Rd 6600 frühere Arbeiter oder deren Hinterbliebene bekommen eine Zusatzversorgung nach dem Ruhelohngesetz

Arbeiter und im Jahr 2006 für die bremischen Angestellten reformierte Tarifrecht unterscheidet nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern. Diese Berufsgruppen werden unter dem Begriff Arbeitnehmer zusammengefasst.

Die VBL finanziert ihre Leistungen durch ein Umlageverfahren, d. h., die Ausgaben werden aus den aktuell gezahlten Beiträgen finanziert. Bremen zahlt für die aktiven Arbeitnehmer 8,45 % des Arbeitslohns. Die Beschäftigten selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag von 1,41 %. - Die Leistungen nach dem Bremischen Ruhelohngesetz werden aus dem bremischen Haushalt gezahlt. Auch hier müssen die Beschäftigten wie bei der VBL einen Eigenbeitrag von 1,41 % leisten. Dadurch fließen insgesamt rund 840 T in den bremischen Haushalt. Künftig sollen die Eigenbeiträge der 2005 eingerichteten bremischen Versorgungsrücklage (s. Tz. 212) zugeführt werden.

Rd. 6.600 frühere Arbeiter oder deren Hinterbliebene bekommen eine Zusatzversorgung nach dem Ruhelohngesetz. Bremen zahlt dafür insgesamt rund 15 Mio. pro Jahr.

Zentral zuständig für die Zusatzversorgung ist das Finanzressort. Der Eigenbetrieb Performa Nord bearbeitet die Einzelfälle.

2 Unterschiedliches Leistungsniveau des Ruhelohngesetzes und der VBL - Nach einem Beschluss des Senats aus dem Jahr 1981 ist das Bremische Ruhelohngesetz an das Leistungssystem und -niveau der VBL anzupassen. Die betriebliche Altersversorgung durch die VBL ist Ende 2001 grundlegend reformiert worden.

Das Leistungsniveau wurde gesenkt.

Die VBL hat ihr System zum 31. Dezember 2001 von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell umgestellt. Bei dem Gesamtversorgungssystem wurde die gesetzliche Rente bis zu einem Prozentsatz des letzten Nettoeinkommens mit VBLZahlungen aufgestockt. Die Höhe der Leistungen war also auch davon abhängig, wie sich Renten, Steuern und Sozialabgaben entwickelten. Demgegenüber richten sich die Leistungen im Punktemodell nach dem im Laufe der Beschäftigungszeit gezahlten Arbeitslohn.

Das Ziel der neuen Regelung war es, die Ausgaben zu senken. Verglichen mit den Prognosen der VBL hat sie im Jahr 2004 durch den Systemwechsel etwa 20 % der Ausgaben eingespart.

Diese grundlegende Reform der betrieblichen Altersversorgung bei der VBL und damit die Senkung des Leistungsniveaus ist beim Ruhelohngesetz nicht nachvollzogen worden. Das ist seit 2002 überfällig. In einem Rundschreiben (Nr. 18/2002 vom 25. Juni 2002) hat der Senator für Finanzen den Ressorts mitgeteilt, die Zusatzversorgung neu regeln zu wollen.

Erst im Juli 2006 hat der Senat den Gesetzentwurf zur Änderung des Bremischen Ruhelohngesetzes an die Bremische Bürgerschaft übersandt. Der Gesetzentwurf soll 2007 von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen werden.

Durch die Verspätung der Gesetzesinitiative um vier Jahre haben Arbeitnehmer höhere Anwartschaften für eine Zusatzversorgung erworben, die den bremischen Haushalt entsprechend belasten. Das Ruhelohngesetz hätte umgehend angepasst werden müssen.

3 Geplante Reform des Ruhelohngesetzes - Das Bremische Ruhelohngesetz soll künftig nicht mehr für neu eingestellte Arbeitnehmer gelten. Sie sollen bei der VBL versichert werden. Damit das Ruhelohngesetz nicht mehr auf neu eingestellte Arbeitnehmer im früheren Arbeiterbereich anzuwenden ist, muss der ATV geändert werden. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Ruhelohngesetzes hat folgende Kernpunkte:

· Das System der bremischen Zusatzversorgung wird geschlossen und damit nicht mehr für neu eingestellte Arbeitnehmer gelten.

· Das Gesamtversorgungssystem mit einer den Beamten ähnlichen Versorgungsleistung wird durch ein Endgehaltsystem abgelöst. Die Höhe der Zusatzversorgung ergibt sich aus einem bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts.

Das Endgehaltsystem ist einfacher zu berechnen als das Punktemodell und auch unabhängig von externen Bestimmungsgrößen wie Sozialversicherung und Steuern.

