Mehr Rechte für Opfer

Das in der Anfrage erwähnte, am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz ist eines von zahlreichen Gesetzen, die den Opferschutz in den letzten vom April 1998, mit dem die Möglichkeit der Videovernehmung eingeführt vom Dezember 1999, der EU-Rahmenbeschluss vom März 2001 über einheitliche Mindeststandards für die Rechte des Opfers im Strafverfahren und nicht zuletzt zahlreiche Änderungen des Sexualstrafrechts.

Neben Maßnahmen zur Verbesserung des Verfahrensrechts in nahezu allen Bereichen der Justiz sind zahlreiche Änderungen, die dem Schutz des Opfers im Jugendstrafverfahren dienen, Gegenstand des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz, BGBl. I, S. 3416), das der Deutsche am 15. Dezember 2006 zugestimmt hat. Das Gesetz ist, soweit es um die hier fraglichen Änderungen geht, am 31. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat die Anfrage wie folgt:

1. Wie beurteilt der Senat den Vorschlag, den Opfern in Jugendstrafverfahren zu lassen?

In den Fällen, in denen der Verletzte nebenklagebefugt ist (vergleiche hierzu die Antwort auf Frage 2), kann er sich seit dem In-Kraft-Treten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes durch einen anwaltlichen Verletztenbeistand vertreten lassen. Dieser hat selbstverständlich auch Anspruch auf Akteneinsicht.

Der Senat begrüßt diese Änderung, die die rechtliche Stellung des Verletzten im Jugendstrafverfahren wesentlich stärkt. Vor allem dient sie dem Opferschutz, da der Verletzte nicht persönlich einer unter Umständen sehr langen und vertreten lassen kann.

2. Wie beurteilt der Senat die Forderung der Opferhilfe Weißer Ring, auch vor den Jugendgerichten Nebenkläger zuzulassen?

Seit dem In-Kraft-Treten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes wird die Nebenklage auch in Verfahren gegen Jugendliche (das sind Personen, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind) zugelassen, wenn sie wegen besonders schwerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sind.

Der Senat begrüßt diese Änderung, weil der Verletzte mit Hilfe der ihm als Nebenkläger zustehenden Rechte seine Position aktiv in das Verfahren einbringen kann und nicht wie bisher auf die Rolle des Zeugen beschränkt ist. In der Hauptverhandlung hat er Beweisantrags- und Fragerechte; er kann Erklärungen zur Beweisaufnahme abgeben und ist berechtigt, einen Schlussvortrag zu halten. Er ist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil befugt.

3. ohne ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren geltend zu machen?

Mit dem Adhäsionsverfahren kann das Opfer einer Straftat zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend machen. Bislang ist dies nur im allgemeinen Strafrecht möglich und in Verfahren gegen Heranwachsende (das sind Personen, die zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind) nur dann, wenn das Gericht Erwachsenenstrafrecht anwendet. Seit dem In-Kraft-Treten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes ist das Adhäsionsverfahren gegen Heranwachsende auch dann zulässig, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. ihre Schadensersatzansprüche schneller und wirksamer verfolgen können.

4. Wie beurteilt der Senat die Vorschläge der bayerischen Justizministerin, die den dies nicht aus erzieherischen Gründen ablehnt? Die Geschädigten könnten dann mit einem Anwalt nicht nur an den Verhandlungen teilnehmen, sondern dürften auch Beweisanträge stellen und auch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. nebenklagebefugten Verletzten Rechte einzuräumen, die über die allgemeinen Verletztenrechte hinausgehen, nicht gefolgt. Stattdessen hat er sich, einem Diesentspricht auch einem zentralen Anliegen der Opferschutzverbände und einer Forderung des 64. Deutschen Juristentages 2002 in Berlin. Als Nebenkläger zugelassene Verletzte haben gesetzlich garantierte Rechte. Unter anderem dürfen sie Beweisanträge stellen und Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

5. Welche weitergehenden Vorstellungen hat der Senat, die geeignet wären, die Rechte der Opfer in Jugendstrafverfahren zu stärken? zu stärken, sind mit dem In-Kraft-Treten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes verwirklicht worden. So wird die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer erweitert: Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen kann die Staatsanwaltschaft Anklage zur Jugendkammer erheben, auch wenn an sich der Jugendrichter zuständig wäre. Damit können dem Verletzten die Belastungen einer zweiten Tatsacheninstanz erspart werden.

6. In welcher Weise ist der Justizsenator an den auf Bundesratsebene laufenden Beratungen beteiligt, und wie beabsichtigt der Senat, sich in dem weiteren Beratungs- und Entscheidungsfindungsprozess zu verhalten?

Der Senat war in der von der Verfassung vorgesehenen Weise an dem hat der Senat am 12. Dezember 2006 beschlossen, dem 2. Justizmodernisierungsgesetz zuzustimmen.