Bezüglich der Zeugen Noack Knaack Blümel Haberling Dr Enghusen und Decken beantragte der Ausschuss gemäß § 12 Abs

Als dem Ausschuss bekannt geworden war, dass sämtliche Verfahren zu dem Komplex B. wegen Verjährung eingestellt worden waren, lud er den Zeugen zu seiner 12. Sitzung am 7. September 2001 erneut. Der Zeuge äußerte sich in dieser Sitzung zwar zu dem Komplex B., verweigerte aber zu dem Komplex A. unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO weiterhin die Aussage.

Bezüglich der Zeugen Noack, Knaack, Blümel, Haberling, Dr. Enghusen und Decken beantragte der Ausschuss gemäß § 12 Abs. 4 UntAG beim Amtsgericht Tiergarten jeweils die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1000 DM wegen Auskunftsverweigerung ohne rechtlichen Grund.

Diese Zeugen hatten sich unter Hinweis auf allgemein gegen Verantwortliche der Bank laufende Ermittlungsverfahren bereits geweigert, die Frage nach der Art und der Dauer ihrer Beschäftigung bei der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG bzw. der Landesbank Berlin zu beantworten und auch die Beantwortung jeder weiteren Frage von vornherein abgelehnt.

Der Ausschuss vertrat gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten den Standpunkt, dass § 55 Abs. 1 StPO nach seinem Wortlaut dem Zeugen lediglich das Recht gibt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Vorschrift gibt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, nicht jedoch ein totales Aussageverweigerungsrecht.

Ausgehend von dem Grundgedanken des § 55 StPO, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, konnte die Beantwortung der Frage nach Art und Dauer einer Beschäftigung bei der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG bzw. der Landesbank Berlin nach Auffassung des Ausschusses in keiner Weise zu einer Belastung für die Zeugen führen, da ihre Tätigkeit bereits zumindest seit 1996 in den allgemein zugänglichen Geschäftsberichten der BerlinHannoverschen Hypothekenbank AG bzw. der Landesbank Berlin aufgeführt war.

Unabhängig von der Frage, ob sich die Zeugen durch die Beantwortung einer bestimmten an sie gestellten Frage der Gefahr der (zusätzlichen) Belastung ausgesetzt hätten, war die generelle Verweigerung der Beantwortung jeder weiteren Frage nach Ansicht des Ausschusses schon deshalb ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die Zeugen zunächst hätten abwarten müssen, welche Fragen an sie gestellt würden. Erst dann hätte sich zeigen können, ob jede im Sachzusammenhang der Vernehmung mögliche Frage eine solche Gefahr hätte bedeuten können (vgl. BGH wistra 1988, 358).

Nachdem auch der Zeuge Dr. Schoeps unter Berufung auf staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, die nach seiner eigenen Aussage jedoch nicht die Beweiskomplexe A. und E. betrafen, gemäß § 55 Abs. 1 StPO die Aussage verweigert hatte, beantragte der Ausschuss auch gegen ihn die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1000 DM, da er zum einen zu der durch die Geschäftsberichte der LBB Immobilien- und Baumanagement GmbH offen kundigen Tatsache seiner Funktion bei der Bavaria Objekt- und Baubetreuung GmbH keine Stellung genommen hatte und zum anderen sich nicht zu der Urheberschaft eines von ihm unterzeichneten und dem Ausschuss in Kopie vorliegenden Schreibens vom 8. Juni 2001 an den Zeugen Landowsky geäußert hatte, in dem er eine von der Darstellung des Zeugen Nagel abweichende Sachverhaltsdarstellung gegeben hatte. Beide Fragen richteten sich auch in diesem Fall auf offenkundige bzw. jederzeit objektiv nachweisbare Tatsachen und bargen somit nicht die Gefahr einer (zusätzlichen) Belastung.

Der Zeuge Klaus-Hermann Wienhold verlas in der 9. Sitzung am 26. Juli 2001 eine knapp eineinhalbstündige Erklärung, in der er auch auf die Beweisthemen

- Komplexe A. und B. -, zu denen er geladen war, einging und verweigerte dann unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO jede weitere Aussage.

