Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und des Berliner Straßengesetzes

Das Land Berlin erhebt für die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) Entgelte auf der Grundlage der Ausführungsvorschriften zu § 11 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes (a. F.) (Entgelte für Sondernutzungen öffentlicher Straßen ­ Entgeltordnung ­) vom 18. Juli 1995 (ABl. S. 2652), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 13. April 1999 (ABl. S. 1770).

Da das Land Berlin diese Entgelte in seiner Eigenschaft als Privateigentümer des öffentlichen Straßenlandes privatrechtlich geltend macht, bedarf es hierzu regelmäßig eines Vertrages zwischen der jeweiligen Straßenbaubehörde als gesetzlicher Vertreter des Straßeneigentümers (das sind in der Regel die bezirklichen Tiefbauämter) und dem Sondernutzer. Der erforderliche Vertragsabschluss gestaltete sich in den letzten Jahren zunehmend problematisch, weil entweder die entsprechenden Vertragsangebote von den Sondernutzern nicht zurückgesandt oder die Vertragsangebote zur Entgeltzahlung dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht akzeptiert wurden.

In der Vergangenheit konnten sich die Straßenbaubehörden in der Weise behelfen, dass mit dem Beginn einer erlaubten Sondernutzung auch zugleich der Vertragsabschluss bezüglich des Entgeltes gesehen wurde (sogenanntes konkludentes Handeln). Zahlungsunwillige Sondernutzer wurden demzufolge erfolgreich zivilgerichtlich belangt.

Diese Möglichkeit scheidet durch das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25. November 1998 (3 U 2284/98) nunmehr aus. Das Gericht verlangt in jedem Fall den ausdrücklichen Abschluss eines Vertrages.

Damit erwächst den Straßenbaubehörden eine immense Mehrarbeit. Sie müssen immer wieder Vertragsabschlüsse anmahnen und bei weiterer Säumnis bereits begonnene Sondernutzungen sogar unterbinden. Kommt keine Einigung zustande, können die Entgelte zivilgerichtlich nicht eingeklagt werden.

B. Lösung:

Für Sondernutzungen werden künftig keine Entgelte, sondern Gebühren erhoben.

Als Rechtsgrundlage muss eine Sondernutzungsgebührenverordnung in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden.

Hierzu bedarf es zunächst einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Aus diesem Grund sind das Gesetz über Gebühren und Beiträge und das Berliner Straßengesetz zu ändern.

Das Land Berlin folgt damit dem Bund und allen Bundesländern, die in ihren jeweiligen Straßengesetzen bereits entsprechende Regelungen getroffen haben.

Die Vorteile gegenüber der bisherigen Verfahrensweise sind: 1 Ein Vertragsabschluss über das Sondernutzungsentgelt ist nicht mehr notwendig.

1 Die Straßenbaubehörden setzen mit der Erlaubniserteilung auch zugleich die Sondernutzungsgebühr fest.

1 Der Erlaubnisnehmer hat die Gebühr in jedem Fall zu zahlen. Widerspruch und Klage hiergegen erzeugen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

1 Der Gebührenbescheid ist zugleich der Schuldtitel. Gegen säumige Gebührenschuldner kann sofort das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

Ohne die eingebrachte Gesetzesänderung würde auf die Rechtsgrundlage für ein durchsetzungsfähiges Verwaltungshandeln zur Einnahmeerzielung aus Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes verzichtet.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Es wird im Wesentlichen bei den bisherigen Kostenauswirkungen bleiben. Allerdings können zukünftig zahlungsunwillige Sondernutzer effektiver zur Zahlung herangezogen werden.

Es ist beabsichtigt, entsprechend der Wertigkeit der Straßen weitestgehend eine Gebührenstaffelung vorzusehen, wobei die nach der bisherigen Entgeltordnung generelle 30%ige Erhöhungsmöglichkeit je Tarifstelle als Obergrenze gelten soll.

Angefangene Maßeinheiten sollen künftig nicht mehr generell gerundet werden. Eine Rundung soll nur noch für den ersten Meter, Quadrat- bzw. Kubikmeter gelten, woraus sich eine Mindestgebühr ergibt. Hier ist mit leichten Mindereinnahmen zu rechnen.

E. Gesamtkosten:

Die Umstellung von Entgelten auf Gebühren ist als solche kostenneutral.

F. und G.: entfallen H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Die Umstellung der Einnahmen aus Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes auf eine Gebührenregelung bedeutet eine Rechtsangleichung mit dem Land Brandenburg.