Die Vorgehensweise der Steuerfahndung war auch unvereinbar mit § 30 a Abs

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats dung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut dazu benutzt hat, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstitutes in ihrer Totalität oder jedenfalls möglichst vollständig mit dem Ziel zu erfassen, in allen Fällen undifferenziert, d. h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten der Vorgänge, auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen.

Die Vorgehensweise der Steuerfahndung war auch unvereinbar mit § 30 a Abs. 3 AO 1977. Diese Spezialvorschrift begrenzt im Bankenbereich die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich der Feststellung der Verhältnisse anderer als der von der Prüfung unmittelbar betroffenen Personen. Die Inhaberschaft von Tafelpapieren, jedenfalls verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die (legitimationsgeprüfte) Sammeldepotverwahrung, begründet keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht.

Der Senat hat mit seinem Beschluss die Grenzen für die Zulässigkeit einer Rasterfahndung deutlich gezogen.

Private Nutzung von dienstlichen Telefon- und Internetanschlüssen

Das Bundesministerium für Finanzen hatte mit Rundschreiben vom 24. Mai 2000 die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für einen Telefonanschluss des Arbeitnehmers sowie die Nutzung von betrieblichen Telefonen und Internet-Verbindungen durch Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2001 neu geregelt. Für Zwecke der Besteuerung sollte die Mitbenutzung des Telefonanschlusses und von Internet- und sonstigen Online-Zugängen des Arbeitgebers zu privaten Zwecken des Arbeitnehmers vollständig protokolliert werden. Außerdem sollten Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Nutzung des Telefonanschlusses in der Wohnung und die private Mitbenutzung arbeitgebereigener Telefone durch den Arbeitnehmer gegenüber den Finanzämtern durch Einzelverbindungsnachweise der Telefongesellschaften nachgewiesen werden. Mit diesem Rundschreiben sollte die bislang mögliche pauschale Ermittlung eines steuerfreien Auslagenersatzes ersetzt werden.

Zwischenzeitlich ist durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000, BStBl.I 2001 S. 28, unter § 3 Nr. 45

EStG die private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte steuerfrei gestellt worden, sodass sich Berührungspunkte mit dem Datenschutz insoweit nicht mehr ergeben.

Nicht nur die Datenschutzbeauftragten und die Betroffenen haben sich gegen die geplanten Datenerhebungen gewandt. Auch die Finanzbehörden hatten damit wenn auch aus anderen Gründen - ihre Schwierigkeiten. Die detaillierte Dokumentation der Internetnutzung und der geführten Telefonate ist auch dazu geeignet, das Verhalten des Arbeitnehmers und seine Leistung am Arbeitsplatz zu kontrollieren, und stellt

BStBl. I S. 613

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats einen unverhältnismäßigen Eintriff in die auch für Arbeitnehmer geltende Telekommunikationsfreiheit dar.

Mittlerweile hat das BMF das Rundschreiben aufgehoben. Auch wenn es nicht bessere Einsicht gewesen sein sollte, begrüßen wir diesen Schritt.

Kontenwahrheit oder: Speicherung von Adressänderungen auch noch nach Auflösung des Girokontos

Eine Berliner Bank hatte uns mitgeteilt, dass sie nach dem Anwendungserlass zu § 154 AO verpflichtet sei, nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung (Kontoauflösung) innerhalb der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist jede ihr irgendwie bekannt werdende Änderung der Kundendaten zu berichtigen. Hierüber hatte sich ein Kunde bei uns beschwert.

Nach Ziff. 6 zu § 154 des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) ist ein Kreditinstitut verpflichtet, ein besonderes, alphabetisch geführtes Namensverzeichnis der Verfügungsberechtigten zu führen, um jederzeit Auskunft über die Konten und Schließfächer geben zu können. § 154 Abs. 2 AO regelt die Pflicht der kontoführenden Stelle, den Verfügungsberechtigten zu identifizieren, d. h. Namen und Anschrift zu speichern und dem Finanzamt Auskunft hierüber zu erteilen.

Beide Regelungen betreffen vom Wortlaut her nur bestehende Konten. Der Anwendungserlass zu § 154 Abs. 2 Satz 2 AO regelt lediglich, dass eine Namensliste mit den verfügungsberechtigten Personen zu führen ist.

Eine Aktualisierungspflicht für die Bank nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ergibt sich hieraus nicht. Die Aufbewahrungsvorschrift des § 147 AO, die eine sechsjährige Aufbewahrung der Unterlagen vorsieht, lässt sogar eine Speicherung auf Bildträgern zu, was eine Aktualisierung ausschließt. Im Übrigen hängt die Möglichkeit einer Aktualisierung der Daten vom Zufall ab, denn nicht jeder ehemalige Kunde nimmt erneut Geschäftsbeziehungen mit der Bank auf.

Die Senatsverwaltung für Finanzen sieht auch nach längerer Diskussion eine Verpflichtung der Bank zur Aktualisierung der Kundendaten nach Abschluss der Geschäftsbeziehung. Sie schließt sich damit der Meinung der AO-Referenten der Bundesländer an, die sich mit Auslegungsfragen in steuerlichen Angelegenheiten befassen. Nach ihrer Auffassung konkretisiert § 154 Abs. 2 Satz 2 AO § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, der Dritte bei steuerlichen Sachverhalten zur Auskunft verpflichtet.

