Besetzung der Spruchkörper in der Disziplinargerichtsbarkeit

Das Gesetz regelt das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer in der Disziplinargerichtsbarkeit auf Bundes- und Landesebene sowie die Besetzung der Berliner Spruchkörper zum 1. Januar 2002. Die kurzfristige Umsetzung ergibt sich aus dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) zum 1. Januar 2002 und damit verbunden die Verpflichtung der Länder, das Verfahren zur Wahl auch der Beamtenbeisitzer auf Bundesebene so rechtzeitig gesetzlich zu bestimmen (§ 47 Abs. 3 BDG), dass die Wahl der Beamtenbeisitzer noch vor dem 1. Januar 2002 erfolgen kann. Die Herstellung des Gleichklangs der Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer und die Besetzung der Spruchkörper im Bund und in Berlin ergibt sich aus § 46 Abs. 4 Satz 1 BDG.

Zurzeit bestehen die Berliner Disziplinarkammern aus einem Vorsitzenden Richter und zwei Beamtenbeisitzern, der Disziplinarsenat aus drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern. Nach derzeitigem Recht stellt die Senatsverwaltung für Inneres für jeweils 4 Kalenderjahre für die Disziplinargerichtsbarkeit eine Liste von Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Land Berlin auf und übersendet diese der Disziplinarkammer und dem Disziplinarsenat (§ 42 Landesdisziplinarordnung LDO). Aus dieser Liste lost zunächst der Vorsitzende des Disziplinarsenats und danach der Vorsitzende der Disziplinarkammer vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Beamtenbeisitzer aus.

Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer ist nunmehr in das System der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingebettet worden. Künftig sollen die Beamtenbeisitzer sowohl beim Bund als auch in Berlin von dem bei jedem Verwaltungsgericht bestellten Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§ 26 VwGO) gewählt werden. Die verfahrensrechtliche Änderung stellt eine Vereinfachung bei der Bestellung der Beamtenbeisitzer dar und spart Kosten.

Für die Vorschlagsliste der Beamtenbeisitzer können auf Bundesebene die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, auf Landesebene die obersten Dienstbehörden und die Gewerkschaften und Berufsverbände Vorschläge unterbreiten. Die Liste ist nach Verwaltungszweigen zu gliedern.

Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzer steht in einem engen Zusammenhang mit der Besetzung der Spruchkörper der Disziplinargerichtsbarkeit. Für diese setzt das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts neue Akzente (künftig 3 Berufsrichter und 2 Beamtenbeisitzer, Wegfall des rechtskundigen Beamtenbeisitzers). Die Änderungen in der Landesdisziplinarordnung stellen eine einheitliche Besetzung und Wahl der Spruchkörper im Bund und in Berlin auf der Grundlage des maßstabbildenden neuen Bundesdisziplinarrechts ab dem 1. Januar 2002 sicher. Die Spruchkörper der Disziplinargerichtsbarkeit werden künftig einheitlich in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern entscheiden.

Bei den Besetzungskriterien für die Beamtenbeisitzer entfällt

­ einheitlich für das bundes- und landesrechtliche Verfahren (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BDG) ­ das Laufbahngruppenerfordernis als Sollvorschrift des Bundes (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BDG), weil dieser Aspekt für die Praxis kaum relevant ist. Es ist nach nahezu aller Erfahrung unerheblich, ob z. B. ein Beamter des mittleren oder gehobenen Dienstes mitwirkt; wichtig ist allein der Verwaltungszweig. Gleiches gilt für die bei den Beamtenbeisitzem zu beachtenden Wahlkriterien.

Durch die Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung und die Zusammenfassung der Regelungen für die Besetzung und die Wahl der Beamtenbeisitzer sind die §§ 43, 45 und 67 Abs. 1 Satz 2 der LDO entbehrlich und damit aufzuheben.