Stufe III Bedingt gesicherte Kleingärten. Zu dieser Stufe gehören Kleingartenflächen die lt

Sicherungsstufen: Stufe IV a/IV b ­ Dauerhaft gesicherte Kleingärten

Zu dieser höchsten Stufe der Sicherung gehören die Kleingartenflächen, die bereits durch B-Plan als Dauerkleingärten festgesetzt oder die fiktive Dauerkleingärten gemäß §§ 16 und 20 a BKleingG sind. Die fiktiven Dauerkleingärten werden durch die Darstellung im FNP als Grünfläche ­ Kleingärten zusätzlich geschützt.

Stufe III ­ Bedingt gesicherte Kleingärten

Zu dieser Stufe gehören Kleingartenflächen, die lt. Darstellung des FNP erhalten bleiben sollen. Aus Frei- und Grünflächen können Baugebiete grundsätzlich nicht entwickelt werden.

Stufe II ­ Zeitliche Sicherung

Zu dieser Stufe gehören fiktive Dauerkleingärten, die nach den Darstellungen des FNP einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Hier besteht jedoch überwiegend die 10-jährige Schutzfrist. Bei den landeseigenen Kleingartenflächen, die nicht der Schutzfrist unterliegen, handelt es sich um Flächen, die für verkehrliche, soziale oder technische Projekte vorgesehen sind.

Stufe I ­ Ungesicherte Kleingärten

Zu dieser Stufe gehören die Kleingärten auf privaten Flächen, die nach den Darstellungen des FNP für eine andere Nutzung vorgesehen sind. Eine Kündigung ist unter Beachtung der kleingartenrechtlichen Bestimmungen jederzeit möglich.

6. Schutzfristverlängerung

Der FNP ­ wie er nach Beschluss des Senats und Zustimmung des Abgeordnetenhauses im Juli 1994 wirksam wurde ­ hat als Planungsinstrument die langfristige Daseinsvorsorge zum Ziel.

Bei der Prüfung der hier zugrunde gelegten Daten, Annahmen und Ziele zeichnet sich ab, dass sich die Inanspruchnahme der Potenziale des FNP über einen längeren Zeitraum erstrecken wird als ursprünglich erwartet.

Demgegenüber steht, dass die Nachfrage nach Kleingärten im letzten Jahrzehnt gesunken ist. Derzeit liegen ca. 13 000 Bewerbungen (gegenüber 27 000 Anfang der 90er Jahre) vor. Dagegen stehen zwar nur ca. 3 000 Pächterwechsel im Jahr, dennoch können einige Kleingärten nicht mehr sofort, sondern nur nach längerem Leerstand vergeben werden. Die Ursachen hierfür liegen auf der einen Seite im sinkendem Interesse jüngerer Bevölkerungsschichten auf Grund beruflicher Belastungen, veränderten Freizeitverhaltens oder eines Eigenheimbaus und in ungünstigen Lagen einiger Kleingärten, Boden- und Lärmbelastungen sowie in den hohen Ablösesummen, aber auch in den auf den Kleingartenflächen liegenden Nutzungskonkurrenzen und dem Auslaufen der Schutzfrist im Jahre 2004.

Auch die Prüfung der vorliegenden Stadtentwicklungspläne Wohnen und Gewerbe hat ergeben, dass sich die Inanspruchnahme der Flächenpotenziale in diesen beiden Sektoren über einen längeren Zeitraum erstrecken wird. Insbesondere für die als „nachrangig" oder „ohne Priorität" eingestuften Standorte kann i. d. R. von einer Inanspruchnahme nicht vor 2014 ausgegangen werden. Aus diesem Grunde kann für ca. 89 % der bislang unter die Schutzfrist fallenden landeseigenen Kleingartenflächen der Schutzstatus bis 2014 verlängert werden. Unabhängig davon ist eine frühere Inanspruchnahme im Einvernehmen mit den betroffenen Kleingärtnern möglich.