· Arbeitnehmer über 55 Jahre und Ruhegeldempfänger behalten die erworbenen Anwartschaften.

· Die Zusatzversorgung wird jährlich um 1 % erhöht.

Das Leistungsniveau des geplanten Ruhelohngesetzes bestimmt sich nach einem versicherungsmathematischen Gutachten aus dem Jahr 2002. Danach ergibt sich eine Rentenanwartschaft von 0,425 % des Arbeitslohns pro Dienstjahr.

In dem Gutachten wurden die Regelungen des Ruhelohngesetzes mit den Leistungen der VBL verglichen und daran ausgerichtet. Es wurde vorausgesetzt, dass die VBL jährlich Bonuspunkte in Höhe von mindestens 1 % vergeben wird. Die VBL hat aber von 2002 bis 2004 keine Bonuspunkte vergeben. Im November 2006 hat die VBL für das Geschäftsjahr 2005 Bonuspunkte in Höhe von 0,25 % vergeben und damit erheblich weniger als im Gutachten unterstellt.

Der Senator für Finanzen hat für acht Einzelfälle dem Rechnungshof Berechnungen vorgelegt, bei denen die Leistungen der VBL mit denen des geplanten Ruhelohngesetzes verglichen wurden. In allen Fällen hat die Zusatzversorgung nach dem geplanten Ruhelohngesetz erheblich über dem Leistungsniveau der VBL gelegen. Im Durchschnitt sind es 22 % gewesen.

Der Rechnungshof hält das Leistungsniveau des geplanten Ruhelohngesetzes für zu hoch. Es sollte zumindest auf das Niveau der VBL abgesenkt werden.

Der Senator für Finanzen hat diese Sichtweise des Rechnungshofs für zu einseitig gehalten. Die berechneten Einzellfälle seien lediglich Beispiele. Das Gutachten habe eine Aussage zum generellen Leistungsniveau getroffen. Es gebe auch Fälle, die knapp unter dem Niveau der VBL lägen. Das sei z. B. bei Arbeitszeitreduzierungen unmittelbar vor der Rente oder beim Wegfall von Zulagen so. Es müsse jeder Einzelfall konkret betrachtet und geprüft werden. Pauschale Bewertungen zur Leistungshöhe seien nicht gerechtfertigt.

Der Rechnungshof hält an seiner Einschätzung fest. Das Leistungsniveau des geplanten Ruhelohngesetzes ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zu hoch. Dafür sind zwei Gründe ausschlaggebend: Zum einen ist das als Grundlage dienende Gutachten bereits aus dem Jahre 2002 und setzt eine Steigerung der VBL voraus, die es nicht gegeben hat (Bonuspunkte; s. Tz. 814). Zum anderen zeigen das die Berechnungsbeispiele. Sicherlich ist das Leistungsniveau nur genau zu vergleichen, wenn alle Einzelfälle betrachtet werden. Das wäre aber zu aufwendig. Das bremische Endgehaltsystem wurde gewählt, um die Zusatzversorgung einfach zu berechnen. Bei den jetzt vom Senator für Finanzen genannten Beispielen liegt das Leistungsniveau aber nur knapp unter dem der VBL. Das wiegt die erheblich höheren Leistungen der vorgelegten Beispielrechnungen nicht auf, die typische Berufsbiografien betreffen.

4 Zusatzversorgung: Künftige Entwicklung

Bremisches Ruhelohngesetz - Der Ruhelohn der Arbeiter ist genauso erhöht worden, wie die Gehälter gestiegen sind. Er ist seit dem 1. Januar 2002 um rund 4,5 % gestiegen. Dabei schwankten die gezahlten Beträge, weil sich die Sozialversicherung und die Steuern veränderten.

Die VBL steigerte ihre Leistungen an Arbeitnehmer jährlich um 1 %. So ergibt sich mit den Zinseffekten seit 2002 eine Steigerung um rund 5,1 %. - Im geplanten Ruhelohngesetz soll festgeschrieben werden, dass sich die Leistungen wie bei der VBL jährlich um 1 % erhöhen.

Der Senator für Finanzen hat in seinem Personalcontrollingbericht 2003 die Entwicklung des Versorgungsvolumens und der Versorgungsausgaben bis 2030 prognostiziert. Das Leistungsniveau je Versorgungsfall steigt danach von 2006 bis 2030 bei der Beamtenversorgung um rund 20 %, bei der bremischen Zusatzversorgung dagegen um rund 52 %. - Es gibt keine festgelegten Maßstäbe, wie sich die Leistungen des Ruhelohngesetzes zu entwickeln haben. Ziel einer Regelung muss auch sein, die Ausgaben zu beschränken. Der erhebliche Anstieg der Zusatzversorgung sollte möglichst reduziert werden. Der Rechnungshof hält es nicht für angemessen, sie auf Dauer statisch um 1 %, wie derzeit die VBL, zu erhöhen.

