitäten.

Dabei sollte zugleich klargestellt werden, dass akademische Ferien und so genannte Hochschultage (§ 29 Abs. 2 BerlHG) nicht mitrechnen. Durch Festlegung jährlich abzuleistender Lehrveranstaltungen, z. B. an Fachhochschulen jährlich 684 LVS (18 Std. x 38 Wochen), würde einer solchen Zielsetzung zudem besser Rechnung getragen.

Die aufgezeigten Mängel sollten dazu Anlass geben, das Verfahren grundlegend zu verändern und eine umfassende Anzeige- und Belegpflicht der Hochschullehrer, eine Kontroll- und Dokumentationspflicht der Hochschule und bei Dienstpflichtverletzungen eine Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde zu statuieren. Bei der Festlegung des Lehreinsatzes für das jeweilige Semester haben die Gremien auch die Erfüllung der Lehrverpflichtung durch die Hochschullehrer zu berücksichtigen. Der Lehrbetrieb kann durch Koordination und Zusammenstellung des Lehrangebots nur dann ordnungsgemäß organisiert werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig und nachvollziehbar vorliegen. Um dies zu erreichen, hält der Rechnungshof insbesondere folgende Maßnahmen für erforderlich:

- Das durch Beschlussfassung der Hochschulgremien verbindlich festgestellte Lehrangebot sollte ausreichend dokumentiert werden. Jede Änderung des Lehrangebots und der Lehrverpflichtung sollte der Beschlussfassung des Fachbereichsrats unterliegen, mindestens aber nachträglich zu bestätigen sein. Die betreffenden Beschlüsse sind zu protokollieren.

- Die zu erbringenden Lehrleistungen sollten jedem Hochschullehrer für jedes Semester schriftlich mitgeteilt werden (Zuweisungsbescheid).

- Die Anzeige- und Belegpflicht der Lehrkräfte sollte durch Einführung eines der Lehrverpflichtungsverordnung als Anlage beigefügten und für alle Hochschulen verbindlichen Erklärungsvordrucks vereinheitlicht, das Berechnungsverfahren sollte vereinfacht werden.

- Für die Prüfungs- und Kontrollpflichten sollte der Beauftragte für den Haushalt verantwortlich sein, die Durchführung sollte von Verwaltungskräften wahrgenommen werden. Der Dekan sollte von unnötigen administrativen Arbeiten entlastet werden.

- Die Auswertung der Mitteilungen über die Lehrleistungen müsste dokumentiert und dem zuständigen Fachbereich mitgeteilt werden. Jeder Hochschullehrer sollte einen „Auslastungsbescheid" erhalten.

- Bei Verstößen gegen die Erklärungspflicht sollte mit dienstrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden müssen (Sanktionsmöglichkeit). Unregelmäßigkeiten sollten umgehend der Dienstbehörde oder Personalstelle zur weiteren Veranlassung mitgeteilt werden. Fälle beharrlicher Weigerung, den dienstlichen Obliegenheiten nachzukommen, sollten dem Leiter der Hochschule und der Senatsverwaltung gemeldet werden.

Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der Lehrverpflichtung sind nicht neu, treffen gleichermaßen auf Universitäten zu und bestehen schon seit langem (vgl. schon Bericht des Rechnungshofs vom 6. Oktober 1975 über eine im Auftrag des Abgeordnetenhauses durchgeführte Sonderprüfung bei den Berliner Universitäten ­ Drucksache 7/231). Die Probleme sind auch nicht allein auf Berlin beschränkt. Die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder haben in der Vergangenheit wiederholt ähnliche Feststellungen getroffen.

Diese Prüfungserkenntnisse lassen somit durchaus Rückschlüsse zu, welche Probleme auch bei anderen Hochschulen zu erwarten sein dürften. Die Mängel dürften auch auf fehlende bzw. unzureichende Vorschriften zurückzuführen sein.

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur ist aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Auswüchse bei der Gewährung von Ermäßigungsstunden künftig unterbleiben, ein schriftliches Antrags- und Bewilligungsverfahren zwingend vorgeschrieben wird und die bestehenden rechtlichen Vorgaben künftig strikt eingehalten werden. Soweit Fehlentscheidungen auf Rechtsunsicherheit beruhen oder einfach auf mangelnde verwaltungsmäßige Sorgfalt zurückzuführen sind, sollte dem durch Erlass von Verwaltungsvorschriften entgegengewirkt werden. Darüber hinaus erwartet der Rechnungshof jedoch, dass der Senat an der in seinem Bericht zum Hochschulstandort Berlin bekundeten Absicht, die bestehenden Ermäßigungstatbestände zu reduzieren (T 486), festhält und diese möglichst bald umsetzt.

