Ausbildung

(so ausdrücklich nunmehr die höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BVerwG, DVBl. 2001, S. 478). Es ist aus der Natur der Aufwandsteuer weiterhin abzuleiten, dass die gewerbsmäßige Hundehaltung nicht zu besteuern ist, denn der Aufwand, der ausschließlich dafür erbracht wird, einen gewerblichen Ertrag zu erzielen, stellt Betriebsausgaben und keine Kosten der privaten Lebensführung dar. Dem Landesgesetzgeber ist im Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz die Kompetenz zur Besteuerung solcher Kosten nicht übertragen. Aus diesem Grunde fehlen im Gesetz zahlreiche Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände, weil die darin zu Begünstigenden von vornherein nicht Steuersubjekte einer Aufwandsteuer sein können. Dies trifft insbesondere auf gewerbliche Hundehändler, Vereine und Halter von Hunden zu, deren Aufwand aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.

Zahlreiche weitere Bestimmungen des geltenden Hundesteuergesetzes sind nicht übernommen worden, weil sie auf Grund ihres lediglich deklaratorischen Charakters überflüssig sind. Dies trifft insbesondere auf die Regelungen zu, die auf Grund des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der Fassung vom 21. Juni 1977 (GVBl. S. 1394) schon der bundesgesetzlich normierten Abgabenordnung zu entnehmen sind.

Die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten wurde gestrichen.

Zum einen ist es unverhältnismäßig, vergleichsweise geringfügige Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, zum anderen ist zweifelhaft, ob die Finanzverwaltung und nicht die Innenverwaltung für das Verfahren zuständig wäre. Hinzu kommt, dass die Finanzämter insbesondere die Melde- und Anzeigepflichten des § 8 im Wege der Handlungsvollstreckung durchsetzen können.

Soweit im Gesetz Steuervergünstigungen gewährt werden, sind diese nicht mehr von der Erfüllung von Tatbeständen betreff der Zuverlässigkeit und der Unterbringungsmöglichkeiten des Tieres beim Antragsteller abhängig. Es ist nicht Aufgabe des Steuergesetzgebers in derart weitreichendem Maße ordnungspolitische Lenkungsaufgaben, insbesondere die Einhaltung des Tierschutzes, in die Hände der Finanzämter zu legen. Das Tierschutzgesetz enthält hierzu hinreichende Bestimmungen.

Aus ähnlichen Erwägungen wird im Gesetz auf eine erhöhte Besteuerung von Kampfhunden verzichtet. Auch hier enthält die geltende Hundeverordnung des Landes Berlin hinreichende Bestimmungen.

Einzelbegründung

§ 1:

Steuererhebung und Steuergegenstand Absatz 1 betrifft die Steuererhebung und hat präambelhaften Charakter ohne eigenen Regelungsgehalt. Es wird das Wesen der Steuerart erläutert und damit, wenn auch nur indirekt, auf die grundgesetzliche Ermächtigung zur Steuererhebung durch das Land Berlin Bezug genommen (Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz). Daran anknüpfend regelt Absatz 2, dass das Halten von Hunden im Land Berlin der Aufwandsbesteuerung unterliegt. Dieser Steuertatbestand entspricht weitgehend dem bisherigen § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hundesteuergesetzes. Abweichend dazu enthält das Gesetz allerdings keine Beschränkung betreffs des Alters der Hunde. Im bisherigen Gesetz wurde lediglich das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden der Besteuerung unterworfen. Da auch die Haltung eines weniger als drei Monate alten Welpen in einer Großstadt regelmäßig Aufwand, häufig sogar mehr Aufwand als das Halten eines erwachsenen Tieres erfordert, ist nicht darstellbar, warum dieser Aufwand der Besteuerung entzogen sein soll. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Verzicht auf die Beschränkung keine erheblichen Auswirkungen zu Lasten des Steuerbürgers erwarten lässt. Regelmäßig werden Hundewelpen bis zum dritten Monat bei der Hündin verbleiben. Wird die Hündin als Zuchttier gewerblich gehalten, unterliegt auch der Tatbestand des Haltens des Welpen nicht der Steuer dieses Gesetzes.

§ 2:

Steuerschuldner Absatz 1 bestimmt als Steuersubjekt den Hundehalter. Dies entspricht dem bisherigen Hundesteuergesetz (vgl. dort § 1 Abs. 1 Satz 1). In Absatz 2 der Vorschrift wird bestimmt, was unter Hundehaltung im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, um dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Die Regelung orientiert sich dabei an der gefestigten instanzgerichtlichen Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs Hundehaltung, sodass hier keine Neuerungen geschaffen werden. Verzichtet wird im vorgelegten Gesetzentwurf auf zahlreiche Bestimmungen, die den Zweck verfolgen, den Kreis der Steuerpflichtigen oder Haftenden weit zu fassen. Entfallen ist insbesondere die Bestimmung der Gesamtschuld zwischen mehreren Haltern eines Hundes und der Haftung des Eigentümers für die Steuerschuld des Hundehalters (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4 altes Hundesteuergesetz).

Die gemeinsame Haltung eines (oder mehrerer Hunde) ist nur dort denkbar, wo auch ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.