Diese Begründung der AO-Referenten hat uns nicht überzeugt. Die Mitwirkungspflicht des § 93 AO ist eine von § 154 AO unabhängige Pflicht. Sie enthält

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht hat den Stand der Rechtslage und die dazu vertretenen Rechtsauffassungen zutreffend dargestellt:

Im Wesentlichen besteht ein Dissens hinsichtlich der Frage der Aktualisierung von Kundendaten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen.

§ 154 AO soll verhindern, dass die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dieses Verbot der Identitätstäuschung normiert § 154 Abs. 1 AO. Damit korrespondierend sieht § 154 Abs. 2 AO eine Legitimationsprüfung vor. Dabei muss die kontoführende Person jederzeit in der Lage sein, über den Kontoinhaber Auskunft geben zu können. Diese Auskunftsverpflichtung besteht noch 6 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort (Nr.6 des AOAE zu § 154). Da die Veranlagung zur Einkommensteuer frühestens im Jahr nach Ablauf des Jahres der Entstehung der Einkommensteuer erfolgt (§§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 EStG), kann das Erfordernis, die Daten über das Jahr der Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus vorzuhalten, dem Grunde nach nicht streitig sein.

Dabei impliziert das Sicherstellen dieser notwendigen Auskunftsbereitschaft auch eine Aktualisierung. Würde eine solche Aktualisierung unterbleiben, wäre die Auskunftsverpflichtung für Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung ad absurdum geführt, denn es würden im Bedarfsfall „wissentlich" veraltete Daten weitergegeben, die Legitimationsprüfung ginge ins Leere. Erfolgt die Aufbewahrung mittels Speicherung auf Bildträgern, soll eine Aktualisierung mittels separater Aufbewahrung der Unterlage bzw. Ergänzung nicht durch Abänderung - des Datensatzes erfolgen.

Eine Aktualisierung kommt nur in Betracht, wenn der kontoführenden Person geänderte Identifikati77

BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2000 - IV C 5 - S 2336-13/00 VI Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht Stellungnahme des Senats darüber hinaus auch keine Verpflichtung, Daten zu speichern, um sie im Auskunftsfall beauskunften zu können. Leider hat sich die Senatsverwaltung für Finanzen mit unseren rechtlichen Argumenten nicht auseinander gesetzt. Sie hat uns vielmehr darauf hingewiesen, dass die Anwendung und Auslegung der Steuergesetze den Finanzverwaltungen der Länder obliegen und die Länder in analoger Anwendung des Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) 1970 ein Verwaltungsabkommen geschlossen hätten, wonach das Bundesministerium für Finanzen u. a. berechtigt sei, bei Auslegungsfragen im Steuerrecht ein Schreiben herauszugeben, wenn die Mehrzahl der Länder dagegen keine Einwendungen erhoben habe. Dies steht einer anderen Auffassung grundsätzlich nicht entgegen.

onsmerkmale bekannt werden, Ermittlungen zur Aktualisierung sind ausdrücklich nicht vorgesehen.

Akteneinsicht nach Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Ein Bürger beantragte bei der Senatsverwaltung für Finanzen Akteneinsicht auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in einen Verwaltungsvorgang, der die Kaufvertragsverhandlungen zwischen der GmbH, die er vertrat, und dem Land Berlin über mehrere Grundstücke enthielt. Er wollte insbesondere ein Verkehrswertgutachten einsehen, das sich in dem Vorgang befindet. Da dieses Verkehrswertgutachten auch in dem bezirklichen Verwaltungsvorgang zu den Kaufvertragsverhandlungen sein musste sowie in dem Vorgang der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die das Gutachten erstellt hatte, stellte er auch bei diesen Verwaltungen Anträge auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

Alle drei Verwaltungen hatten dem Petenten zunächst die Akteneinsicht verweigert. Ihm wurde entgegengehalten, dass das Berliner Informationsfreiheitsgesetz bei fiskalischem Handeln des Staates gar nicht anwendbar sei und dass die begehrten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden, so dass eine Akteneinsicht nicht in Betracht käme.

Wir haben daraufhin alle Akten, auf die sich die Anträge auf Akteneinsicht bezogen haben, selbst eingesehen und sind zu dem Schluss gekommen, dass der Petent einen Anspruch auf die Einsichtnahme in alle Akten hat. Die Grundsatzfragen dieses Falles - Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes bei fiskalischem Handeln, wann liegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor und inwieweit stellen Verkehrswertgutachten abgeschlossene Verwaltungshandlungen dar, die auch innerhalb eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zu offenbaren sind78 haben auch für andere Fälle Bedeutung.

Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller zwischenzeitlich bei einer der betroffenen Verwaltungen Akteneinsicht nach dem IFG gewährt.

Siehe hierzu auch Stellungnahme des Senats zu 3.5 „Informationsfreiheit: Eine erste Bilanz" (ab S. 46). vgl.