Wettbewerbsbeschränkungen

Das Vergabeverfahren selbst enthält keine Einsichtsregelungen, wohl aber das Nachprüfungsverfahren, nämlich § 111 GWB. Da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen insgesamt verschiedene Einsichtsrechte regelt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier eine abschließende Regelung getroffen hat. Außerhalb des in § 111 GWB geregelten Einsichtsrechts im Verfahren vor der Vergabekammer soll den Beteiligten keine Einsicht gewährt werden, damit sich diese hierdurch keine Vorteile verschaffen können. Da Beteiligte ohne Probleme mit Hilfe von Dritten (Freunde etc.) die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterlaufen könnten, sollte das Informationsfreiheitsgesetz im Rahmen des §§ 97 ff. GWB angewandt werden.

Auch hier wird deutlich, wie schwierig im Einzelfall die Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem IFG und spezialgesetzlichen Einsichts- und Auskunftsrechten sein kann. Insoweit ist zu überdenken, inwieweit die Regelung eines weitreichenden allgemeinen Akteneinsichts- und Aktenauskunftsrechts nicht notwendigerweise Wertungswidersprüche im Verhältnis zu spezialgesetzlichen Akteneinsichts- und Aktenauskunftsrechten provozieren muss, und wie dieses Problem gelöst werden kann.

Verfahren

Die notwendige Folge eines auf § 10 gestützten Ablehnungsgesuchs wird häufig übersehen. Die Behörde hat nämlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt eine Einsichtnahme voraussichtlich erfolgen kann (§ 15 Abs. 4 IFG). Ist der Anknüpfungstatbestand der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, so bedeutet dies, dass diese Verpflichtung der Verwaltung nur dann gelten kann, wenn der Informationszugang wegen eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens abgelehnt worden ist, also der Antrag zum „falschen Zeitpunkt" gestellt worden ist. Die uns (häufig erst nach Erlass) zur Kenntnis gegebenen ablehnenden Bescheide der Verwaltung treffen meistens keine Aussage zu der Bestimmung des § 15 Abs. 4, so dass sie unvollständig und damit rechtswidrig sind, weil sich ihnen eine für den Bürger wichtige Information über den Zeitpunkt einer späteren möglichen Einsichtnahme nicht entnehmen lässt.

Häufig falsch ausgelegt wird auch die Frist des § 15 Abs. 5 IFG. Danach ist der Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach Antragstellung zu bescheiden, wenn die öffentliche Stelle den Antrag zurückweisen will. Umgekehrt ausgedrückt, bedeutet dies, dass bei Nichtreaktion der Verwaltung innerhalb zwei Wochen der Antrag - wenigstens teilweise - positiv beschieden werden muss. Angesichts dieser Fristenregelung empfiehlt es sich jedenfalls, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, dass der Antrag noch geprüft wird, aber möglicherweise mit der Ablehnung gerechnet werden müsse.

Die Nichtreaktion der Verwaltung innerhalb der Frist von zwei Wochen bedeutet keinesfalls, dass der Antrag ganz oder teilweise positiv beschieden werden muss. Diese Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht ist rechtlich nicht haltbar und findet keinerlei Stütze im Gesetz. Bei § 15 Abs. 5 IFG handelt es sich offensichtlich um eine bloße Ordnungsvorschrift.

Besondere Schwierigkeiten bereitet den Verwaltungen die bei positiven Bescheiden zu treffende Gebührenentscheidung (§ 16 IFG). Die erforderliche Änderung der Verwaltungsgebührenordnung ist nach etwa einem halben Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vorgenommen worden. Danach wird für die Gewährung

Die Gebührenentscheidung richtet sich nach den Vorgaben der Verwaltungsgebührenordnung. Bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens ist der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dieser ist eine Frage des Einzelfalles und lässt sich nicht allein aus der letztlich vorgelegten Seitenzahl erschließen. Zu be36

22. Verordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Mai 2000, GVBl. S. 349, GVBl. 1997, S. 525

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats von Akteneinsicht oder Aktenauskunft eine Gebühr zwischen 20 und 1.000 DM erhoben. Für Fotokopien wird pro Seite 1,00 DM verlangt. Mehrere Verwaltungen haben zwischenzeitlich Gebührenentscheidungen getroffen, die entweder vor dem Hintergrund von § 5 Verwaltungsgebührenordnung, der ein Beurteilungsermessen einräumt, nicht nachvollziehbar waren, oder aber der Höhe nach, verglichen mit dem Bürger tatsächlich zugänglich gemachten Aktenmaterial, unverhältnismäßig wirkten. So erschienen 150,- DM für 17 vorgelegte Seiten genauso unangemessen wie die 600,- DM, die eine Verwaltung maßgeblich anhand der Stundenzahl bemessen hat, die ein Beamter des höheren Dienstes mit der (Vorbereitung der) Akteneinsichtsgewährung in 2 Vorgänge verbracht hat, ohne dass dessen eigentlicher Arbeitsaufwand näher beschrieben worden wäre. Dass die Gebühr eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf, hat schon der Europäische Gerichtshof zum Umweltinformationsgesetz entschieden. Danach ist der Begriff „angemessener Betrag" nicht derart zu verstehen, dass „die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf Einzelne abgewälzt werden, die einen Antrag auf Information gestellt haben". Insbesondere darf die Gebühr Einzelne, „die Informationen erhalten möchten, hiervon nicht abhalten und ihr Recht auf Zugang zu diesen Informationen nicht beschränken." Wir haben empfohlen, zur besseren Handhabbarkeit des mit der Verwaltungsgebührenordnung vorgegebenen Gebührenrahmens Gebührenkategorien zu entwickeln, etwa in Anlehnung an die zum Umweltinformationsgesetz ergangene Gebührenordnung. Sie sieht eine Staffelung vor, je nachdem, welche Fallgruppe im Einzelfall betroffen ist (einfacher Verwaltungsaufwand, umfangreiche bzw. außergewöhnliche Maßnahmen zur Zusammenstellung der Unterlagen). Leider ist die Senatsverwaltung für Inneres dieser Empfehlung nicht gefolgt. Die zum schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz ergangene Gebührenordnung hat dagegen diesen Ansatz aus dem Umweltinformationsbereich aufgegriffen. achten ist freilich das so genannte Äquivalenzprinzip, welches eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt und auch ohne einfachrechtliche Normierung zu beachten ist. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Umweltinformationsgesetz ergeben sich allerdings keine zusätzlichen gebührenrechtlichen Vorgaben, da bei der Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach dem IFG keine richtlinienkonforme Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht zu beachten ist. Die Entwicklung von Gebührenkategorien in Anlehnung an die Anlage zum Gebührenverzeichnis zur Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) wurde abgelehnt, da der tatsächliche Verwaltungsaufwand eine Frage des Einzelfalls ist und sich mit Blick auf das IFG nur schwerlich sinnvoll kategorisieren lässt. Insbesondere würde eine Kategorisierung wie in der Anlage zum Gebührenverzeichnis zur Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) nur eine Verschiebung des allgemeinen Problems der Gebührenberechnung bewirken, da die entscheidende Frage, wann im Einzelfall ein einfacher, ein umfangreicherer oder ein außergewöhnlich aufwendiger Fall vorliegt, auch durch die Bildung dieser drei Gruppen nicht beantwortet wird.

Das Problem wäre lediglich verlagert auf die Frage der Zuordnung zu einer der Gruppen.

Insgesamt betrachtet sind dies die typischen anfänglichen Schwierigkeiten, die sich bei der Umsetzung eines neuen Gesetzes ergeben, die jedoch nach einer Eingewöhnungsphase in jeder Verwaltung in den Griff zu bekommen sind. Die eigentlichen Schwierigkeiten sind aus unserer Sicht in der grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber diesem Gesetz zu sehen, das sich von dem althergebrachten Prinzip der grundsätzlichen Wahrung des Amtsgeheimnisses abDer Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendungsschwierigkeiten auf eine „grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber dem Gesetz" zurückzuführen sind. Er weist vielmehr auf die bestehenden strukturellen Mängel des Gesetzes hin, die die Auslegung des Gesetzes und die Umsetzung im Einzelfall erschweren. in der Fassung vom 13. November 1978, GVBl. S. 2410.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats wendet und deshalb ein Umdenken in den Amtsstuben erforderlich macht.

4. Aus den Arbeitsgebieten:

Sicherheit:

Verfassungsschutz:

Für den Verfassungsschutz haben sich im Berichtsjahr gravierende Änderungen ergeben. Nachdem das Amt wiederholt in den negativen Schlagzeilen war, hat sich die Senatsverwaltung für Inneres entschlossen, das Landesamt für Verfassungsschutz aufzulösen. Die Verfassungsschutzaufgaben im Land Berlin werden seit Anfang Januar 2001 in einer neu eingerichteten Abteilung der Senatsverwaltung für Inneres wahrgenommen. Das Gesetz zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin ist am 9. Dezember 2000 in Kraft getreten.

Der Senat beabsichtigt, dass der Berliner Verfassungsschutz nach den öffentlichen Diskussionen der letzten Jahre die Akzeptanz, die einer wichtigen Institution der wehrhaften Demokratie zukommt, wiedergewinnt und den gestiegenen Anforderungen in Zukunft gerecht wird. Deshalb soll unter der Zielsetzung „Verfassungsschutz durch Aufklärung" die Transparenz und die bürgerbezogene Aufklärung über die gewonnenen Erkenntnisse intensiviert werden. Der Schwerpunkt des Verfassungsschutzes soll verstärkt auf der Analyse von Bestrebungen extremistischer Organisationen sowie der Einschätzung sicherheitsgefährdender, vorrangig gewaltgeneigter Bestrebungen liegen. Es ist beabsichtigt, die Zusammenarbeit mit anderen Verfassungsschutzbehörden zu intensiveren und insbesondere in den Aufgabenbereichen Spionageabwehr und Geheimschutz die zentrale Auswertungszuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu berücksichtigen. Auch die neue Verfassungsschutzabteilung soll nachrichtendienstliche Mittel zur Aufklärung einsetzen, um Informationen über im Verborgenen sich entwickelnde und wirkende verfassungsschutzfeindliche Bestrebungen zu erhalten. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel soll nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer strengen Prüfung unterzogen werden. Ziel der Verfassungsschutzreform im Land Berlin ist die Schaffung eines modernen, effektiven, transparenten und bürgernahen Verfassungsschutzes, der den Anforderungen der Bundeshauptstadt gerecht wird.

Hand in Hand mit der Strukturreform geht auch eine personelle Erneuerung der Behörde. Der Berliner Verfassungsschutz soll noch stärker für wissenschaftlich ausgebildete Fachkräfte geöffnet werden.

Zu begrüßen ist, dass wir bereits bei der Erarbeitung der Vorentwürfe zu dem Gesetzentwurf von der Senatsverwaltung für Inneres einbezogen wurden und Gelegenheit hatten, Empfehlungen zu den datenschutzrechtlich relevanten Teilen abzugeben.