Diese wurden u. a. für die LEGUAN GmbH unter dem Hinweis auf ihre persönlich genannten Mitarbeiter erteilt

Diese wurden u. a. für die L.E.G.U.A.N. GmbH unter dem Hinweis auf ihre persönlich genannten Mitarbeiter erteilt. Für eine Firma LANAG wurden keine Betretungsgenehmigungen beantragt.

Am 6. Juli 1995 schloss die WIB mbH mit der LANAG sowie sieben anderen Kartierungsbüros für einzelne Teilbereiche Werkverträge ab, nicht aber mit der L.E.G.U.A.N. GmbH.

In der Zeit vom 25. Mai bis 10. August 1995 waren mehrere Personen in Sperenberg tätig, die unter Hinweis darauf, dass sie Mitarbeiter von der L.E.G.U.A.N. GmbH seien, Zutritt erhielten.

Die damaligen Geschäftsführer der BBF, Herr Manfred Hölzel und Herr Hans-Henning Romberg, erhielten seit Sommer 1996

Berichte durch die Controlling-Firma Trischler und Partner, die durch Recherchen der Wirtschaftsauskunft Dun & Bradstreet bestätigt wurden, dass eine Firma LANAG weder in amtlichen Registern eingetragen noch bei den Gewerbeämtern gemeldet war und mit dem Diplom-Biologen Thomas Müller auch nur aus einem einzigen Repräsentanten bestand. Die LANAG war auch unter der angegebenen Adresse in der Schinkestraße weder durch Türschilder ausgewiesen noch bei dortigen Gewerbetreibenden und dem Hausmeister bekannt. Die von der LANAG benannten Mitarbeiter waren größtenteils personenidentisch mit Mitarbeitern der L.E.G.U.A.N. GmbH und wurden unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zu dieser Firma auf dem Flughafengelände tätig, während unter dem Namen LANAG niemand auftrat.

Herr Thomas Müller war ­ wie der Sohn der Justizsenatorin, Rolf Peschel ­ geschäftsführender Gesellschafter der L.E.G.U.A.N. GmbH. Über ihre Sorge, bei einer Auftragsvergabe für das sensible Großflughafen-Projekt von der WIB mit einer „Briefkastenfirma" getäuscht worden zu sein, unterrichteten die Herren Hölzel und Romberg offiziell den Holding-Chef, den Zeugen Dr. Götz Herberg.

In einer Vorlage zu einer Sitzung der Geschäftsführung der BBF schrieben die Geschäftsführer Hölzel und Romberg unter dem 28. November 1996 u. a.: „WIB hat der BBF mitgeteilt, dass einer der von WIB beauftragten Subunternehmer die Firma Lanag ist. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass es die Fa. Lanag überhaupt nicht gibt. WIB hat auf Nachfrage vor einigen Wochen mitgeteilt, dass die Firma Leguan bei diesen Arbeiten durch WIB nicht beschäftigt war. Diese Information hat sich zwischenzeitlich als falsch herausgestellt.... Fazit: Die BBF wurde zum einen getäuscht (Briefkastenfirma) und zum anderen wurde sie bezüglich der Tätigkeit von Leguan belogen."

In einem Brief vom 6. Dezember 1996 teilten die Geschäftsführer Hölzel und Romberg dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der BBF, Dr. Herberg unter Vorlage von Rechercheunterlagen u. a. mit: „Aus der chronologischen Darstellung ergibt sich, dass die Verbindung zwischen WIB und Leguan verheimlicht werden sollte und zum anderen Lanag eine vorgeschobene Firma ist, die es gar nicht gibt, was insgesamt das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Auftragnehmer zerstört."

Laut Bericht der Berliner Zeitung vom 25. März 1997 äußerte sich der Zeuge Dr. Herberg im PPS-Aufsichtsgremium über die Erkenntnisse der BBF-Geschäftsführer Hölzel und Romberg. Das Gremium beauftragte den Manager laut Zeitungsbericht, die Vorwürfe gemeinsam mit der WIB aufzuklären. Die Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Peschel-Gutzeit ließ laut Zeitungsbericht die Vorwürfe dem „Leguan"-Partner ihres Sohnes, Thomas Müller, zukommen. Dieser entschloss sich, die beiden BBF-Manager Hölzel und Romberg gerichtlich zur Unterlassung der „rufschädigenden" Äußerungen zu zwingen. Am 23. Dezember 1996 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin ein. Dieser Antrag hatte jedoch keinen Erfolg.

