Damit dies in Berlin wirksam werden kann ist das Kirchensteuergesetz zu

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Viertes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

A. Problem:

Mit dem Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist die Vorschrift des § 51 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahin gehend geändert worden, dass die Minderung der Einkommensteuer ab 2001 sowohl auf Grund der Möglichkeit der Gewerbesteueranrechnung als auch auf Grund der Umstellung der Dividendenbesteuerung auf das Halbeinkünfteverfahren bei der Berechnung der Kirchensteuer nicht zum Tragen kommt.

Damit dies in Berlin wirksam werden kann, ist das Kirchensteuergesetz zu ändern.

B. Lösung:

Das Abgeordnetenhaus beschließt eine entsprechende gesetzliche Änderung des Kirchensteuergesetzes.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung: Keine.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Private Haushalte werden in bestimmten Fällen durch eine höhere Kirchensteuer belastet, die bei der Einkommensteuerveranlagung jedoch mit entlastender Wirkung als Sonderausgabe abziehbar ist.

E. Gesamtkosten

Mit dem Gesetz werden Ausfälle an Kirchensteuer in einer Größenordnung von ca. 33,5 Mio. DM im Entstehungsjahr vermieden.

Da die Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar ist, werden sich bei der Einkommensteuer geringfügige Mindereinnahmen ergeben.

Dem Land entsteht durch die Änderung des Kirchensteuergesetzes keine Kostenbelastung für die Verwaltung.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine.

G. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Finanzen. b Drucksache 15/2

Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Viertes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Viertes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Vom........

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I

Das Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 8. November 1997 (GVBl. S. 607) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 sind die Worte „für längstens drei Erhebungszeiträume" zu streichen.

2. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Absatz 1 Buchstabe a ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; Entsprechendes gilt, wenn Kirchgeld nach Absatz 1 Buchstabe d zu erheben ist."

3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des für die getrennte Veranlagung geltenden Einkommensteuertarifs (Grundtarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden."

4. a) § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraums ein genehmigter Steuerbeschluss nicht vor, so ist der bisherige Steuerbeschluss bis zur Genehmigung eines neuen Steuerbeschlusses weiter anzuwenden."

b) § 12 erhält folgenden neuen Absatz 3: „Die Genehmigung eines Steuerbeschlusses nach Absatz 1 kann nach Ablauf eines Jahres seit der Genehmigung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Erhebungszeiträume Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15. Wahlperiode Drucksache 15/2 widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuer maßgebend waren, wesentlich geändert haben." Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Die Kirchensteuer knüpft an die Einkommensteuerschuld an.

Einkommensteuerrechtliche Regelungen, die zu einer Verminderung der Einkommensteuerschuld führen, wirken sich deshalb auch auf das Kirchensteueraufkommen aus.

Der Bundesgesetzgeber hat durch das Steuersenkungsgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geschaffen. Durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer kommt es im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem Wegfall bzw. zu einer deutlichen Minderung der Gewerbesteuer. Gesetzestechnisch wird diese Entlastung im Rahmen der Einkommensteuerermittlung durch eine Steuerermäßigung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erreicht. Darüber hinaus werden ­ im Zusammenhang mit einer Umstellung des Besteuerungssystems bei den Kapitalgesellschaften ­ ab 2001 die Dividendenerträge nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte (sog. Halbeinkünfteverfahren) von der Einkommensteuer befreit. Diese beiden Maßnahmen würden sich auf die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer auswirken.

Durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern hat der Bundesgesetzgeber in § 51 a EStG im Interesse der Kirchen mit Wirkung ab 2001 geregelt, dass für die Ermittlung der kirchensteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer und das Halbeinkünfteverfahren unberücksichtigt bleiben.

Die Änderung des § 51 a EStG wirkt sich nicht unmittelbar auf das Berliner Kirchensteuergesetz (KiStG) aus. Denn § 3 Abs. 6 KiStG beschränkt in der derzeitigen Fassung die Anwendung des § 51 a EStG auf Fälle, in denen nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts Kinder zu berücksichtigen sind. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Anwendungsbereich erweitert. Durch die globale Bezugnahme wird erreicht, dass auch künftige Änderungen des § 51 a EStG automatisch ebenfalls Geltung für die Kirchensteuer erlangen.

