Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt den Antragsteller als Zuhörer von den am

Auf die Beschwerde des Antragste)lers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2001 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller als Zuhörer von den am 4. und 6. September 2001 sowie allen zukünftig noch stattfindenden öffentlichen Sitzungen des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode des Antragsgegners allein auf Grund der Tatsache auszuschließen, dass der Antragsteller Zeugen, die vor dem Untersuchungsausschuss geladen sind, als anwaltlicher Zeugenbeistand vertritt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt; er tritt vor dem 1. Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin

­ 14. Wahlperiode ­ „zur Aufklärung der Mitverantwortung der Gesellschafter der BBF am Scheitern des Privatisierungsverfahrens und des Vergabeverfahrens zur privaten Errichtung des Großflughafens BBI sowie zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen für den Fortgang des Gesamtverfahrens" als Zeugenbeistand auf. Im vorliegenden Verfahren begehrt er im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere Teilnahme als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Ausschusses, nachdem er davon zum zweiten Mal ausgeschlossen worden ist.

In der 5. Ausschusssitzung am 20. November 2000 machte der Zeuge Dr. M., für den der Antragsteller vor dem Untersuchungsausschuss als Zeugenbeistand auftrat, von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch. Der Ausschuss entließ Dr. M. „für heute als Zeugen". Dieser verließ mit dem Antragsteller den Sitzungssaal. Nachdem der Antragsteller den Raum wieder betreten und sich auf einen Zuschauerplatz gesetzt hatte, widersprach ein Mitglied des Untersuchungsausschusses dieser Anwesenheit, da „wir nicht ausschließen können, dass Herr M. wieder geladen wird". Die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses erklärte, dass die Möglichkeit bestehe, einzelne Personen durch einen Beschluss des Untersuchungsausschusses von der Zeugenvernehmung auszuschließen. Nach Abstimmung im Ausschuss bat sie den Antragsteller, den Raum zu verlassen. Dem kam der Antragsteller nach.

Am 7. Dezember 2000 beantragte er beim Verwaltungsgericht, „dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu untersagen, den Antragsteller als Zuhörer von künftigen öffentlichen Sitzungen des Antragsgegners allein auf Grund der Tatsache auszuschließen, dass der Antragsteller einen vor den Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses geladenen Zeugen als anwaltlichen Zeugenbeistand vertritt".

In seiner Begründung trug er auch vor, er sei weiterhin der Beistand des Dr. M.; die Annahme sei begründet, dass der Antragsgegner ihn auch künftig als Zuhörer ausschließen werde, solange er als anwaltlicher Zeugenbeistand für einen vor dem Untersuchungsausschuss geladenen Zeugen tätig sei.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2001 erklärte der Antragsgegner, „in der Verwaltungsstreitsache... wird nach Beratung im

1. Untersuchungsausschuss am 8. Januar 2001 dem Anliegen des Antragstellers in dem aus dem Antrag (vgl. die Antragsschrift vom 7. Dezember 2000) ersichtlichen Umfang entsprochen. Der Antragsteller kann, beginnend mit der nächsten Sitzung des Untersuchungsausschusses am 22. Januar 2001, an den öffentlichen Beweiserhebungsterminen weiterhin teilnehmen. Sein Antrag auf einstweilige Anordnung hat sich damit erledigt."

Weiter wird ausgeführt, dass der Untersuchungsausschuss zur Anrufung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass gegeben habe; der Antragsteller habe die in der Antragsschrift enthaltenen Gesichtspunkte direkt dem Untersuchungsausschuss gegenüber geltend machen können. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass dem Schriftsatz des Antragsgegners wohl ein Anerkenntnis des mit dem Antrag vom 7. Dezember 2000 geltend gemachten Anspruchs zu entnehmen sei. Die Kosten seien dem Antragsgegner aufzuerlegen; ihm sei vor dem Ausschuss keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Verwaltungsgericht sah in diesen Schriftsätzen übereinstimmende Erledigungserklärungen und auferlegte mit Beschluss vom 22. Januar 2001 die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte (VG 2 A 129.00).