Schließlich wurde dieser Antrag auch in der Hauptsache in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 1997 abgelehnt.

Die Berliner Zeitung fasste im dem Artikel vom 25. März 1997 das Urteil des Landgerichts Berlin wie folgt zusammen: „Die Richter kamen während der Verhandlung zu der Erkenntnis, dass die Firma „Lanag" nur ein einziges Mal, und zwar ausschließlich im Zusammenhang mit diesem einen Unter-Auftrag der Flughafen-Holding in Erscheinung getreten ist. Müller habe weder eine unabhängige Äußerung eines Dritten, insbesondere keinen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem hervorgehen würde, dass er unter der Firmierung „Lanag" andere Aufträge ausgeführt hätte. Zudem habe er nach Abrechnung des BBF-Gutachtens sein Ein-ZimmerBüro in Berlin aufgelöst und sich wieder ausschließlich seiner „Leguan"-Tätigkeit zugewandt. „Entscheidend" sei aber, so das Gericht, „ob das geschäftliche Auftreten unter dem Namen Lanag nur geschah und der Name nur hierfür verwendet wurde, um gegenüber Dritten, insbesondere der BBF nicht offen zu legen, dass eine Person Aufträge erhielt, die in einer GmbH in enger geschäftlicher Verbindung mit dem Sohn eines Aufsichtsratsmitglieds des Oberauftraggebers steht." Ein zweiter Punkt, der nach Auffassung der Richter für die Vorwürfe von Hölzel und Romberg spricht, ist die Tatsache, dass Müller zunächst am „Leguan"-Angebot für den BBF-Kartierungsauftrag mitgewirkt hat, bevor er unter der Firmierung „Lanag" ein weiteres Angebot einreichte. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Das (,Lanag-)Angebot war, was bei Kenntnis der Konkurrenz leicht zu vermuten ist, günstiger. Im Hinblick hierauf erscheint das Angebot der Leguan GmbH als rein formeller Vorgang."

Die Zeugin Dr. Peschel-Gutzeit bestritt, dass die Firma L.E.G.U.A.N. als Scheinfirma bechäftigt wurde: „Nur eines will ich hier ganz deutlich sagen, und das habe ich

­ das Ganze ist ja auch im Abgeordnetenhaus diskutiert worden ­ damals auch nach meiner Erinnerung so gesagt: Die Firma LEGUAN ist eine Firma, die mein Sohn gegründet hat vor mehr als zehn Jahren. Damals studierte er noch. Und diese Firma LEGUAN hat zu keiner Zeit in diesem Zusammenhang einen Auftrag bekommen. Er hat weder einen Auftrag bekommen, noch hat er gearbeitet oder Geld bekommen. Dies habe ich nachträglich meinen Sohn gefragt, als das Ganze hochkam. Das bitte ich so zu Protokoll zu nehmen." (Wortprotokoll vom 1. September 2001, S. 10) Offenbar stand die spätere Entlassung der BBF-Geschäftsführer Hölzel und Romberg nicht im Zusammenhang mit dem Untersuchungskomplex LANAG/L.E.G.U.A.N. Der Zeuge Kähne sagte hierzu aus: „Das waren Dinge, die damit nicht in einem Zusammenhang stehen. Sie waren nur „Opfer von Erklärungen" des Herrn Märtin in Bezug auf die Tätigkeit des Peschel-Sohnes. Da sind ja falsche Angaben, jedenfalls laut Urteil des Landgerichts, gemacht worden." (Wortprotokoll vom 17. Juli 2001, S. 41)

Die Zeugin Dr. Peschel-Gutzeit erklärte hierzu: „Es war kein Zufall, dass der Vertrag mit Herrn Hölzel nicht verlängert wurde, sondern es stellte sich immer mehr heraus, dass Herr Hölzel eine Reihe von unkorrekten Geschäften getätigt hatte, am Aufsichtsrat vorbei. Das konnte niemand hinnehmen und ich auch nicht. Ich habe das auch immer wieder beanstandet. Und diese unkorrekten Geschäfte hatten mit der WIB überhaupt nichts zu tun, sondern, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, es ging z. B. darum, dass einer Firma Airplan oder so ähnlich ein Geschäft von immerhin ungefähr 20 Millionen DM am Aufsichtsrat vorbei bewilligt worden war, dass eine Hotelgesellschaft große Regressansprüche geltend machte, obwohl mir selbiger Herr Hölzel auf meine schriftliche Anfrage im Frühjahr 1995 mitgeteilt hatte, diese Firma habe keine Ansprüche und Ähnliches mehr. Das alles hatte mit WIB überhaupt nichts zu tun. Und das führte dazu, dass der Aufsichtsrat sich die Meinung bildete, mit diesem Geschäftsführer und auch mit seinem Kompagnon kann man dieses wichtige Geschäft einfach nicht weiterführen. So liefen die Verträge aus und wurden nicht verlängert." (Wortprotokoll vom 1. September 2001, S. 9)

