Bereinigung der Fahrerlaubnisakten

Auch eine Konkretisierung bzw. Ergänzung der bestehenden Regelungen in der BOKraft auf Bundesebene stößt auf Bedenken. Der Bundesgesetzgeber hat bereits detaillierte Regelungen darüber, welche Fahrzeugpapiere bei Taxifahrten mitzuführen und wem sie auszuhändigen sind, geschaffen. In § 27 BOKraft ist geregelt, dass die Ordnungsnummer des Taxis sowie Name und Betriebssitz des Unternehmes gut sichtbar im Taxi anzubringen sind. Nach § 17 Abs. 4 PBefG ist die erforderliche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung auf Verlangen den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen. Mit diesen Angaben und der Kenntnis des Unternehmers, wer zum konkreten Beschwerdezeitpunkt gefahren ist, sind die Fahrer identifizierbar. Die Beschwerdemöglichkeit von Fahrgästen ist daher schon nach der bisherigen Rechtslage ausreichend sichergestellt.

Weitergehende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Taxifahrer - z. B. durch die Einführung einer Ausweispflicht - stellen einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Wir haben daher empfohlen, von der Einführung eines Identitätsausweises für Taxifahrer abzusehen.

Bereinigung der Fahrerlaubnisakten:

Seit dem 1. Januar 1999 gelten hinsichtlich der Führung der Fahrerlaubnisakten einige neue Regelungen. In § 29 Abs. 9 StVG ist z. B. bestimmt, dass eine unbefristete Aufbewahrung von Unterlagen in den Fahrerlaubnisakten nicht mehr zulässig ist. Registerauskünfte, Gutachten, Führungs- und Gesundheitszeugnisse sowie andere Unterlagen in der Fahrerlaubnisakte sind grundsätzlich nach zehn Jahren zu vernichten. Die vorhandenen Fahrerlaubnisakten sind nach § 65 Abs. 1 StVG anlassbezogen zu bereinigen.

Zur Umsetzung der genannten Bestimmungen und Einhaltung der Vernichtungsfrist hat das Landeseinwohneramt Berlin im Jahr 1999 eine Arbeitsanweisung erlassen. Um das Verfahren insgesamt und insbesondere den jeweiligen Bearbeitungsstand bei der Altaktenbereinigung auch nach außen transparent zu gestalten, haben wir - mit Unterstützung des Unterausschusses „Datenschutz" - weitere Maßnahmen gefordert. Das Landeseinwohneramt Berlin ist dem durch eine Ergänzung der Arbeitsanweisung gefolgt.

Im Teil IV Statistik und Transparenz wurde u. a. festgelegt, dass über den Stand der bereinigten Fahrerlaubnisakten eine Statistik zu führen, vierteljährlich die Gesamtzahl der bereinigten und noch zu bereinigenden Akten zu ermitteln und zu gewährleisten ist,

Die auf Anregung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht vorgenommene Ergänzung der Arbeitsanweisung des Landeseinwohneramtes Berlin über die Bereinigung der Fahrerlaubnisakten sieht u.a. die jährliche Unterrichtung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht über den aktuellen Bearbeitungsstand der Aktenbereinigung vor. Es ist beabsichtigt, den Bericht jeweils mit dem Stand 30. Juni abzuschließen, ihn mit dem Berliner Datenschutzbeauftragten unverzüglich abzustimmen und ihn dem Unterausschuß Datenschutz zuzuleiten.

Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom dass jederzeit festgestellt werden kann, welche Fahrerlaubnisakten (Personen) noch zu überprüfen sind.

Die bereinigten Fahrerlaubnisakten sind äußerlich zu markieren. Wir sind jährlich über den aktuellen Bearbeitungsstand bei der Bereinigung der Fahrerlaubnisakten schriftlich zu unterrichten.

Wahllichtbildvorlage im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren:

In einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, das vom Polizeipräsidenten in Berlin wegen eines Rotlicht-Verstoßes im Straßenverkehr gegen den Beschuldigten geführt wurde, wurden einer Zeugin neben dem Lichtbild des Beschuldigten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage fünf weitere Lichtbilder aus der Lichtbildvorzeigekartei/ -datei des Polizeipräsidenten in Berlin vorgelegt. Die Auswahl der Lichtbilder erfolgte aufgrund einer typenähnlichen Personenbeschreibung der Betroffenen mit dem Beschuldigten.