In der 12. Sitzung des Untersuchungsausschusses am 17. Juli 2001 fragte die Vorsitzende die anwesenden Zuhörer, ob sie Kontakt zu Personen, die im Rahmen des Untersuchungsauftrags möglicherweise als Zeugen angehört werden könnten, hätten.

Nach Verlesung einer Zeugenliste mit etwa 30 Namen erklärte der Antragsteller, dass er Dr. M. vertrete. Im Ubrigen werde er „voraussichtlich" auch Frau E. und Herrn G. als Zeugenbeistand vertreten. Daraufhin beantragte ein Mitglied des Ausschusses den Ausschluss des Antragstellers. Der Antragsteller verwies auf seine Rechte als Öffentlichkeit und erwähnte das Verwaltungsstreitverfahren, in dem der Ausschuss anerkannt habe, dass die Rechte eines Rechtsanwalts, der als Zeugenbeistand tätig sei, nicht dazu führen könnten, dass dieser von einer öffentlichen Sitzung eines Untersuchungsausschusses ausgeschlossen werde.

Auch Dr. M. sei noch nicht entlassen worden und er habe dennoch teilnehmen können. Das gelte auch für weitere Zeugen. Die Sache sei an sich inhaltlich bereits entschieden; es sei ja kein Unterschied, ob er Herrn Dr. M. oder andere Zeugen vertrete.

Nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung teilte die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses dem Antragsteller mit, dass der Ausschuss einstimmig beschlossen habe, ihn auszuschließen. Mit dem Verfahren damals sei er klaglos gestellt worden, aber insbesondere deshalb, weil der Wissenschaftliche Parlamentdienst zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Rechte des Antragstellers nicht weitergehen könnten als die des von ihm vertretenen Mandanten. Da die beiden jetzt von ihm Vertretenen am nächsten Donnerstag gehört würden, habe der Ausschuss beschlossen, ihn heute an der Ausschusssitzung nicht teilnehmen zu lassen. Daraufhin hat der Antragsteller die Sitzung verlassen und am selben Tag beim Verwaltungsgericht beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu untersagen, den Antragsteller als Zuhörer von der am 17. Juli 2001 stattfindenden öffentlichen Sitzung des Antragsgegners sowie allen künftigen öffentlichen Sitzungen des Antragsgegners allein auf Grund der Tatsache auszuschließen, dass der Antragsteller Zeugen, die von dem Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses geladen sind, als anwaltlichen Zeugenbeistand vertritt.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Durch den Beschluss werde nachhaltig in seine Rechte eingegriffen; zum einen in die Rechte als Teil der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses teilzunehmen, ferner in die Rechte auf Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt, da es im Rahmen der ihm erteilten Mandate zu den Aufgaben gehöre, als Zuhörer an den öffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilzunehmen, sowie er dies auch nach Erledigung des beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsschutzverfahrens unbeanstandet habe tun können.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2001 hat das Verwaltungsgericht nach telefonischer Anhörung des Antragsgegners den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, die vom Antragsteller begehrte Zulassung zur öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen; diese sei in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann möglich, wenn sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehe. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass die mit der Weigerung des Zugangs verbundenen Nachteile für ihn schlechterdings unzumutbar seien. Im Übrigen könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Ausschluss zu Unrecht erfolgt sei. Die Frage, ob § 7 Abs. 2 UntAG den Ausschluss eines Rechtsbeistandes eines Zeugen allein wegen des Mandatsverhältnisses erlaube oder ob weitere konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer unwahrheitsgemäßen Zeugenaussage erforderlich seien, lasse sich bei der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung nicht beantworten.

Auf Antrag des Antragstellers bestätigte die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses mit Schreiben vom 23. Juli 2001, dass ihn der Ausschuss am 17. Juli 2001 von der Öffentlichkeit" ausgeschlossen habe.

Zur Begründung der vom beschließenden Senat zugelassenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsteller vor, ihm stünden gegen den ausgesprochenen Saalverweis keinerlei sonstigen Rechtsmittel zur Verfügung. Der Ausschluss entfalte jeweils unmittelbar faktische Wirkung; er sei daher im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gezwungen, künftige

Eingriffe durch vorbeugenden Unterlassungsantrag abzuwehren.