Ob der Rechnungshof hinsichtlich der Vorkommnisse um die Firmen LANAG/L.E.G.U.A.N. ermittelt hat (vgl. hierzu die Aussage der Zeugin Dr. Peschel-Gutzeit, Wortprotokoll vom 1. September 2001, S. 10 und S. 21) und welche Feststellungen in diesem Zusammenhang getroffen wurden, konnte im Hinblick auf das vorzeitige Ende der Legislaturperiode durch den Ausschuss nicht weiter aufgeklärt werden.

Jedenfalls spielten die Vorgänge im Zusammenhang mit den Firmen LANAG/L.E.G.U.A.N. bei der anschließenden Bewerbung der WIB und der Vergabe von Steuerungs- und Planungsleistungen an die WIB eine maßgebliche Rolle.

III. Bedeutung der Ausschließlichkeitsklausel in Ziffer 4. der Ausschreibungsbedingungen vom 2. Januar 1997 für das weitere Planungsverfahren

Die auf der Grundlage des Konsensbeschlusses vom 28. Mai 1996 von der PPS am 2. Januar 1997 im EG-Amtsblatt veröffentlichte regelmäßige Bekanntmachung, mit welcher ein Verfahren nach der EK-Sektorenrichtlinie gemäß Artikel 21 Abs. 1 B für die Vergabe von 17 Leistungsbereichen zur Weiterführung der Planungsarbeiten für das Vorhaben Internationaler Flughafen Berlin Brandenburg eröffnet wurde und die gleichlautende Veröffentlichung im Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg Nr. 349 enthielten unter Ziffer 4. folgenden Hinweis (so genannte Ausschließlichkeitserklärung): „... Bei der Vergabe der unter Ziff. 2 genannten Dienstleistungen können natürliche und juristische Personen, die sich direkt oder indirekt an dem Privatisierungsverfahren (Privatfinanzierung) für den Flughafen BBI beteiligt haben oder sich zu beteiligen beabsichtigen und/oder in vertraglicher, beteiligungs- und/oder gesellschaftsrechtlicher Beziehung zu einer natürlichen oder juristischen Person stehen, die an dem Privatisierungsvorhaben beteiligt ist/sind oder sein wird/werden, nicht berücksichtigt werden. Eine entsprechende Erklärung des Interessenten, dass er durch Vorstehendes nicht an einer eventuellen Auftragsübernahme gehindert ist, ist mit der Interessenbekundung abzugeben..."

Die Ausschließlichkeitsklausel in Ziffer 4. der Ausschreibungsbedingungen vom 2. Januar 1997 war darauf gerichtet, mögliche Interessenkonflikte im Hinblick auf eine Verbindung zu Bewerbern im Privatisierungsverfahren zu unterbinden. Die Ausschließlichkeitsklausel betraf auch künftig entstehende Verbindungen zu Bietern im Privatisierungsverfahren. Die Deutsche Eisenbahn Consult bewertete die Klausel aus diesem Grund als sittenwidrig. Nach übereinstimmender Aussage der hierzu befragten Zeugen wurde die Ausschließlichkeitsklausel bei bekannt gewordenen Interessenkonflikten von der PPS entsprechend umgesetzt, d. h. die betroffenen Bewerber wurden von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.

So wurde auch die Firma Lahmeyer von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen. Daneben gab es weitere Ausschlüsse, die jedoch von dem Ausschuss nicht ermittelt werden konnten.

Auch die WIB war sich der Konsequenzen einer Verletzung der Ausschließlichkeitsklausel bewusst.

