Bremisches Ladenschlussgesetz

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Bremischen Ladenschlussgesetzes mit der Bitte um Beschlussfassung am 21./22. Februar 2007 und 21./22. März 2007. vom 28. August 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussrecht in die alleinige Zuständigkeit der Länder übertragen. Das Gesetz über den Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Bremisches Ladenschlussgesetz soll von der Möglichkeit, den Bereich Ladenschluss in eigener Verantwortung zu gestalten, Gebrauch gemacht werden. Das Gesetz soll zum 1. April 2007 in Kraft treten.

Die Deputation für Arbeit und Gesundheit hat dem Entwurf am 18. Januar 2007 zugestimmt.

Bremisches Ladenschlussgesetz Gesetz:

§ 1:

Anwendungsbereich Feilhalten außerhalb von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 2:

Begriffsbestimmungen:

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Ladengeschäfte aller Art, von Genossenschaften und Hofläden sowie sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von

(2) Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen. Dem Feilhalten steht das werden können.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(4) Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs im Sinne dieses Gesetzes sind Lebensmittel, Drogerie- und Bekleidungsartikel.

(5) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlich anerkannten Feiertage.

§ 3:

Ladenschlusszeiten:

(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen,

2. am 24. Dezember und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14 Uhr.

(2) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4:

Apotheken:

(1) Apotheken dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.

(2) Ist durch die Apothekerkammer Bremen eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Absatz 1 nur für die zur Dienstbereitschaft bestimmten Apotheken. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5:

Tankstellen:

(1) Tankstellen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf sowie von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, gestattet.

§ 6:

Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen:

(1) den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember bis 17 Uhr geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.

(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

§ 7:

Verkaufsstellen auf dem Flughafen Bremen:

(1) des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember bis 17 Uhr geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Reisebedarf, von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln gestattet.

(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsflächen auf das für die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erforderliche Maß begrenzen.

(4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

§ 8:

Sonstiger Verkauf an Sonn- und Feiertagen:

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 im Zeitraum von 8 bis 16 Uhr, jedoch am 24. Dezember und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen, bis längstens 14 Uhr, geöffnet sein:

1. Dauer von drei Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,

2. Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Blumen und Pflanzen oder Weihnachtsbäume feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden, jedoch am 1. November, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Schnittblumen, Topfpflanzen, pflanzlichen Gebinden oder Weihnachtsbäumen,

3. Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Zeitungen und Zeitschriften feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften,

4. Hofläden, die landwirtschaftliche Erzeugnisse feilhalten, für die Dauer von drei Stunden zur Abgabe von diesen Waren.

(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag.

(3) Verkaufsstellen im Gebäude oder auf dem Gelände von Museen, Theatern und Kinos, Musik- und Sportveranstaltungen oder anderen kulturellen Veranstaltungen sowie von Dienstleistungsbetrieben dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 in den für die Versorgung der Besucher erforderlichen Zeiten für die Abgabe zu der Veranstaltung oder der Einrichtung haben, geöffnet sein.

(4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, ist an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

§ 9:

Ausflugsorte starkem Fremdenverkehr, abweichend von den Vorschriften des § 3 an jährlich Orte kennzeichnend sind, verkauft werden dürfen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen. Die Offenhaltung kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.

§ 10:

Weitere Verkaufssonntage:

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonnund Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden für den Bereich der Stadtgemeinde der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, soll nicht vor 11 Uhr beginnen und muss spätestens um 18 Uhr enden.

(3) Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage und die anderen Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 1. Mai und der 3. dürfen nicht freigegeben werden.