So ist es nicht möglich, dass ein einkommensloser Minderjähriger als Hundehalter anzusehen ist, soweit er bei den Eltern wohnt.

Denn den Haushalt führt nicht der Minderjährige, sondern seine Eltern, sodass auch diese den Hund aufgenommen haben und somit im Zweifel Halter des Hundes sind. Zu verzichten ist auch auf die Anordnung einer Haftung des Eigentümers des Hundes für die Steuerschuld des Hundehalters. Eine solche Bestimmung begegnet ernsthaften Zweifeln in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Eine Erstreckung der Steuer auf Personen, die den Steuertatbestand nicht erfüllen (Halten eines Hundes), und auch keinen der Besteuerung unterliegenden Aufwand haben, überschreitet die Ermächtigung des Landesgesetzgebers gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (vgl. OVG Münster, NVwZ 1999, S. 318 ff, wo vom „Erfinden" unzulässiger Haftungstatbestände gesprochen wird). Gestrichen ist ferner die Bestimmung des bisherigen § 1 Abs. 5 des Hundesteuergesetzes, wonach steuerpflichtige Vereinigungen (Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften etc.) ein Mitglied für die Steuerzahlung zu bestimmen haben und ferner alle Gesellschafter nach den Regelungen des BGB haften. Abgesehen davon, dass auf die Mehrzahl der Vereinigungen die Haftungsregelungen des BGB keine Anwendung finden und in einem Landesgesetz nichts anderes bestimmt sein kann, ist die Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar. Wie bereits ausgeführt, unterliegen nur natürliche Personen der Aufwandbesteuerung, sodass Vereinigungen niemals steuerpflichtig sein können. Mangels Steuerschuld der Vereinigungen ist eine Haftung der Gesellschafter (Mitglieder, Genossen) nicht möglich.

Gestrichen wurde schließlich auch § 1 Abs. 6 des bisherigen Hundesteuergesetzes, wonach die Besteuerung zugelaufener Hunde geregelt war. Auch ein zugelaufener Hund verursacht Aufwand, wenn er von dem nunmehrigen Halter in den Haushalt aufgenommen wird.

§ 3:

Erhebungszeitraum

Der Erhebungszeitraum ist in der Abgabenordnung nicht geregelt, sodass es einer spezifischen Regelung bedarf. Zugleich wird in Absatz 2 bestimmt, wie sich die Höhe der Steuer errechnet, wenn die Steuerpflichtigkeit nicht den gesamten Erhebungszeitraum bestanden hat.

§ 4:

Steuersatz

Der Steuersatz ist zuletzt zum 1. Januar 1997 für den ersten Hund von DM 180,00 auf DM 240,00 angehoben worden. Im Gesetz wird eine erneute Anhebung im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro bewusst vermieden.

Weil der Steuersatz zur Vereinfachung des Erhebungsverfahrens zwölfteilig sein sollte, wurde der Steuersatz nicht centgenau umgerechnet, sondern für den ersten Hund auf 120 3 geglättet.

Damit wurde die Steuer für den ersten Hund von 240,00 DM um 5,30 DM auf 234,70 DM gesenkt. Die Steuer für jeden weiteren gehaltenen Hund wurde auf den zwölfteiligen Betrag von 180 3 geglättet (Minderung um 7,95 DM).

§ 5:

Steuerbefreiungen Zahlreiche der in § 6 des bisherigen Hundesteuergesetzes enthaltenen Befreiungstatbestände sind im Gesetz nicht mehr enthalten. Ursache dafür ist, dass im bisherigen Hundsteuergesetz

Tatbestände der Steuerbefreiung unterworfen sind, die bereits nicht steuerbar sind. Aus diesem Grunde darf die Nichtbesteuerung auch nicht von einem Antrag auf Steuerbefreiung abhängig gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Haltung von Hunden, deren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, weil diese Haltung kein Aufwand aus dem privaten Vermögen darstellt, der besteuert werden könnte. Betroffen ist ferner jene Hundehaltung, die nicht von natürlichen Personen vorgenommen wird. Deshalb unterliegen beispielsweise Vereine nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz.

Ebenso wenig sind im Gesetz keine Bestimmungen zur Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für Hundezüchter und Hundehändler enthalten. Soweit Hundehändler Hunde halten, stellt der dafür erbrachte Aufwand keinen Aufwand im Sinne der Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz dar, sondern vielmehr Betriebsausgaben als Aufwand zur Erzielung von Einnahmen. Dieser Aufwand kann nicht Gegenstand der Aufwandsteuer sein. Gleiches gilt für Hundezüchter, soweit sie gewerbsmäßige Hundezucht betreiben. Die unter Umständen in der Praxis auftretende Problematik der Abgrenzung zwischen gewerbsmäßiger Einkunftserzielung und so genannter Liebhaberei ist hinzunehmen.

Die vorgenannten Erwägungen treffen ebenso auf die im bisherigen Hundesteuergesetz als Tatbestand der Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung erwähnten so genannten „Ziehhunde", „Artistenhunde", „Herdenhunde" und gewerblichen Wachhunde zu (vgl. § 3 Satz 1 Nrn. 2 ­ 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 des bisherigen Hundesteuergesetzes). Im Übrigen haben die genannten Tatbestände in den vergangenen Jahrzehnten keine Relevanz erfahren.