Die verantwortlichen Leitungskräfte der Hochschulen und die für das Hochschulwesen zuständige Senatsverwaltung sind aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Lehrverpflichtung strikt eingehalten wird und Ermäßigungen sowie Anrechnungen nicht überhand nehmen. Die aufgezeigten Regelungsdefizite im Berliner Hochschulrecht sollten möglichst bald beseitigt werden. Ein Zuwarten, bis das von der Bundesministerin für Bildung und Forschung vorgelegte Konzept für eine Dienstrechtsreform an den Hochschulen Gestalt annimmt und monetäre Leistungsanreize im Hochschulbereich geschaffen werden, ist nicht hinnehmbar. Vor Einführung etwaiger Leistungs-, Belastungs- und Funktionszulagen sollte Wert darauf gelegt werden, dass von jedem Hochschullehrer die Mindestanforderungen erfüllt werden. Dadurch können auch Personalkosten in erheblichem Umfang reduziert werden. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

b) Finanzielle Verluste durch Mängel bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung von Studentenschaften der Kuratorialhochschulen

Der Rechnungshof hat bei den Studentenschaften der Kuratorialhochschulen teilweise erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Haushalts- und Wirtschaftsführung festgestellt, die zu Verlusten studentischer Mittel von mindestens 200 000 DM führen werden. Hiervon ist ein hoher Anteil auf die nur zögerliche Verfolgung von Forderungen aus Bürgschaften und Vorschusszahlungen zurückzuführen, die bis 1998/1999 über 1 Mio. DM betragen haben. Ferner wurden die studentischen Beiträge für vom Berliner Hochschulgesetz nicht gedeckte Aufgaben verwendet. Die Leiter der Hochschulen und die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur sind ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen. Der Rechnungshof hat gefordert, die zweckentsprechende und sparsame Verwendung der von den Studierenden aufzubringenden Mittel sowie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sicherzustellen.

496Das Hochschulrahmengesetz ermächtigt die Länder, an den Hochschulen die Bildung von Studentenschaften zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf die Aufgaben der Hochschulen zu regeln. Das Land Berlin hat hiervon in den §§ 18 ff. Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) Gebrauch gemacht. Danach bilden die immatrikulierten Studenten und Studentinnen einer Hochschule die Studentenschaft, die als eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst (§ 18 Abs. 1 BerlHG). Sie wird vom Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) vertreten, der an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden ist. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Hochschulleitung und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung (§ 18 Abs. 4 BerlHG). Zur Finanzierung der Aufgaben erheben die Studentenschaften von ihren Mitgliedern Beiträge von 10 DM bis 15 DM je Semester. Die Beitragseinnahmen der Studentenschaften der Kuratorialhochschulen betrugen für das Haushaltsjahr 1998 bzw. 1998/19991) insgesamt 2 952 000 DM, davon entfielen auf die Studentenschaft der Freien Universität Berlin (FU) 1 123 000 DM.

Die Studentenschaft weist die Verwendung der Beiträge in einer jährlich zu erstellenden Haushaltsrechnung nach, die von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen ist.

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof (§ 20 Abs. 3 BerlHG). Im Jahr 2000 hat der Rechnungshof bei den Kuratorialhochschulen vor allem die Verwendung der studentischen Beiträge, die Abrechnung der jährlichen Haushalte und die Entlastung der Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse sowie die Verwaltung des Vermögens der Studentenschaften geprüft.

Dabei hat er festgestellt, dass gesetzliche Bestimmungen missachtet, dadurch Mittel für vom Berliner Hochschulgesetz nicht gedeckte Aufgaben verwendet und im Übrigen nicht wirtschaftlich eingesetzt wurden.

498Im Gegensatz zu den Studentenschaften der TU, HdK, FHW und ASFH haben die Studentenschaften der FU, HU, TFH und FHTW die Rechnungen zum Teil seit 1994 nicht oder verspätet prüfen lassen, obwohl die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 20 Abs. 3 BerlHG).

Die Studentenparlamente der FU und TFH haben sogar für die ungeprüften Haushaltsrechnungen den Mitgliedern ihres AStA Entlastung erteilt. Diese Verfahrensweisen verstoßen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung. Des Weiteren hat das Studentenparlament der HU bisher in keinem Jahr über die Entlastung gemäß § 109 Abs. 3 LHO abgestimmt. Weder die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur noch die Hochschulleitungen haben im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nach § 18 Abs. 4 BerlHG die ausstehenden Prüfungen der Haushaltsrechnungen angemahnt und die Entlastungsbeschlüsse der FU und TFH sowie die fehlenden Abstimmungen über die Entlastungen der HU beanstandet. Diese Unterlassungen haben auch zu den im Folgenden dargestellten Mängeln beigetragen.