1. Allgemeine Bedeutung der Ausschließlichkeitsklausel

Der Zeuge Dr. Herberg erklärte, „die Vertrauenserklärung war von vornherein dahin gerichtet, um Interessenkonflikten von vornherein zu begegnen." (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 88). Die „Kann-Regelung" in Ziffer 4. der Ausschreibungsbedingungen sei möglicherweise auf einen Formulierungsfehler zurückzuführen, „aber da muss ich auf die Realität hinweisen, dann wären sie hinausgeflogen" (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 89). Die Zeugin Meyer-Postelt bestätigte, wer die Erklärung nicht abgegeben habe, sei rigoros ausgesondert worden und habe am weiteren Verfahren nicht mehr teilnehmen können (Zeugin Meyer-Postelt, Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 13).

Die WIB war sich der möglichen Konsequenzen eines Ausschlusses für den Fall einer Beteiligung an der Privatisierung nach Aussage des Zeugen Dr. Söllner bewusst: „... diese Vertragsgeschichte war ja die, dass zunächst einmal diese Klausel unterzeichnet werden musste. Das haben wir auch getan, das haben wir sowohl bei der Interessenbekundung als auch beim Angebot getan. Dann gab es noch einmal die Aufforderung, diese Klausel in der Bestätigungsrunde zu bestätigen. Da gab es zum Beispiel schon bei uns im Konsortium eine Diskussion, ob das überhaupt richtig ist, wenn man so etwas bestätigt. Damals gehörten ja zum Konsortium die Mitglieder Deutsche Eisenbahn Consult, Schüßler-Plan und verschiedene andere Planungsfirmen. Ich weiß, wir haben dann gesagt: Für uns ist das kein Problem, wir werden uns niemals selbst an der Privatisierung beteiligen, und es ist auch nicht erkennbar, dass es Firmen sind, mit denen wir kooperieren, die sich an der Privatisierung beteiligen." (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 30)

2. Bedenken der Deutschen Eisenbahn Consult hinsichtlich der Sittenwidrigkeit der Ausschließlichkeitsklausel

Der Zeuge Dr. Söllner berichtete, dass von dem Konsortialpartner der WIB, der Deutschen Eisenbahn Consult, die Sittenwidrigkeit der Klausel beanstandet wurde: „Die Deutsche Eisenbahn Consult hat... gesagt: Eigentlich ist diese Klausel sittenwidrig, das kann man nur erklären, wenn man das für den gegenwärtigen Zeitpunkt erklärt.

Definitiv zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben wir solche Beziehungen nicht. Die Deutsche Eisenbahn Consult hat das auch so erklärt, es ist auch schriftlich so niedergelegt, es ist auch akzeptiert worden von dem Ausschuss, der die Prüfung der Angebote vorgenommen hat. Für mich war das ein Indiz dafür, dass das so zu verstehen ist: zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 30)... Da das dann akzeptiert worden ist, habe ich mir auch meine Gedanken gemacht und gesagt: Das ist natürlich die Frage der Vorauswahl oder der Auswahl. Aber dann, wenn man wirklich ernsthaft verhindern will, dass irgendwelche Zusammenarbeit oder rechtlich vertragliche Beziehungen existieren, dann muss man das natürlich exakt präzisieren und festlegen." (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 41)

3. Zuständigkeit der PPS für die Dokumentation und die Einhaltung der Ausschließlichkeitsklausel

Die Kontrolle der Erklärung gehörte zu den Aufgaben der Geschäftsführung der PPS (Zeugin Meyer-Postelt, Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 25). Die Zeugin Meyer-Postelt erklärte, die PPS habe bei der Auswahl der Bewerber sehr streng darauf geachtet, ob im Rahmen der Interessenbekundung bzw. ob im Rahmen der Interessenbestätigung von allen Bewerbern, die an den jeweiligen dortigen Arbeitsgemeinschaften usw. beteiligt waren, jeweils entsprechende Erklärungen ausdrücklich abgegeben wurden. (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 13)

Die Zeugin Meyer-Postelt schilderte, einzelne Bewerber seien von dem Zeugen Dr. Herberg auf mögliche Interessenkonflikte aufmerksam gemacht worden: „(Herr Dr. Herberg) wusste von einigen Bewerbern, dass sie schon Interesse am Privatisierungsverfahren geäußert hatten. Woher er das wusste, weiß ich nicht. Ich kann mich daran erinnern, dass er im Zusammenhang mit einigen anderen Präsentationsterminen ­ das hatte hier nichts mit dem vom 13. März und WIB zu tun, sondern im Rahmen anderer Präsentationstermine ­ Bewerber darauf angesprochen hat, dass sie doch schon einmal ihr Interesse im Privatisierungsverfahren bekundet hätten, und dass ein oder zwei Bewerber daraufhin auch dann ihre Angebote zurückgezogen haben, weil sie sich lieber an dem Privatisierungsverfahren beteiligen wollten." (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 15)

4. Ausschluss der Firma Lahmeyer

Nach Aussage der Zeugen Meyer-Postelt und Dr. Herberg führte eine unvollständig unterschriebene Ausschließlichkeitserklärung zum Ausschluss der Firma Lahmeyer.

