Studiengang

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin

A. Problem:

Mit dem am 26. November 1987 beschlossenen Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Medizinphysiker/Medizinphysikerin" erfolgte eine Normierung der Qualifikation von Medizinphysikern und Medizinphysikerinnen, die in der zweckentsprechenden und gefahrenabweisenden Anwendung physikalischer Verfahren in der Heilkunde tätig sind. In den seither mehr als 10 Jahren haben sich in den Entwicklungen der Hochschulstruktur, dem Angebot an Ausbildungsmöglichkeiten und der Verteilung der Ausbildungsinhalte Änderungen ergeben, sodass die im Gesetz normierten Ausbildungs- und Qualifizierungsangaben dem heutigen Stand nicht mehr entsprechen und angepasst werden müssen.

Die aktuelle Gesetzeslage verwehrt es Fachhochschulabsolventen, die Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin zu führen, denn Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinphysiker/Medizinphysikerin" ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ein Studium der Physik oder einer Ingenieurwissenschaft mit physikalischtechnischer Richtung an einer wissenschaftlichen Hochschule, d. h. einer Hochschule mit Promotionsberechtigung, mit erfolgreichem Abschluss. Dies führt dazu, dass Fachhochschulabsolventen, die das weiterbildende Studium „Medizinische Physik", das gemeinsam von der Humboldt-Universität und der Freien Universität angeboten wird, erfolgreich abgeschlossen haben, sowie die übrigen fachlichen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung erfüllen, diese nicht erhalten können, weil das Erststudium nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen wurde.

Darüber hinaus werden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/ Medizinphysikerin ein ergänzendes oder weiterbildendes Studium nur bei einer Mindestdauer von drei Jahren anerkannt.

Somit kann ein Aufbaustudium, auch wenn es die erforderlichen 360 Stunden erfüllt und inhaltlich gleichwertig ist, bei einer Dauer von unter drei Jahren nicht anerkannt werden.

Eine gesetzliche Regelung über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin besteht nur im Land Berlin. Nach der geltenden Gesetzesfassung sieht sich die Erlaubnisbehörde zur Erteilung der Erlaubnis nur berechtigt, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat oder zuletzt hatte oder wenn der Beruf in Berlin ausgeübt wird oder werden soll. Absolventen des weiterführenden Studiums, auf die die o. a. Zuständigkeitsbestimmungen nicht zutreffen, haben keine Möglichkeit, die staatliche Erlaubnis zu erhalten. Die Erfahrungen der Erlaubnisbehörde haben gezeigt, dass ein Bedarf nach einer erweiterten Zuständigkeit besteht.

Das dem Gesetz in der Anlage (zu § 2) angefügte Muster einer Urkunde enthält die genaue Bezeichnung der ausstellenden Behörde. Bei Änderung der Behördenbezeichnung, die bisher mehrfach eingetreten ist, können Unsicherheiten entstehen.

B. Lösung:

Der vorliegende Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin enthält die Änderung der Vorschriften insoweit, als künftig auch Fachhochschulabsolventen die Berufsbezeichnung „Medizinphysiker/Medizinphysikerin" erwerben können. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur unterstützt dabei die Anregung der Technischen Fachhochschule Berlin. Dem Entwurf entsprechend muss die Hochschule, an welcher der physikalisch-technische Studiengang absolviert worden ist, keine wissenschaftliche Hochschule mehr sein. Daneben soll der erforderliche Studienumfang für das Aufbaustudium nur noch über die Mindest-Stundenzahl normiert sein.

Eine besondere Zuständigkeitserweiterung der Erlaubnisbehörde wird es auch Antragstellern, die in Berlin ihre Ausbildung abgeschlossen haben, aber nicht in Berlin wohnen oder berufstätig sind, ermöglichen, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin zu erhalten.

Durch die Neufassung erhält das Muster der Urkunde ­ Anlage (zu § 2) ­ eine neutrale Fassung. Mit dem Hinweis auf die Geltung der Erlaubnis im Land Berlin wird die wegen der landesrechtlichen Grundlage notwendige Begrenzungsfunktion erreicht.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

Die im Laufe der Geltungsdauer des Gesetzes erkannten Änderungsnotwendigkeiten sind nicht mit anderen Maßnahmen zu erreichen. Zu den bisher im Jahr erteilten ca. 15 bis 20 Urkunden werden voraussichtlich durch die vorgesehenen Änderungen etwa 10 Urkunden im Jahr hinzukommen. Dem damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand stehen erhöhte Einnahmen durch die Erhebung der Verwaltungsgebühren gegenüber.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine.

E. Gesamtkosten Keine.

F. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine.

G. Zuständigkeit Zuständig ist die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen.

Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin Vom.... 2001

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I

Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „wissenschaftlichen" gestrichen.

b) In Nummer 3 werden das Komma nach dem Wort „umfassendes" und die Worte „sich über mindestens drei Jahre erstreckendes" gestrichen.

c) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende neue Nummer 6 angefügt: „6. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hat oder seinen Beruf in Berlin ausübt oder ausüben will oder sein weiterführendes Studium nach Nummer 3 in Berlin abgeschlossen hat".

2. Die Anlage (zu § 2) erhält folgende Fassung: „Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin Herr/Frau geboren am in erfüllte die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673), geändert durch Gesetz vom (GVBl. S.). Er/Sie erhält hierdurch die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker, Medizinphysikerin im Land Berlin.