In Ausformung der Weiterbildung als der vierten Säule der Bildung existieren in 14 Bundesländern Weiterbildungsgesetze

Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer unterschiedlich ausgedehnten ersten Bildungsphase und in der Regel nach Aufnahme einer Erwerbs- oder Familientätigkeit. Auf dieser Definition im Strukturplan des Deutschen Bildungsrates 1970 fußen die Weiterbildungsgesetze der Länder; sie ist auch Konsens in der Kultusministerkonferenz, wie die Dritte Empfehlung zur Weiterbildung der KMK von 1994 zeigt.

Die Dritte Empfehlung der KMK zur Weiterbildung, die Europäischen Weiterbildungskonferenzen und die Welterwachsenenbildungskonferenzen betonen übereinstimmend die fundamentale Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die Entwicklung der Persönlichkeit und für die demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Mitgestaltung der Gesellschaft.

In Ausformung der Weiterbildung als der „vierten Säule der Bildung" existieren in 14 Bundesländern Weiterbildungsgesetze bzw. Richtlinien, mit denen die Förderung der Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Weiterbildungsangeboten rechtlich abgesichert ist. In Berlin konnte bisher trotz mehrfacher Bemühungen noch kein Weiterbildungsgesetz eingeführt werden - gleichwohl ist die Weiterbildung im staatlich verantworteten Bereich der Volkshochschulen und Musikschulen nicht ohne gesetzliche Verankerung.

Nach Artikel 20 der Verfassung von Berlin hat jeder Mensch das "Recht auf Bildung": Bildung hat in Berlin somit Verfassungsrang. Die Volkshochschulen und die Musikschulen sind gemäß § 4 des Schulgesetzes Teil des Berliner Bildungswesens.

Aktuelle Rahmenbedingungen für die Weiterbildungs-Entwicklungsplanung Globalhaushalte und Reduzierung der Zahl der Bezirke

Seit der Einführung der Globalhaushalte 1995 entscheiden die Bezirke grundsätzlich eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel. Hinzu kommen die Ziele und Elemente der Verwaltungsreform wie beispielsweise die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung und der Aufbau dezentraler Ressourcen- und Ergebnisverantwortung. Mit dem Greifen der Verwaltungsreform entfallen so sukzessive die bisherigen Steuerungsinstrumente, mit denen der Senat für vergleichbare Bedingungen in der ganzen Stadt sorgen konnte. Dies wird verstärkt durch die ab 2001 wirksam werdende Zusammenlegung von je 2-3 Bezirken und die dementsprechende LuV-Bildung gem. VGG vom 17.5.1999.

Sparzwänge Angesichts knapper werdender öffentlicher Mittel droht die Weiterbildung als ein im Vergleich mit der Schule gesetzlich nicht eigenständig abgesicherter Bereich an Bestands- und Planungssicherheit zu verlieren. Die Berliner Volkshochschulen und die Musikschulen - in staatlicher Verantwortung und in bezirklicher Trägerschaft - könnten darüber hinaus im Rahmen der bezirklichen Globalhaushalte in sehr unterschiedlicher Weise von notwendigen bezirklichen Einsparmaßnahmen in ihrem Angebot betroffen werden - dem steht jedoch das Verfassungsgebot nach einheitlichen Lebensbedingungen in der ganzen Stadt entgegen.

Gesamtstädtische Verantwortung

Es obliegt dem Senat in Wahrung seiner gesamtstädtischen Verantwortung (Art.67, Abs. VvB), eine ausgewogene und gleichmäßige Entwicklung der sozialen Infrastruktur, der kulturellen Betreuung und des Berliner Bildungswesens - und dazu gehören nach dem Schulgesetz die Berliner Volkshochschulen und Musikschulen - sicherzustellen. Berlin als Hauptstadt Deutschlands und mit dem Anspruch einer europäischen Metropole kann hier nicht hinter anderen vergleichbaren Großstädten zurückstehen.

Weiterbildungsentwicklungsplanung unter diesen Bedingungen muss daher in erster Linie verlässliche Eckdaten zur Sicherung der qualitativen und quantitativen Grundversorgung der Bevölkerung und zum Erhalt der inhaltlichen Standards liefern.

Mit der Verwaltungsreform sind traditionelle Steuerungsinstrumente nicht mehr wirksam. Daher muss die Definition und Beschreibung von Eckdaten in der Philosophie der Verwaltungsreform und immanent zu den dezentralen Steuerungsmechanismen, denen ein Leistungs- und Verantwortungszentrum unterliegt, erfolgen. Die Weiterbildungsentwicklungsplanung beschreibt Zielvorstellungen und Parameter, mit denen diese Ziele quantifizierbar werden. Wie sie im einzelnen erreicht werden, liegt in der dezentralen Verantwortung, wie sie den Strukturen der Verwaltungsreform entspricht.