In genau dem Umfang, in dem eine einstweilige Anordnung vollendete Tatsachen schaffen würde, drohe ihm die endgültige Beeinträchtigung seiner Rechte. Er werde durch den Ausschluss von den Sitzungen daran gehindert, sich als Teil der demokratischen Öffentlichkeit über den Hergang der parlamentarischen Untersuchung zu informieren, dieses stelle einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, vor allem aber in die von der Meinungsfreiheit umfasste Informationsfreiheit dar. Im Falle des Ausschlusses von den Sitzungen sei er auch in seiner Berufsausübung eingeschränkt, was einen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit darstelle; denn er könne den Sachzusammenhang nicht mehr verfolgen und dementsprechend seine Mandantschaft, insbesondere mit Hinblick auf etwaige Zeugnisbzw. Aussageverweigerungsrechte, nicht zuverlässig beraten. Das Gericht könne nicht die Frage offen lassen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit er in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Hauptsache sei schon deshalb erfolgreich, weil der Antragsgegner an die am 11. Januar 2001 abgegebene Erklärung gebunden sei. Darin sei eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht worden, sein Begehren künftig zu erfüllen. Der Antragsgegner habe hier von seinem Ermessen nach § 7 Abs. 2 UntAG Gebrauch gemacht. Eine entscheidende Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Auch der Zeuge Dr. M. sei nicht endgültig entlassen gewesen; die Zusicherung habe sich auch nicht auf ihn beschränkt. Eine Rücknahme des Anerkenntnisses komme nicht in Betracht, da es rechtmäßig gewesen sei; die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen ebenfalls nicht vor.

Der Ausschluss sei auch sonst rechtswidrig. In dem Gutachten des Wissenschaftsdienstes des Abgeordnetenhauses werde nur darauf verwiesen, dass der Zeugenbeistand keine weitergehenden Anwesenheitsrechte als der von ihm vertretene Zeuge habe.

