Schulentwicklungsplan für das Land Berlin (SEP)

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Entsprechend § 2 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) vom 20. August 1980 in der zuletzt geltenden Fassung stellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in Zusammenarbeit mit den Bezirken den Schulentwicklungsplan auf, in dem der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf ausgewiesen wird.

Auf der Grundlage der Entwicklung der Schülerzahlen, der Nachfrage der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Angebote anderer Schulträger soll die Schulentwicklungsplanung das dem SchulG entsprechende vielseitige Bildungsangebot sichern und Entwicklungserfordernisse deutlich machen.

Dem SEP kommt deshalb die Aufgabe zu, das Parlament und die Öffentlichkeit über den gegenwärtigen Entwicklungsstand der Berliner Schule zu informieren, Entscheidungen zur Schülerversorgung und zur Schulorganisation darzustellen sowie die Rahmenvorgaben zur Sicherung eines vielfältigen, der Hauptstadtfunktion entsprechenden Bildungsangebots und zur Weiterentwicklung des Schulwesens zu setzen. Er bildet den Rahmen für schulorganisatorische und schulbauliche Einzelmaßnahmen der öffentlichen Schulträger, stellt die Ziele der örtlichen schulischen Entwicklung dar und zeigt die zu ihrer Erreichung einzuleitenden Maßnahmen auf.

Der SEP enthält die Darstellung des gegenwärtigen und die Planung des zukünftigen Schulangebots, die mittel- und teilweise langfristigen Entwicklungsvorstellungen sowie in den Teilplänen die Darstellung der gegenwärtigen und zukünftigen Schulstandorte.

Diesen entsprechend den Ausführungsvorschriften zur Schulentwicklungsplanung (AV SEP) vom 30. Dezember 1996 erstellten Schulentwicklungsplan für das Land Berlin legt der Senat als Anlage vor.

Er gliedert sich im Wesentlichen in folgende Abschnitte:

- ministerieller Teil (Kapitel I. ­ „Entwicklungsstand der Berliner Schule und übergreifende Leitvorstellungen zur Schulentwicklung und Kapitel II. ­ „Grundlagen und Schwerpunkte der Fachplanung"),

- Teilpläne zur bezirklichen Schulentwicklung (Kapitel III. ­ „Bezirkliche Schulentwicklung").

- Teilpläne zur Entwicklung der beruflichen Schulen, der Schulen mit sportlichem Schwerpunkt sowie der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik (Kapitel IV. ­ „Zentrale durch das LSA verwaltete Schulen").

Entsprechend den Ausführungsvorschriften zur Schulentwicklungsplanung (AV SEP) vom 30. Dezember 1996, die am 1. Februar 1997 in Kraft getreten sind, hätte der Schulentwicklungsplan innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der AV vorgelegt und nach spätestens fünf Jahren fortgeschrieben werden müssen. Diese Zeitvorgabe konnte ­ insbesondere wegen der bereits während der Abstimmungsphase im Vorfeld und im Zuge der Gremienbeteiligungen permanent erforderlichen Überarbeitungen/Aktualisierungen ­ nicht eingehalten werden. Dadurch kommt es zunehmend zu Disparitäten zwischen dem Schulentwicklungsplan für das Land Berlin und den Teilplänen der Bezirke, die teilweise bereits seit über zwei Jahren vorliegen und überwiegend auf Basis der Zahlen und Fakten des Jahres 1996 erstellt wurden.

In Kenntnis und Würdigung dieser Problematik und in Anbetracht des bereits erheblich überschrittenen Termins ist mit dem Stand 8. Oktober 1999 (Redaktionsschluss) konsequent ein Schlusspunkt gesetzt worden, ohne die Beendigung der politischen Diskussion sämtlicher relevanten Probleme abzuwarten, zumal bei Fortdauer der Modifizierungen auch die Eckdaten wieder veralten.