Die im Gesetzentwurf geregelte Aufhebung der Befristung der Geltungsdauer eines Kirchensteuerbeschlusses erfolgt aus Verwaltungsvereinfachungsgründen. Dafür behält sich der Staat nunmehr ein Widerrufsrecht vor. Die Kirchensteuergesetze anderer Länder enthalten überwiegend keine Befristung der Geltungsdauer von Kirchensteuerbeschlüssen.

Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs sind das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin, die Jüdische Gemeinde zu Berlin und die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin beteiligt worden.

b) Einzelbegründung:

Zu Artikel I

1. Zu § 3 Abs. 5 Satz 1:

Die Kirchensteuerbeschlüsse, die im Wesentlichen die Höhe der Kirchensteuer festlegen, ändern sich in der Regel nicht.

Durch die Aufhebung der Befristung des Kirchensteuerbeschlusses wird sowohl den Kirchen als auch der Finanzverwaltung Arbeit erspart. Die Kirchen müssen nicht mehr im 3-Jahres-Turnus den zeitaufwendigen Weg für eine Genehmigung durch die kirchlichen Instanzen gehen; dies ist nur noch bei inhaltlichen Änderungen des Beschlusses erforderlich. Die Gesetzesänderung dient somit der Verwaltungsvereinfachung.

2. Zu § 3 Abs. 6:

Für die Berechnung der kirchensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchstaben a und d KiStG ist nach der bisherigen Fassung des § 3 Abs. 6 KiStG die Vorschrift des § 51 a EStG lediglich in den Fällen anzuwenden, in denen Kinder im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen sind. Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 wurde der Anwendungsbereich des § 51 a EStG erweitert. Danach wird für Zwecke der Zuschlagsteuern ­ neben der bereits bisher geregelten Berücksichtigung von Kindern ­ die in § 35

EStG vorgesehene Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nicht vorgenommen. Darüber hinaus werden die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge bei der Emittlung des zu versteuernden Einkommens hinzugerechnet.

Durch die Erweiterung des § 51 a EStG ist eine entsprechende Folgeänderung des § 3 Abs. 6 KiStG erforderlich.

Die Neuformulierung verweist allgemein auf § 51 a EStG. Dadurch ist sichergestellt, dass wegen der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer sowie die hälftige Steuerfreistellung der Dividendenerträge keine Kirchensteuerausfälle eintreten. Für die Kirchen in Berlin würden die Steueraufälle aus diesen beiden Maßnahmen rund 33,5 Mio. DM betragen.

3. Zu § 4 Abs. 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Künftig gibt es keine amtlichen Einkommensteuertabellen mehr, deshalb sind die Begriffe entsprechend anzupassen.

In den Fällen der Zusammenveranlagung einer glaubensverschiedenen Ehe ist eine Korrektur des Halbeinkünfteverfahrens auch in dem für den Aufteilungsmaßstab maßgeblichen Einkünftebereich erforderlich. In diesen Fällen hat der Aufteilungsschlüssel, der auf die nach den Vorgaben des § 51 a Abs. 2 EStG ermittelte gemeinsame Einkommensteuer anzuwenden ist, die Vorschriften des § 3 Nr. 40 EStG und des § 3 c Abs. 2 EStG außer Acht zu lassen, d. h., der Grundtarif ist auf die insoweit korrigierten Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Andernfalls würden in die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehepartners Steuerbeträge einbezogen, die auf Einkünfte des Ehepartners entfallen, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel:

Die Ehegatten werden zusammen veranlagt. Der Ehemann ist evangelisch und hat im Veranlagungszeitraum Einkünfte in Höhe von 50 000 DM erzielt. Die Ehefrau gehört keiner steuerberechtigten Kirche an und hat Einkünfte in Höhe von 20 000 DM zuzüglich 30 000 DM Dividendeneinkünfte (100 %) erzielt.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben u. a.) entsprechend § 51 a EStG zu versteuerndes Einkommen: 50 000 DM + 20 000 DM + 15 000 DM (Halbeinkünfte) = 85 000 DM Zurechnung Halbeinkünfte 15 000 DM korrigiertes zu versteuerndes Einkommen 100 000 DM Einkommensteuer (ESt) laut Splittingtabelle 20 994 DM Ermittlung der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehemann entfallenden Bemessungsgrundlage:

a) Ohne Korrektur des Aufteilungsschlüssels durch Zurechnung der Halbeinkünfte Einkünfte Ehemann 50 000 DM, darauf ESt nach der Grundtabelle: 10 497 DM. Einkünfte Ehefrau 35 000 DM, darauf ESt nach der Grundtabelle: 5 756 DM.