Damit verkenne der Antragsgegner, dass der anwaltliche Zeugenbeistand mit der Person des Zeugen nicht gleichzusetzen sei; der Rechtsanwalt sei ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Auch in der strafgerichtlichen Praxis werde grundsätzlich dem anwaltlichen Zeugenbeistand die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verwehrt, selbst wenn der von ihm vertretene Zeuge erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung vernommen werden solle. Im Übrigen habe der Rechtsanwalt faktisch ohnehin die Möglichkeit, sich und gegebenenfalls auch seinen Mandanten über den Fortgang der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. Da das Öffentlichkeitsprinzip zu den essentialia der parlamentarischen Untersuchung zähle, setze eine Beschränkung der Öffentlichkeit mehr noch als im Strafverfahren zwingend voraus, dass konkrete Umstände vorlägen, die den Verdacht einer Gefährdung des Untersuchungszwecks zu begründen geeignet seien. Diese müssten in der Person, die ausgeschlossen werden solle, liegen und nicht in der des Zeugen.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2001 zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller als Zuhörer von den am 4. September und 6. September 2001 sowie allen zukünftig noch stattfindenden öffentlichen Sitzungen des 1. Untersuchungsausschusses der 14. Wahlperiode des Antragsgegners alleine auf Grund der Tatsache auszuschließen, dass der Antragsteller Zeugen, die vor diesen Untersuchungsausschuss geladen sind, als anwaltlicher Zeugenbeistand vertritt.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, am 20. November 2000 sei der Antragsteller ausgeschlossen worden, weil erwogen worden sei, Dr. M. nochmals zu vernehmen und der Antragsteller durch seine Anwesenheit bei der weiteren Beweisaufnahme die Möglichkeit gehabt hätte, Dr. M. über die Aussagen anderer Zeugen zu informieren. In dem anschließenden Rechtsstreit habe sich der Untersuchungsausschuss entschlossen, die Teilnahme des Antragstellers an weiteren Sitzungen zuzulassen, weil der Zeuge Dr. M. bereits vernommen worden und nicht sicher sei, ob eine erneute Vorladung wirklich erfolgen werde. Am 17. Juli 2001 sei der Antragsteller ausgeschlossen worden, weil er noch weitere Zeugen als Beistand vertrete. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei hier nicht zulässig, weil der Antragsteller nicht deutlich gemacht habe, inwieweit der Ausschluss für ihn schwerwiegende, absolut unzumutbare Nachteile mit sich bringen könne. Eine Reduzierung des Ermessens des Ausschusses habe der Antragsteller nicht ausreichend dargetan. Zudem habe kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestanden, da der Ausschluss rechtmäßig gewesen sei. Der Zeugenbeistand habe nach herrschender Auffassung im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine weitergehenden Anwesenheitsrechte als der von ihm vertretene Zeuge. Durch die Anwesenheit des Antragstellers wäre die Unbefangenheit der Zeugen G. und E. in vergleichbarer Weise gefährdet gewesen, als wenn diese der Vernehmung der anderen Zeugen selbst beigewohnt hätten. Es habe davon ausgegangen werden können, dass der Antragsteller die Zeugen über den Fortgang der Vernehmung in Kenntnis setzen würde. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Kenntnis eines Zeugen von anderen Zeugenaussagen ohnehin nicht gänzlich zu verhindern sei. Eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und auf Berufsfreiheit liege nicht vor. Der Ausschluss von der Beweisaufnahme am 17. Juli 2001 stelle nur eine vergleichsweise geringfügige Einschränkung seiner freien Berufsausübung dar und sei im Hinblick auf das übergeordnete öffentliche Interesse an einer wirkungsvollen Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gerechtfertigt. Aus dem Schreiben vom 11. Januar 2001 könne der Antragsteller für den vorliegenden Fall keine Rechte herleiten. Der Ausschuss habe damals noch nicht gewusst, dass der Antragsteller noch weitere Zeugen anwaltlich vertreten werde. Der Ausschuss habe lediglich eine Erledigung des Rechtsstreits herbeiführen wollen und nicht beabsichtigt, einen Anspruch des Antragstellers auf Anwesenheit prozessual anzuerkennen. In dem Schreiben komme kein Bindungswillen des Untersuchungsausschusses zum Ausdruck, der die Annahme rechtfertigen könne, der Ausschuss habe eine Zusicherung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne abgeben wollen.

Die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 UntAG stehe im Ermessen des Untersuchungsausschusses; weitere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer Person enthalte das Gesetz nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts einschließlich der Akte VG 2 A 129.00 Bezug genommen.

II. Die vom beschließenden Senat nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Antragstellers als Zuhörer von öffentlichen Beweisaufnahmen des Untersuchungsausschusses für den Fall, dass er für später zu vernehmende Zeugen als Zeugenbeistand auftritt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung von Berichten des Untersuchungsausschusses nach Artikel 48 Abs. 4 VvB bezieht sich ebenso wie die entsprechende Regelung des Artikel 44 Abs. 4 Satz 1 GG nur auf verfahrensabschließende Beschlüsse, die den vom Untersuchungsausschuss untersuchten Sachverhalt betreffen und das Ergebnis dieser Untersuchung feststellen. Nicht erfasst von dieser Regelung sind dagegen Maßnahmen des Untersuchungsausschusses, die im Verfahren zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Ausschließung einzelner Personen von der öffentlichen Beweiserhebung getroffen werden (vgl. auch Beschlüsse des OVG Berlin vom 30. Oktober 1969, OVGE 10, 163, 165 = DVBl. 1970, 293 und vom 1. Juni 2001, DVBl. 2001, 1224 zu Maßnahmen des Zeugniszwangs). Der Untersuchungsausschuss hat im Rahmen der Beweiserhebung, da er öffentliche Gewalt ausübt, die Stellung einer Behörde; der Streit um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Rahmen der Beweiserhebung ist keine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil der Untersuchungsausschuss nach der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe ­ im Gegensatz zur legislativen Tätigkeit ­ wie ein Verwaltungsorgan tätig werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 183 = DÖV 1981, 300).