Steuerpflichtig ist hingegen die nichtgewerbliche Wachhundhaltung, weil eine ungleiche Behandlung derartiger Hundehaltung nicht gerechtfertigt ist. Dies trifft ebenso auf die Haltung von Jagdhunden zu, soweit die Jagdhundehaltung nicht mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang steht. Die Jagdhundehaltung zur Jagd steht vornehmlich mit einem privat veranlassten Freizeitverhalten im Zusammenhang, sodass ein über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgehender Aufwand anfällt.

Auch in Zukunft sind das Halten von Blindenführhunden und das Halten von Hunden, die dem Schutz besonders hilfsbedürftiger Personen dienen (Abs. 1 Nrn. a und b des Gesetzes) auf Antrag zu befreien. Diese Befreiungstatbestände sind geboten, weil das Halten solcher Hunde zwar den Steuertatbestand erfüllt, aber eine nicht gerechtfertigte Belastung der Hundehalter darstellt, die auf Tiere aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sind.

Das Gesetz enthält ferner Befreiungstatbestände für die Hundehalter, welche die Hunde einer Ausbildung zu Sanitäts- und Rettungshunden unterziehen und die Tiere zu diesem Zweck zur Verfügung halten (Abs. 1 Nrn. c und d des Gesetzes). Die Privilegierung ist gerechtfertigt, weil die Halter dieser Hunde neben dem privat veranlassten Aufwand einen privaten Beitrag zur Erfüllung allgemeiner, der Öffentlichkeit dienender Zwecke erbringen.

Schließlich enthält das Gesetz eine zeitlich begrenzte steuerliche Privilegierung der Hundehalter, die den Hund aus Tierheimen und vergleichbaren Einrichtungen in ihren Haushalt aufgenommen haben (Abs. 1 Nr. e des Gesetzes). Damit flankiert das Steuerrecht sowohl den Tierschutz als auch eine erwünschte Entlastung derjenigen Einrichtungen, die sich der Aufnahme ausgesetzter oder sonst herrenlos gewordener Hunde widmen.

§ 6:

Die Steuerfestsetzung erfolgt gemäß der Abgabenordnung durch die zuständige Finanzbehörde. Jedoch enthält die Abgabenordung keine Bestimmung des Festsetzungszeitraums, sodass ein Festsetzungszeitraum in Absatz 1 gesetzlich zu regeln ist. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bleibt ein erteilter Steuerbescheid auch für künftige Kalenderjahre wirksam, soweit nicht ein neuer Steuerbescheid nach diesem Gesetz zu erlassen ist (Absätze 2 und 3).

§ 7:

Die Abgabenordnung enthält keine besondere Fälligkeitsbestimmung, sodass die Fälligkeit der Steuerschuld gesetzlich zu regeln ist (Abs. 1). Absatz 2 des Gesetzes ermöglicht es dem Steuerschuldner, die Jahressteuer zu gesetzlich bestimmten Quartalsterminen zu entrichten. Damit wird es auch einkommensschwachen Haltern ermöglicht, der Steuerverbindlichkeit pünktlich nachzukommen, ohne dass der Jahressteuerbetrag auf einmal entrichtet werden muss. Dem Steuerschuldner wird jedoch auch zur Verringerung seines eigenen Verwaltungsaufwands die Möglichkeit eingeräumt, die Steuer für das gesamte Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.

§ 8:

In § 8 des Gesetzes werden dem Hundehalter die Fristen auferlegt, in welchen er der Finanzbehörde von den steuerrelevanten Tatbeständen Kenntnis zu geben hat (An- und Abmeldung der Hundehaltung).

§ 9:

Steuermarke

Das Gesetz sieht weiterhin die Verpflichtung vor, an dem Hund, soweit er in der Öffentlichkeit geführt wird, eine gültige Steuermarke anzubringen. Damit wird einem Anliegen der SenArbSozFrau und SenJust entsprochen und die vereinfachte Überprüfung, ob der Hund steuerlich angemeldet ist, ermöglicht.

§ 10:

Name und Anschrift des Hundehalters unterliegen dem Steuergeheimnis, sofern nicht in einem Gesetz ausdrücklich die Befreiung hiervon zugelassen ist, § 30 Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung.

Eine solche Befreiung ist notwendig, weil die Polizei- und Ordnungsbehörden regelmäßig nur über die Finanzämter die Halter von Hunden ermitteln können. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Polizei- und Ordnungsbehörden mit der Ermittlung der Halter entlaufener Hunde befasst sind.

§ 11:

§ 11 enthält Schlussvorschriften zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes und gleichzeitigem Außerkrafttreten des alten Hundesteuergesetzes.

A. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

B. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

C. Gesamtkosten: Keine.

D. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: zu a)

Durch die Glättung der Hundesteuer auf 120 3 bzw. 180 3 werden die Einnahmen aus der Hundesteuer um cirka 600 000 DM im Jahr sinken.