Der Zeuge Dr. Herberg schilderte den Ausschluss der Firma Lahmeyer: „... der gravierendste Fall war Lahmeyer International, wo wir eine unvollständige Erklärung bekommen haben und wo wir dann dieses zum Anlass genommen haben, die nicht zu berücksichtig.... Die Lahmeyer International hatte auch ein Angebot gemacht, worin mehrere Kooperationspartner waren, und da hatte nicht jeder einzelne unterschrieben." (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 90)

Daneben kam es offenbar zu weiteren Ausschlüssen im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertraulichkeitserklärung im Vorfeld der Präsentation. Die Zeugin Meyer Postelt stellte hierzu fest: „Also, es gab mit mehreren Firmen Unstimmigkeiten deswegen, aber die Firma Lahmeyer ist, sage ich mal, am massivsten vorgegangen. Ich hatte damals auch ein Verfahren eingeleitet, was aber im Sand verlaufen ist." (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 16)

Dieser Sachverhalt konnte jedoch durch den Ausschuss nicht weiter aufgeklärt werden. Auch der Zeuge Dr. Herberg konnte auf entsprechende Nachfragen keine genaueren Angaben machen: „Ich kann Ihnen die jetzt per Namen nicht nennen.

Lahmeyer International war der erste und größte Fall, deshalb ist er mir sehr präsent. Aber Sie können sicher sein, die sind ­ auch Lahmeyer International ­ im Vorfeld ausgeschlossen worden und nicht während der Präsentation.

Alle im Vorfeld." (Wortprotokoll vom 20. November 2000, S. 90)

IV. Vertrags- und sonstige Beziehungen der WIB zur FAG / Kenntnisse und Versäumnisse der Beteiligten

Nach dem Ergebnis der Untersuchung bestanden bereits im Juli 1996 erste Kontakte zwischen der WIB und der FAG, mit dem Ziel, die Kompetenz der WIB auf dem Gebiet der „Planungsgenehmigungen" zu verstärken.

Im Hinblick darauf, dass die Ausschließlichkeitsklausel erst im Januar 1997 veröffentlich worden ist, kann diese Zusammenarbeit der WIB mit FAG-Mitarbeitern im Hinblick auf die WIB nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt auch für die FAG bis zur Veröffentlichung der Ausschreibungsbedingungen.

Die WIB hatte sich für verschiedene Leistungsbereiche beworben. Dazu gehörte neben dem Leistungsbereich 1 ­ Projektsteuerung ­ auch verschiedene Leistungsbereiche, die einzelne Aspekte der Flughafenplanung betrafen. Dazu gehörten u. a. der Leistungsbereich 4 ­ Flughafenlayoutplanung, der Leistungsbereich 6 ­ Entwicklung eines EDV-Programms zum Aufbau einer Liegenschaftsdatei und eines ­ Informationssystems ­, der Leistungsbereich 8 ­ Umweltplanung ­ und der Leistungsbereich 9 ­ Verkehrsanbindung Flughafen BBI ­.

Der Tagesspiegel berichtete am 5. März 1997, unmittelbar vor der Präsentationsveranstaltung der WIB für den Leistungsbereich 4 am 13. März 1997, über eine künftige Beteiligung der FAG an dem sich bildenden HT-Konsortium. Da die Ausschließlichkeitsklausel in Ziffer 4. der Ausschreibungsbedingungen vom 2. Januar 1997 auch künftige Kontakte zu Bietern im Privatisierungsverfahren untersagte, waren damit alle Bewerber für die Vergabe der Planungsleistungen, die Kontakte zur FAG oder zum HT-Konsortium hatten, von einem Ausschluss bedroht, wenn der Bericht des Tagesspiegel zutraf.

Teil des Leistungsangebots der WIB zum Leistungsbereich 4

­ Flughafenlayoutplanung ­ war auch die Bereitstellung eines entsprechenden Schlüsselpersonals. Die Lebensläufe dieser Mitarbeiter waren Teil der Bewerbungsunterlagen der WIB. Die Angaben in den Lebensläufen waren hinsichtlich einer Parallelbeschäftigung des WIB-Schlüsselpersonals bei der FAG doppeldeutig.