Der Rechnungshof hat angeregt, der Senat sollte künftig über eine Dynamisierung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Er sollte auch berücksichtigen, wie sich die gesetzliche Rente entwickelt. Sie ist seit 2003 nicht mehr gestiegen. Ein weiteres Kriterium sollte sein, wie sich die Beamtenversorgung entwickelt. Sie wird von einem Niveau von 75 % auf 71,25 % des letzten Gehalts abgesenkt.

Das Leistungsniveau der VBL und das des Ruhelohngesetzes werden sich aufgrund der unterschiedlichen Systeme (Punktemodell und Endgehaltsystem) und Berechnungsgrundlagen unterschiedlich entwickeln. Dies spricht für eine flexible Dynamisierung des Ruhelohngesetzes. Haushaltspolitische Notwendigkeiten in Bremen könnten besser berücksichtigt werden.

Nach Ansicht des Senators für Finanzen würden die Arbeitnehmer im früheren Arbeiterbereich benachteiligt. Sie würden vom Versorgungsniveau der VBL und dem der Angestellten abgekoppelt. Das sei verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Rechnungshof bleibt bei seinem Vorschlag. Die Betriebsrente nach dem Ruhelohngesetz sollte auch weiterhin dynamisiert werden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Rechnungshof nicht. Die vom Senator für Finanzen zitierte höchstrichterliche Entscheidung zu einer statischen Betriebsrente betrifft einen anderen Sachverhalt. Die Leistungen des Ruhelohngesetzes müssen nicht immer die gleiche Steigerungsrate aufweisen wie die Leistungen der VBL. Wegen der unterschiedlichen Systeme (Punktemodell und Endgehaltsystem) kann sich das Leistungsniveau im Verhältnis zur VBL weiter verschieben. Auch das spricht dafür, über das Leistungsniveau angesichts der künftigen Entwicklungen zu entscheiden.

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Auch für die Versicherten der VBL ist durch den ATV eine jährliche Erhöhung der Zusatzversorgung um 1 % festgeschrieben. Der Senator für Finanzen sollte prüfen, ob das angemessen ist. Der ATV kann durch die Tarifvertragsparteien Ende 2007 gekündigt werden. Der Senator für Finanzen sollte darauf hinwirken, dass diese Regelung geändert wird, damit die Ausgaben gesenkt werden. Auch hier sollte berücksichtigt werden, wie sich die gesetzlichen Renten und die Beamtenversorgung entwickeln.

Die Kostenentwicklung der Zusatzversorgung einschließlich der Beiträge an die VBL sollte der Senator für Finanzen jährlich im Personalcontrolling darstellen. Dabei sollte für das Ruhelohngesetz auch der Bestand, die Ausgaben und die durchschnittliche Entwicklung pro Zahlfall prognostiziert werden.

5 Beiträge an die Versicherungsanstalt - Die neu eingestellten Arbeitnehmer des früheren Arbeiterbereichs sollen künftig bei der VBL versichert werden. Für diese Gruppe ist der Beitrag zur VBL in Höhe von 8,45 % des Arbeitslohns zu zahlen. Hiervon entfallen 2 % des Anteils auf das sog. Sanierungsgeld. Dieses wurde bei der Reform der VBL im Jahre 2001 aufgeschlagen. Damit werden Besitzstände der Versicherten aus den Jahren vor 2001 finanziert. Für die bremischen Arbeitnehmer und Rentner im früheren Arbeiterbereich gibt es jedoch keine Besitzstände. Sie bekommen Leistungen nach dem Ruhegeldgesetz aus dem bremischen Haushalt.

Das Sanierungsgeld ist für Arbeitnehmer im früheren Arbeiterbereich nach Ansicht des Rechnungshofs nicht gerechtfertigt. Der Senator für Finanzen sollte darauf hinwirken, den Zuschlag entfallen zu lassen. Gelingt das nicht, sollte geprüft werden, ob im Bremischen Ruhelohngesetz alternative Versicherungsmöglichkeiten eröffnet werden können.

Der Senator für Finanzen beruft sich auf das geltende Satzungsrecht der VBL. Es gebe kein Wahlrecht über das Sanierungsgeld und keine Möglichkeit, Einfluss zu nehmen. Fraglich sei, ob eine bremische Regelung im Ruhelohngesetz die Beteiligungsvereinbarung mit der VBL insgesamt gefährde. Künftig könne nicht mehr unterscheiden werden zwischen denen, die früher Arbeiter und denen, die früher Angestellte waren. Bei einer alternativen Versicherungslösung sei der tarifvertragliche Anspruch für die Arbeitnehmer zu gewährleisten.