II.5.1 Volkshochschulen II.5.1.1 Ausgangslage

Der Bildungsauftrag der Volkshochschulen ergibt sich aus den §§ 52 und 53 des Schulgesetzes. Danach dienen die Volkshochschulen vor allem der Information und der allgemeinen und beruflichen Fortbildung der Bürgerinnen und Bürger, die ihr Wissen gemäß der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung erweitern wollen. Die Volkshochschulen „haben die Aufgabe, eine weiterführende Orientierung und Möglichkeiten zur ständigen Auseinandersetzung mit allen Gebieten des geistigen und gesellschaftlichen Lebens zu bieten". Paragraph 53 regelt insbesondere das Recht der Volkshochschulen, Teilnahme- und Leistungsbescheinigungen auszustellen sowie schulische und berufliche Lehrgänge einzurichten, die mit Prüfungen abschließen.

In den vergangenen fünf Jahren haben insgesamt mehr als 1,3 Millionen Menschen in Berlin an Weiterbildungsveranstaltungen der Volkshochschulen teilgenommen. Die 23 Volkshochschulen mit ihrem freien Zugang für jeden Menschen lösen so für den Bereich der Erwachsenenbildung das Grundrecht auf Bildung ein.

Trotz schwieriger Haushaltsbedingungen konnten auch in den Jahren 1994 bis 1998 jährlich rund eine halbe Million Unterrichtsstunden angeboten werden. Kursangebot und Belegung lassen heute keine signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Stadthälften mehr erkennen.

Weiterbildung als Teil der Schulentwicklungsplanung

Die bisher letzte geschlossene Fachplanung der zuständigen Senatsverwaltung (SEP III 1978 1982) hat wichtige Ausbauziele für die Weiterbildung beschrieben. Obwohl nicht alle Ziele zu realisieren waren, konnten wesentliche Strukturverbesserungen erzielt werden. So hat sich die Arbeit der Volkshochschulen durch zunehmende Professionalisierung entscheidend gewandelt.

Vor allem konnten kurzfristige Kurse abgelöst werden durch aufeinander aufbauende, international anerkannte Zertifikatskurse und professionelle Seminare auf hohem Niveau.

Zu den eingelösten Zielen des SEP III gehört auch die Errichtung der Heimvolkshochschule Jagdschloss Glienicke. Die Heimvolkshochschule konnte ihr Angebot von 10.500 Teilnehmertagen 1991 auf 12855 Teilnehmertage 1998 ausweiten.

Weitere Strukturverbesserungen waren der Aufbau der Informations- und Beratungsstelle für Weiterbildung bei der Senatsschulverwaltung, die Einrichtung landeseinheitlicher Lehrgänge und Prüfungen in der beruflichen Bildung sowie die Herausgabe des „Wegweisers zur Weiterbildung" als umfassende Informationsbroschüre für Interessenten.

Vergleichbare Standards in ganz Berlin

Die Vereinigung der beiden Stadthälften 1990 stellte die Berliner Weiterbildung und die Arbeit der Volkshochschulen in den nunmehr 23 Bezirken vor neue Aufgaben. Angestrebt wurde mit Erfolg die möglichst rasche Schaffung vergleichbarer Bedingungen für die Volkshochschularbeit in allen Bezirken Berlins: So konnten alle Volkshochschulen in den östlichen Bezirken erhalten und eine Neugründung in Hellersdorf unterstützt werden. Erreicht wurde eine mit den westlichen Bezirken vergleichbare Ausstattung hinsichtlich der Honorar- und Stellenzumessung, der Sachmittel, der Laufbahn und der Fortbildung.

Strukturentwicklungsplanung Volkshochschulen 1990 legte eine Expertenkommission aus Vertretern der Senatsschulverwaltung und der Volkshochschulen einen Bericht über „Problemanalyse und Strukturentwicklungsplanung für die Berliner Volkshochschulen" („Strukturentwicklungsplanung VHS") vor, in dem inhaltliche Ziele und quantitative und qualitative Eckdaten für einen Zeitraum von sechs Jahren und darüber hinaus dargestellt sind.

In schrittweiser Umsetzung dieser Strukturentwicklungsplanung VHS konnten u.a. eine verbesserte Stellenausstattung mit hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Anpassung der Honorare an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und die Durchsetzung einer künftig regelmäßigen Anpassung durch Aufnahme einer Gleitklausel in die Honorarordnung 1993