Nicht verlängert werden kann die Schutzfrist für Kleingartenflächen, die auf Grund ihrer hohen Lage- und Verkehrsgunst im Innenstadt- und Innenstadtrandbereich für gesamtstädtisch bedeutsame Projekte oder die Eigentumsstrategie des Landes erforderlich werden können. Gleiches trifft für Flächen zu, die bereits dem Liegenschaftsfonds für eine kurz- bis mittelfristige Verwertung zugeführt wurden.

Somit kann für ca. 11 % der bis 2004 unter die Schutzfrist fallenden Kleingartenflächen der Schutzstatus nicht verlängert werden.

Weiterhin gilt die Frist bisher nicht für Kleingartenflächen, die für Projekte der sozialen, verkehrlichen und technischen Infrastruktur in Anspruch genommen werden sollen. In der zweiten Phase der Erarbeitung des Kleingartenentwicklungsplanes ist zu prüfen, inwieweit auch für diese Kleingartenanlagen zum Teil eine Schutzfrist eingeräumt werden kann, wenn entsprechende Projekte absehbar erst längerfristig zum Tragen kommen.

Da es sich bei den Kleingärten auf landeseigenen Flächen i. d. R. um fiktive Dauerkleingärten bzw. Dauerkleingärten handelt, sind die Kleingartenpachtverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen, also nicht befristet. Da diese Verträge auch nach Ablauf der Schutzfrist weitergelten, ist eine Kündigung zur Verwirklichung einer anderen Nutzung nach den Vorschriften des BKleingG nur möglich, wenn:

a) die andere Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt ist oder nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass sie festgesetzt werden wird und die Fläche alsbald dieser Nutzung zugeführt werden soll oder

b) die Fläche nach abgeschlossener Planfeststellung alsbald benötigt wird.

Im Fall der Kündigung steht dem Pächter eine Entschädigung für die baulichen Anlagen, Anpflanzungen und Außenanlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind, zu. Zur Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der die Fläche in Anspruch nimmt.

Darüber hinaus unterliegt die Gemeinde bei einer Kündigung zum Zweck der Verwirklichung des Bebauungsplanes oder der Planfeststellung der Ersatzlandverpflichtung, es sei denn, sie ist zur Erfüllung dieser Verpflichtung außerstande. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Gemeinde zur Erhaltung des Kleingartenbestandes, nicht jedoch um einen Rechtsanspruch des Pächters.

7. Zusammenfassung Zusätzlich zu den 2820 ha dauerhaft zu erhaltenden Kleingartenflächen wird von den zeitlich befristet gesicherten 300 ha Kleingartenfläche für ca. 266 ha (89 %) die Schutzfrist über das Jahr 2004 hinaus bis zum Jahr 2014 verlängert.

In der 2. Arbeitsphase des Kleingartenentwicklungsplans wird gemeinsam mit den Bedarfsträgern geprüft, ob für Kleingartenanlagen, die für soziale, verkehrliche oder technische Projekte in Anspruch genommen werden sollen, zum Teil eine Schutzfrist eingeräumt werden kann, wenn die entsprechenden Projekte erst langfristig realisiert werden sollen. Ferner werden in der

2. Arbeitsphase Vorschläge für FNP-Änderungen unterbreitet.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Planungsänderungen für Kleingartenanlagen oder Teilbereiche von Kleingartenanlagen erforderlich werden, in denen sich Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz häufen.

Der Kleingartenbestand, die Kleingartenentwicklung und der Nachfragebedarf werden kontinuierlich fortgeschrieben. Ergeben sich daraus grundlegend veränderte Situationen ist der Kleingartenentwicklungsplan den Erfordernissen anzupassen.

Wir bitten, den Beschluss bis zur Vorlage des endgültigen Kleingartenentwicklungsplanes zunächst als erledigt anzusehen. Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 14.