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Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats rungen der Ausnahmetatbestände (z. B. in §§ 6, 7, 9, 10: „Das Recht auf Akteneinsicht... besteht nicht, soweit..."). Die Ermessensentscheidung verdichtet sich nur dann zu einem zwingenden Informationszugangsverbot, wenn gesetzliche Gründe entgegenstehen, z. B. wenn mehr personenbezogene Daten herausgegeben würden, als § 6 Abs. 2 IFG zulässt. Auch die in der „Staatswohlklausel" (§ 11) gewählte Eingangsformulierung weicht von diesen verwaltungsgesetzestechnisch bekannten Auslegungsregeln nicht ab. Sie besagt, dass außer in den Fällen der §§ 5-10 die Akteneinsicht oder Aktenauskunft nur versagt werden darf, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Ist dies nicht der Fall, so muss Informationszugang gewährt werden.

Vielfach Schwierigkeiten bereitet den Verwaltungen die Regelung, dass das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht besteht, soweit personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden (§ 6 Abs. 1). Dieser Begriff ist erst zum Ende der Beratungen des Gesetzentwurfs in den parlamentarischen Ausschüssen aufgenommen worden, weil ausgeschlossen werden sollte, dass Anträge nach IFG missbräuchlich gestellt werden. Deshalb kommen als Ausschlussgründe nur Motive wie etwa Rache, Neugier oder Querulantentum in Betracht, die aber nach der Gesetzesformulierung überhaupt nur dann beachtlich sind, wenn personenbezogene Daten zugänglich gemacht werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung, der Antrag sei abzulehnen, wenn jemand Informationszugang zur Vorbereitung eines Prozesses begehrt, nicht haltbar. Denn dabei kann durchaus auch der in § 1 genannte Gesetzeszweck verfolgt werden. Den Verwaltungen ist aber zuzugestehen, dass in Zweifelsfällen zur Ermittlung der Motive beim Antragsteller durch Rückfrage ermittelt werden muss, aus welchem Grunde er den Informationszugang begehrt, auch wenn dadurch der falsche Anschein erweckt wird, das IFG gewähre nur unter Angabe von Gründen den Informationszugang.

Eine Ermittlung der Motive für die Antragstellung beim Antragsteller ist häufig nicht zielführend, da dieser - durch einfache Bezugnahme auf den Gesetzestext (Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung, Kontrolle staatlichen Handelns) ein überwiegendes Privatinteresse unproblematisch „verdecken" kann.

§ 7 IFG schützt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ohne sie näher zu definieren. Die Verwaltungen neigen dazu, diesen Begriff sehr weit auszulegen, insbesondere dann, wenn es um Geld geht. Nicht jegliches in den Unterlagen vorhandene Zahlenwerk, aus dem ein bestimmtes Finanzgebahren hervorgeht, ist aber schützenswert und damit als geheime Information unzugänglich. Bei der Auslegung hilft die Rechtsprechung insbesondere zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (§ 17) weiter. Voraussetzung ist danach die Geheimheit der Tatsache, der Geheimhaltungswille des Geheimnisinhabers sowie das berechtigte Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung. Das Land Berlin kann sich zwar als Adressat des IFG grundsätzlich nicht auf eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, bei fiskalischem Handeln können sie jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

In der Anwendung problematisch erweisen sich die Ausnahmen, die den „Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses" regeln. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 1

IFG besteht das Recht auf Informationszugang z. B. nicht, soweit sich Akten auf die Beratung des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung beziehen. Auch dieser Ausnahmetatbestand muss eng ausgelegt werden, so dass nur Akten gemeint sein können, die sich unmittelbar auf die Beratung des Senats sowie unmittelbar auf deren Vorbereitung beziehen. Nur dann ist tatsächlich der „Kernbereich der Tätigkeit der Obersten Exekutivorgane zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten exekutiven Eigenverantwortung" berührt, um dessen Schutz es hier allein geht. Eine andere Auffassung würde bedeuten, dass der Informationszugang bei Themen, die letztlich im Senat, aber in irgendeinem Verfahrensstadium von einer Senatsverwaltung behandelt wurden, von vornherein nicht in Betracht käme, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen würde.

Das Recht auf Informationszugang besteht nicht, soweit durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. Wenn die Ermessensentscheidung der Verwaltung ergibt, dass ein Informationszugang nicht in Betracht kommt, etwa weil die Information der anderen öffentlichen Stelle als geheimhaltungsbedürftig angesehen wird, muss die Verwaltung in einem nächsten Schritt bei dieser öffentlichen Stelle erfragen, ob diese aus eigener Sicht der Offenbarung der Information zustimmt. Die Verwaltung ist also verpflichtet, nach der eigenen „negativen" Ermessensentscheidung die Zustimmung der anderen Stelle einzuholen. Diese Auffassung ist für die Verwaltung praktikabel, weil sie nämlich nicht von vornherein, sondern erst nach der eigentlich zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Ermessensentscheidung die Zustimmung der anderen öffentlichen Stelle einzuholen hat.

Nach Auffassung des Senats liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der öffentlichen Stelle, ob sie bei der anderen Stelle, die nicht dem Anwendungsbereich des IFG unterfällt, eine Anfrage auf Zustimmung stellt.

Eine Verpflichtung zur Anfrage bei der anderen Stelle lässt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG nicht ableiten.

Der Informationszugang soll versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht (§ 10 Abs. 4 IFG). Dieser Ausschlussgrund gilt nicht mehr nach Abschluss des Verfahrens, was sich aus der Wortwahl und der Überschrift zu § 10

IFG ergibt, denn ab diesem Zeitpunkt ist ein behördlicher Entscheidungsprozess nicht mehr zu schützen.