Die Genehmigung der Entlastung der Mitglieder der Allgemeinen Studentenausschüsse durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, die nach § 109 Abs. 3 Satz 2 LHO zu erteilen ist, fehlt seit 1990 mit Ausnahme von zwei Fällen, in denen die Entlastungen bis 1995 genehmigt wurden. Soweit die Senatsverwaltung untätig geblieben ist, hat sie ihr Verhalten damit begründet, dass der Leiter der jeweiligen Hochschule die Entlastung des zur Geschäftsführung berufenen Organs der Studentenschaft zu genehmigen habe, da er auch für die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Beiträge zuständig sei. Aus dem Genehmigungsrecht des Hochschulleiters für den Haushaltsplan leitet die Senatsverwaltung auch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Entlastung ab. Bisher haben jedoch auch Hochschulleiter Genehmigungen für die Entlastung der Mitglieder des jeweiligen AStA nicht erteilt.

Für die Rechtsauffassung der Senatsverwaltung findet sich allerdings im Berliner Hochschulgesetz keine Grundlage. Die von der Landeshaushaltsordnung abweichende Regelung über die Genehmigung des Haushaltsplans schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber die Genehmigung der Entlastung bei der Senatsverwaltung belassen wollte. Anderenfalls hätte eine entsprechende Bestimmung im Berliner Hochschulgesetz nahegelegen. Es spricht daher vieles dafür, dass die Genehmigung der Entlastung, weil spezialgesetzlich nicht abweichend geregelt, durch die zuständige Senatsverwaltung zu erteilen ist. Gegen eine Kompetenzverschiebung kraft Sachzusammenhangs spricht auch, dass nach § 105 Abs. 1 LHO die abweichende Bestimmung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen muss. Eine Kompetenzverschiebung kraft Sachzusammenhangs erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es mag zwar Gründe dafür geben, die Entlastungsgenehmigung von der Hochschulleitung erteilen zu lassen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist derzeit aber nicht gegeben. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Senatsverwaltung folgen würde, die ihrem früheren Verhalten widerspricht, hätte sie versäumt, die Rechtslage von vornherein klarzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschulleiter die Entlastungen genehmigen. Der Rechnungshof geht daher davon aus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens Mängel in der Haushaltswirtschaft der Studentenschaften hätten erkannt und abgestellt werden können.

501Im Rahmen ihrer Aufgabe, bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden mitzuwirken (§ 18 Abs. 2 BerlHG), übernehmen die Studentenschaften (mit Ausnahme der der HdK, FHW und ASFH) Bürgschaften für von Studierenden aufgenommene Darlehen bei der Studentischen Darlehnskasse e. V. und/oder beim Studentenwerk Berlin „Anstalt des öffentlichen Rechts". Die Studentenschaft der FU und der TU haben jedoch seit 1996, die der TFH seit 1998 von Bürgschaften für Darlehen des Studentenwerks Berlin Abstand genommen. Entgegen § 105 Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 2 LHO in Verbindung mit Nr. 13.4.1 AV § 80 LHO führen die Studentenschaften der FU, TFH und FHTW keine Nachweisungen über die übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen. Es werden lediglich Darlehensforderungen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften erfasst. Infolge der Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung geht die Darlehensforderung der Studentischen Darlehnskasse und/oder des Studentenwerks Berlin kraft Gesetzes (§ 774 BGB) auf die jeweilige Studentenschaft über, die nunmehr die Forderung gegenüber den studentischen Darlehensschuldnern geltend machen muss. Im Haushaltsjahr 1998 haben die Studentenschaften der drei Universitäten insgesamt Darlehensforderungen von mehr als 800 000 DM aus der Erfüllung von Bürgschaftsverpflichtungen in 1 130 Fällen ausgewiesen. Von den 730 Studierenden der FU, für die die Studentenschaft Zahlungen an das Studentenwerk Berlin geleistet hat, haben 1998/1999 nur 17 Studierende Tilgungszahlungen erbracht.

Die Studentenschaft der TU hat die Forderungen bis 1995 nicht regelmäßig verfolgt. Seither werden die Außenstände jedoch von einem Rechtsanwalt überwacht. Es liegen in 39 Fällen (Darlehen von 46 500 DM) Vollstreckungsbescheide vor, die bisher nicht weiterverfolgt wurden. Die Forderungen