Die erkennungsdienstlichen Unterlagen (z. B. Lichtbilder) werden vom Erkennungsdienst nach § 81 b

2. Alternative Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 42 Abs. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) zum Zweck der vorbeugenden Straftatenbekämpfung gespeichert. Die Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu einem anderen polizeilichen Zweck ist danach zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätte erheben und nutzen dürfen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 ASOG).

Wird die Polizei als Verfolgungsbehörde in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren tätig, hat sie die Rechte und Pflichten (vgl. § 53 OWiG), die der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten eingeräumt werden. Insofern finden - soweit das OWiG nichts anderes bestimmt - die Vorschriften des Strafverfahrens (z. B. die der StPO) nach § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren Anwendung.

Bei der Übertragung von Eingriffsrechten für die Verfolgungsbehörde aus dem Straf- in das Bußgeldverfahren ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit näher zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie gerechtfertigt sind. Die Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein. Ferner darf der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Sache und dem bestehenden Tatverdacht stehen. Da der Vorwurf einer Straftat grundsätzlich schwerer wiegt als der einer Ordnungswidrigkeit, können Maßnahmen, die im Strafverfahren in der Regel erlaubt sind, im Bußgeldverfahren nicht oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein.

Die Nutzung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ihre Notwendigkeit ist jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Regel zu verneinen.

Durch einen Rotlicht-Verstoß im Straßenverkehr können im Einzelfall erhebliche Folgeschäden verursacht werden. Dennoch ist zweifelhaft, ob diese Verfehlung (die nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von weit unter DM 1.000,- bewehrt ist) unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Nutzung erkennungsdienstlicher Unterlagen rechtfertigt.

Durch die Vorlage der Bilder aus der Lichtbildvorzeigekartei/-datei an einen Dritten wurde erheblich in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingegriffen.

Ein derartiger Eingriff ist nur bei der Durchführung von Strafermittlungsverfahren zulässig. Anhaltspunkte für eine Beteiligung der fünf anderen Personen an der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat lagen nicht vor. Die Wahllichtbildvorlage erfolgte zur Identifizierung/Wiedererkennung des (bekannten) Beschuldigten durch eine Zeugin. Die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage war zu diesem Zweck nicht erforderlich.

Der Polizeipräsident in Berlin hat sich unserer Auffassung, dass die Verwendung von Lichtbildern aus der Lichtbildvorzeigedatei bei Wahllichtbildvorlagen in Ordnungswidrigkeitenverfahren unzulässig ist, angeschlossen und alle Dienststellen auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

Auskunft über abgeschlossene Ordnungswidrigkeiten:

In einem Strafverfahren wurden dem Beschuldigten Ordnungswidrigkeitenverfahren aus der Vergangenheit vorgehalten. Die Verfahren lagen ein Jahr zurück und waren rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschuldigte erhielt jeweils vom Polizeipräsidenten in Berlin den Hinweis: „Ihre zur Durchführung des Verfahrens gespeicherten persönlichen Daten werden zum Monatsende gelöscht." Um sich Klarheit zu verschaffen, welche Daten zu seiner Person gespeichert sind, stellte er einen Auskunftsantrag. Das Antwortschreiben des Polizeipräsidenten in Berlin enthielt nur Angaben über aktuelle Verfahren. Die Ordnungswidrigkeitenverfahren aus der Vergangenheit, die u. a. Gegenstand des Strafverfahrens waren, wurden nicht erwähnt.

Nach Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin bezog sich der Hinweis an den Petenten über die Datenlöschung zum Monatsende nur auf die persönlichen Daten, die zur Durchführung der Verfahren in der automatisierten Datei BOWI I gespeicherten sind.

Auch die Angaben im Auskunftsbescheid gaben nur die in der Computerdatei erfassten Vorgänge wieder.

Unabhängig davon werden die abgeschlossenen Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Bußgeldvorgänge bzw. Akten zeitlich begrenzt gesondert aufbewahrt.