Auch gegen diesen Zeugen beantragte der Ausschuss beim Amtsgericht Tiergarten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1000 DM wegen Aussageverweigerung ohne rechtlichen Grund. Der Ausschuss verwies darauf, dass sich der Zeuge in seiner Erklärung umfassend zu dem Beweisthema eingelassen habe. Das habe gezeigt, dass er auch nach seiner Einschätzung dem Untersuchungsausschuss eine ausführliche Darstellung hätte geben können, ohne sich der Gefahr von zusätzlichen Belastungen in dem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren auszusetzen. Der Ausschuss war der Ansicht, dass zu dieser Erklärung durchaus Fragen hätten in Betracht kommen können, die der Zeuge ohne die Gefahr der zusätzlichen Belastung hätte beantworten können.

Der Zeuge Dr. Riebschläger berief sich in seiner Vernehmung in der 5. Sitzung am 22. Juni 2001 sowohl auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, da er von seinen Mandanten, den Zeugen Wienhold und Dr. Neuling, nicht von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden worden war, als auch auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, da gegen ihn wegen des Vorwurfs des Parteiverrats ermittelt wurde. Das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Parteiverrats wurde einen Monat nach der Vernehmung im Ausschuss von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Da wegen der fehlenden Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht auch nach Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ein rechtlicher Grund zur Zeugnisverweigerung vorlag, beantragte der Ausschuss gegen diesen Zeugen nicht die Festsetzung eines Ordnungsmittels beim Amtsgericht Tiergarten.

Bei den Zeugen Emanuel, Hannelore Pottmann und Dr. Neuling konnte der Ausschuss nicht ausschließen, dass ihnen ausnahmsweise ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zustehen könnte. Er hat deshalb von einem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes abgesehen.

Am 26. September 2001 beschloss das Amtsgericht Tiergarten (351 Gs 2389/01) den Antrag, gegen den Zeugen Hans-Dieter Knaack ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 DM festzusetzen, zurückzuweisen. Es stützte sich hierbei vornehmlich auf die "Mosaiksteintheorie" des Bundesgerichtshofes (BGH StV 1987, 328) und vertrat die Auffassung, dass es keine Rolle spiele, dass die wahrheitsgemäße

Beantwortung der Fragen Umstände mitteilen würde, die bereits dem Untersuchungsausschuss und der Öffentlichkeit bekannt sind.

Der Ausschuss beschloss in seiner 14. Sitzung am 1. Oktober 2001, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen.

Der Ausschuss stellte die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes bezüglich der Zeugen Vogt und Görler bis zur Entscheidung über die Beschwerde im Verfahren gegen den Zeugen Knaack zurück.

Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei den Vernehmungen

Gemäß § 7 Abs. 1 UntAG hat die Beweisaufnahme in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Der Untersuchungsausschuss sah sich über weite Strecken jedoch gezwungen, von diesem Grundsatz abzuweichen und umfangreiche Teile von Vernehmungen für nichtöffentlich oder VS-vertraulich im Sinne der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses zu erklären.

Dies begann bereits bei der Vernehmung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred), den der Ausschuss als ersten Zeugen vernahm. Dieser bestand nach ersten allgemeinen Ausführungen über das Kreditwesengesetz (KWG) unter Berufung auf § 9 KWG auf Vertraulichkeit aller konkreteren, auf das Beweisthema - Komplex A. bezogenen Aussagen. Da nach § 6 Abs. 1 der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses die herausgebende Stelle den Geheimhaltungsgrad bestimmt und dies nicht nur für schriftliches Beweismaterial, sondern auch für Zeugenaussagen gilt, war der Ausschuss an diese Vorgabe des Leiters einer öffentlichen Verwaltung gebunden.

Auch die Bankgesellschaft Berlin AG und die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG legten für ihre (ehemaligen) Beschäftigten und Organe höchsten Wert auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. So erteilten sie zwar die erforderlichen Aussagegenehmigungen, wiesen aber jeweils ausdrücklich darauf hin, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in nichtöffentlicher bzw. vertraulicher Sitzung mitgeteilt werden dürften.

Auch wenn die Banken als Aktiengesellschaften keine öffentlichen Verwaltungen darstellten, auf die die Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses ausgehend von dem typischen Auftrag eines Untersuchungsausschusses, Fehlverhalten in der Exekutive aufzudecken, zugeschnitten ist, so konnte sich der Ausschuss ihrer Argumentation nicht verschließen, dass wegen ihrer Interessen an der Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse bzw. der wirtschaftlichen und persönlichen Daten ihrer Kunden Befragungen, die Kunden- oder Geschäftsdaten zum Inhalt hatten, nur in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen dürften.