Unterlagen auch nach Abschluss des Willensbildungsprozesses zwischen den Verwaltungen auszunehmen ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberiDer Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 IFG wurde nach ersten Erfahrungen besonders kontrovers diskutiert. Hier besteht Klarstellungsbedarf. Entgegen der Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht gilt der Schutz des Prozesses der Willensbildung nach Ansicht des Senats auch nach Abschluss des Verfahrens. Hierfür spricht bereits der unterschiedliche Wortlaut des § 10 Abs. 4 IFG im Vergleich zu § 10 Abs. 1 IFG, wo das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ausdrücklich nur „bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens" in beBericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats schen Intention nicht einsichtig, weil gerade auch die Kooperation zwischen den Berliner Behörden förderlich für die demokratische Meinungs- und Willensbildung des Einzelnen sein kann. stimmten Fällen beschränkt wird. Auch die Zielrichtung der Norm, innerhalb der Behörden und zwischen den Behörden im Vorfeld von Entscheidungen einen offenen Meinungsaustausch zu gewährleisten, spricht gegen eine Auslegung, nach der nach Abschluss des Verfahrens der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 4 nicht mehr gilt.

Sonderproblem: Auftragsvergabe

Mehrfach wurde die Frage gestellt, ob das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auch bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Verwaltungen gilt, oder ob dieses Gesetz zum Schutz eventueller Konkurrenten oder aus Geheimhaltungsinteressen des Staates in diesem Bereich keine Anwendung findet.

Es gibt keine haushaltsrechtlichen Regelungen, die das öffentliche Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließen.

Bei einem Akteneinsichtsbegehren für die behördliche Planungs- und Projektionsphase enthalten weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die Verdingungsverordnungen Regelungen für Akteneinsichtsrechte. Hier gilt also das Informationsfreiheitsgesetz. In der Regel dürfte allerdings das Recht auf Akteneinsicht an dem in § 10 IFG geregelten Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses scheitern.

Auch nach Abschluss des Auftragsvergabeverfahrens gelten keine Spezialregelungen, so dass das Informationsfreiheitsgesetz uneingeschränkt gilt. Bei der Frage, ob Akteneinsicht gewährt werden kann, ist insbesondere zu prüfen, ob durch die Akteneinsicht ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird (vgl. § 7 IFG). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungsgründe, die zu einer Auftragsvergabe durch die Verwaltung geführt haben, keine Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 7 IFG enthalten. Problematischer sind demgegenüber die Unterlagen, die die Unternehmen eingereicht haben, aus denen wirtschaftliche Strukturen ersichtlich sind sowie die Kalkulationen, die dem Angebot zugrunde gelegt werden. Hier ist eine Einzelabwägung durchzuführen, bei der auch zu klären ist, ob das Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

Während des Vergabeverfahrens ist das Informationsfreiheitsgesetz auch anzuwenden, soweit es um Bauleistungen unter 5 Millionen Euro, Dienstleistung unter 200 Tausend Euro und freiberufliche Leistungen unter 200 Tausend Euro geht. Bezüglich des Betriebsgeheimnisses gilt das oben Gesagte entsprechend. Zusätzlich ist noch zu prüfen, ob der konkrete Akteneinsichtswunsch die ordnungsgemäße Durchführung des Bieterverfahrens behindert.

Bei öffentlichen Aufträgen, die den o. g. Schwellenwert übertreffen, gelten die §§ 97 ff. Gesetz gegen

Der Senat teilt die Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht, dass das IFG grundsätzlich auch im Vergabeverfahren gilt. Die Schranken dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 7 und 10 IFG, sind jedoch bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte gemäß § 2 Vergabeverordnung (VgV) in Übereinstimmung mit höherrangigen vergaberechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Dabei findet das IFG in der Projektierungs- und Planungsphase uneingeschränkt Anwendung. Die Möglichkeit einer Kollision besteht hier nicht. Während des Vergabeverfahrens ­ also zwischen Bekanntmachung und Zuschlag ­ ist ein Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 IFG auf jeden Fall zu versagen. Dies folgt aus entsprechenden oberhalb der Schwellenwerte höherrangigen Vorschriften der Verdingungsordnungen. Nach Abschluß des Vergabeverfahrens kommt ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 IFG in Betracht. Allerdings sind die Geheimhaltungsinteressen der Bieter und Bewerber streng zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Nachprüfungsverfahren, da § 111 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt, dass die Vergabekammer die Einsicht in die Unterlagen zu versagen hat, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Insofern ist die Einschränkung in § 7 IFG zwingend in Übereinstimmung mit § 111 Abs. 1 GWB auszulegen, damit § 111 Abs. 2 GWB nicht leerläuft. Dabei ist auch zu beachten, dass § 111 Abs. 1 GWB lediglich den am Nachprüfungsverfahren Beteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt.

In der Projektierungs- und Planungsphase bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gelten die vorgemachten Aussagen ebenfalls. Bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der in § 2 VgV genannten Schwellenwerte kommt eine Kollision mit höherrangigem Bundesrecht nicht in Betracht.

Jedoch ist eine Auskunft in Bezug auf ein laufendes Vergabeverfahren unter Berufung auf § 10 Abs. 1 IFG auch unterhalb der Schwellenwerte zu versagen. Nach Abschluß des Vergabeverfahrens gelten die allgemeinen Vorschriften, wobei insbesondere die Geheimhaltungsinteressen von Bieter und Bewerbern im Rahmen von § 7 IFG zu berücksichtigen sind.