Lediglich die Zeugin Meyer-Postelt bestätigte, dass es vor dem Hintergrund der Veröffentlichung im Tagesspiegel vom 5. März 1997 entsprechende Nachfragen während der Präsentationsveranstaltung gegeben habe. Der Zeuge Gläser machte zu diesem Punkt widersprüchliche Angaben.

Nach dem Ergebnis der Untersuchung verfügte die WIB insbesondere im Leistungsbereich 8 ­ Umweltplanung ­ über eigene Fachkompetenz. Die Qualifikation der WIB in den Leistungsbereichen 4 ­ Flughafenlayoutplanung ­ und 9 ­ Verkehrsanbindung Flughafen BBI ­ wurde vor allem aus dem bei der Präsentation am 13. März 1997 vorgestellten Mitarbeitern der FAG abgeleitet.

Während der Beratungen über die Vergabeentscheidung im Aufsichtsrat der PPS kam es vor dem Hintergrund der Beauftragung der Firma LANAG durch die WIB im Juli 1995 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern über die Auftragsvergabe an die von dem Zeugen Dr. Märtin geführte WIB.

Die Bewerbung der WIB wurde vorwiegend von den Zeugen Dr. Linde sowie der Zeugin Dr. Peschel-Gutzeit unterstützt.

Dagegen sprachen sich die Zeugen Diepgen und Kähne gegen einen Vergabeentscheidung zu Gunsten der WIB aus. Die WIB erhielt auf Grund der Kontroversen im Aufsichtsrat der PPS einen geringeren Zuschlag als sie sich ursprünglich erhofft hatte.

Konsortialführer im Leistungsbereich 4 ­ Flughafenlayoutplanung ­ wurde nicht die WIB, sondern die Firma Daly mit Partnern. Der Leistungsbereich 1 ­ Projektsteuerung ­ fiel schließlich der Firma Dornier zu.

Im Ergebnis wurden zwischen der PPS und der WIB Verträge zu den Leistungsbereichen 4, 6, 8 und 9 abgeschlossen.

Die Mitarbeiter der FAG wurden bei der WIB auf unterschiedliche Weise eingebunden. Während zwischen dem FAG-Mitarbeiter Liebscher und der WIB ein direktes Vertragsverhältnis bestand, wurde der FAG-Mitarbeiter Gläser als Unterauftragnehmer für den FAG-Mitarbeiter Liebscher tätig. Der FAG-Mitarbeiter Kraft hatte auch ein direktes Vertragsverhältnis mit der WIB.

Die Staatsanwaltschaft hatte bei ihren Ermittlungen die Vermutung, dass einzelne Vertragsgestaltungen dazu dienten, Mitarbeiter der WIB später leichter in das Privatisierungsprojekt der FAG einzubinden. Die Ermittlungen des Ausschusses erbrachten hierzu keine zusätzlichen Erkenntnnisse. Nach Aussage des Zeugen Dr. Söllner gaben auch die Bemühungen des Bundes zur Gründung eines Flughafenkonzerns für den WIB den Ausschlag für die Einbindung von Mitarbeitern der FAG bei der WIB.

Die Art der Einbindung der FAG-Mitarbeiter in die WIB im Rahmen von Nebentätigkeitsvereinbarungen erolgte nach den Aussagen der Zeugen Dr. Söllner und Liebscher, nachdem der Zuschlag an die WIB geringer als erwartet ausgefallen war.

Die Nebentätigkeitsvereinbarung erfolgte nach der Entscheidung für WIB in den entsprechenden Leistungsbereichen. Dennoch haben diese FAG-Mitarbeiter schon davor direkt für die WIB gearbeitet, zumindest bei der Erstellung und der Durchführung der Präsentation während der Ausschreibung. Ob diese Tätigkeit in Nachhinein in die Vergütung einbezogen wurde, konnte nicht abschließend geklärt werden.

Nach dem Ergebnis der Untersuchung hatte die PPS keine nachweisbaren Kenntnisse von einer Beschäftigung des WIBSchlüsselpersonals bei der FAG. Inwieweit sich die WIB-Mitarbeiter den Gefahren einer Interessenkollision bewusst waren, konnte nicht abschließend aufgeklärt werden.

Der Zeuge Gläser sagte aus, die Gefahren einer Interessenkollision seien nicht problematisiert worden.