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat sich unter diesen Umständen verpflichtet, umgehend nach der Bezirksgebietsreform mit der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans zu beginnen. Dabei werden sowohl die Änderungen, die sich aus dem Haushaltssanierungsgesetz 2000 ergeben als auch alle anderen in der Zwischenzeit erfolgten bzw. noch geplanten Änderungen aktueller Bestandteil dieser Fortschreibung sein.

Auswirkungen auf den Hauhaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im Schulentwicklungsplan enthaltene neue finanzwirksame Maßnahmen dürfen nur dann realisiert werden, wenn entsprechend den finanzpolitischen Leitlinien und Vorgaben des Haushaltssanierungsgesetzes 2000 zur Gegenfinanzierung zusätzliche Haushaltsentlastungen verwirklicht werden und weder die vorgesehene Absenkung der Neuverschuldung noch der Rahmen der Gesamtausgaben gefährdet werden.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine unmittelbaren Auswirkungen.

Ein durch im Schulentwicklungsplan verankerte Absichtserklärungen entstehender Personalmehrbedarf wird unabhängig von den auf den Schulbereich entfallenden Einsparungen durch Umschichtung im Rahmen des Stellenvolumens für Lehrer und Erzieher ausgeglichen.

Befassung im Rat der Bürgermeister:

Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat sich in seiner 6. Sitzung am 21. Juni 2001 mit dem Inhalt einverstanden erklärt und dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „Der Rat der Bürgermeister begrüßt die grundsätzlichen Darlegungen des vorgelegten Entwurfs des Schulentwicklungsplanes für das Land Berlin.

Der Entwurf enthält in seinen Teilen I und II (ministerieller Teil) eine Vielzahl schulpolitischer und schulorganisatorischer Aussagen, die aus der Sicht der Bezirke für die Fortschreibung einer stärkeren Abstimmung bedürfen. Im Hinblick auf das gegebenenfalls neu zu verabschiedende Schulgesetz erwarten die Bezirke auch im Schulentwicklungsplan eine stärkere Berücksichtigung ihrer Zuständigkeit. Darüber hinaus entsprechen die dem Entwurf zugrunde gelegten Zahlen (Erarbeitungszeitpunkt Oktober 1999) nicht mehr den jetzigen Gegebenheiten.

Eine gewünschte Öffnung der Schulen für das Wohnumfeld kann nur durch den Schulträger gewährleistet werden, da nur hier nicht die Einzelinteressen im Vordergrund stehen.

Der RdB erwartet vom Senat eine stärkere Unterstützung von Schulen in freier Trägerschaft, zumal diese nicht nur von Eltern gewünscht sind, sondern auch finanziell für den Landeshaushalt günstiger sind.

Der RdB bemängelt die fehlende Zuständigkeit der Bezirke im Berufsschulwesen. Da sich inzwischen im Land Berlin die Erkenntnis durchgesetzt hat, wie Verbundausbildung und bBB zeigen, dass gerade auch hier die Bezirke besser als das LSA in der Lage sind, die Aufgaben wahrzunehmen, wird eine Übertragung der Schulträgerschaft gefordert. Eine Schulträgerschaft der Bezirke für die zentral verwalteten Schulen wird ebenfalls gefordert.

Eine gesetzliche Absicherung der Volkshochschulen und Musikschulen im neuen Schulgesetz ist vorzunehmen.

Der Rat der Bürgermeister greift den durch Herrn Staatssekretär Härtel in der Sitzung der Bezirksstadträte für Schule am 24. Januar 2001 unterbreiteten Vorschlag auf, die zu dieser Thematik gebildete Arbeitsgruppe einzuberufen."

Die für die Fortschreibung des Schulentwicklungsplans bedeutsamen Vorschläge wurden im Rahmen der dafür gebildeten Arbeitsgruppe, zu der die für Bildung zuständigen Bezirksstadträte gehörten, erörtert.