Jugendamt

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats derliche Prüfung der Frage, ob und von welchem Zeitpunkt an der Beschäftigte tariflich als „sonstiger Angestellter" und somit wie ein ausgebildeter Sozialarbeiter behandelt und entsprechend eingruppiert werden kann. Das JAW hat auf derartige Einzelfallprüfungen aber regelmäßig verzichtet.

Aufgrund von Nebenabreden gewährt das JAW den in den so genannten betreuten Wohnformen eingesetzten „innewohnenden" Dienstkräften regelmäßig und in erheblichem Umfang pauschalierte Nebenbezüge, und zwar

- Bereitschaftsdienstvergütung,

- Vergütung für Rufbereitschaft,

- Überstundenvergütung sowie

- pauschalierte Zeitzuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Nach Angaben des JAW gibt es derzeit über 100 Betreuungsplätze in entsprechenden Einrichtungen. Die Dienstkräfte leben mit den zu betreuenden Kindern bzw. Jugendlichen in einem familienähnlichen Verband. Die Dauer der Einsatzdienste ist somit nicht auf die üblicherweise zu leistenden Dienststunden beschränkt. Bei seinen stichprobenweisen Erhebungen hat der Rechnungshof festgestellt, dass die gezahlten pauschalierten Nebenbezüge die monatliche Grundvergütung teilweise erheblich übersteigen. Das JAW hat auf der Grundlage der durchschnittlichen zeitlichen Inanspruchnahme nach „Musterdienstplänen" aus dem Jahre 1996

Pauschalen ermittelt und diese seither den Zahlungen zugrunde gelegt. Die Festsetzung von Vergütungspauschalen ist zwar zulässig, wenn Mitarbeiter regelmäßig in vorhersehbarem Umfang Anspruch auf Nebenbezüge haben. Dabei ist aber auf die im jeweiligen Kalenderjahr voraussichtlich anzutreffenden Verhältnisse abzustellen. Die Dienststelle hat daher regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Kalenderjahr, zu überprüfen, ob die zugrunde gelegte zeitliche Inanspruchnahme noch zutreffend ist. Diese Überprüfung hat das JAW nach Aktenlage seit 1996 nicht mehr vorgenommen.

Zu T 208:

Die Beschäftigten in den familienanalogen Wohnformen ­ hier vor allem Erziehungswohngruppe und Erziehungsstelle, die für kleinere Kinder vor der Heimschichtdienstgruppe bevorzugt in Anspruch genommen werden ­ leben mit den von ihnen betreuten Kindern in einer Haushalts- und Lebensgemeinschaft. Sie haben daher weder regelmäßige Arbeitszeiten noch eine abgrenzbare Privatsphäre oder „echte" Freizeit. Die unter Tz 206 genannten Leistungsbeschreibungen sehen daher vor, dass mit dem Volumen einer Stelle der zusätzliche Vergütungsanteil zur Abgeltung aller Mehrarbeitszeiten, Dienst zu ungünstigen Zeiten etc. für die „innewohnende" Betreuungskraft zu finanzieren ist. Mit dieser Pauschalierungsregelung soll vor allem der Verwaltungsaufwand verringert werden; die ständige „Bereitschaft" der innewohnenden Erzieher/-innen und gegebenenfalls ihrer Familien ist tariflich ohnehin nicht erfassbar.

Beschäftigte, die in einem solchen Leistungsangebot ­ auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Träger und Landesjugendamt ­ tätig sind (und wohnen) haben diesen Anspruch auf Nebenbezüge, solange sie in dieser erlaubnispflichtigen Einrichtung innewohnen. Eine jährliche Überprüfung durch das JAW ist daher nach Auffassung der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport verzichtbar, da sich an der zeitlichen Inanspruchnahme der innewohnenden Beschäftigten (ohne strukturelle Veränderung des Angebotes an sich) im Laufe der Zeit nichts verändern wird.

In Fällen, in denen „innewohnende" Angestellte wegen Abwesenheit von anderen Dienstkräften vertreten werden, gewährt das JAW aufgrund von Nebenabreden „tägliche Pauschalvergütungen", obgleich derartige Zahlungen weder tariflich vereinbart noch als über- oder außertarifliche Leistungen zugelassen sind. Die vom JAW bei der Prüfung hierzu erteilten Auskünfte trugen zur Klärung nicht bei, insbesondere ist nicht deutlich geworden, wie der Pauschalbetrag seinerzeit ermittelt worden ist. In einem Fall sind beispielsweise aus Anlass einer nur zehntägigen Vertretung 2 156,50 DM zusätzlich zum monatlichen Gehalt gezahlt worden. Erst nach der Beanstandung des Rechnungshofs hat das JAW dargelegt, dass es sich hier um die pauschalierte Bezahlung der Überstunden, die aus Anlass einer Vertretung anfallen, handelt und die Höhe der Pauschale nach dem Maß der Vertretungsstunden ermittelt worden sei. Inzwischen hat das JAW mitgeteilt, dass es diese Pauschalzahlungen nicht mehr leistet.

Zu T 209:

In den Fällen, in denen eine solche „innewohnende" Betreuungskraft wegen Krankheit und Urlaub vertreten werden muss, muss die Abgeltung der von der Vertretungskraft geleisteten Überstunden individuell bemessen werden. Das JAW hat deshalb hier die Pauschalzahlungen eingestellt.

Das JAW gewährt Dienstkräften, die mit der Leitung von Erziehungsheimen betraut sind, ihren Stellvertretern sowie auch Mitarbeitern in den „betreuten Wohnformen" die für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst tariflich vereinbarte Heimzulage. Die Zulage soll dazu dienen, die für den Heimbetrieb typischen besonderen Belastungen abzugelten (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1993

­ 4 AZR 149/92 ­ AP Nr. 2 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).

Die Zulage steht im Bereich des Arbeitgebers Berlin deshalb nur den Dienstkräften zu, die den Erschwernissen des Heimbetriebs tatsächlich unterworfen sind. Hierzu zählt der für Heime typische „Dienst rund um die Uhr". Diese Auffassung hat seinerzeit auch der Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluss hat (VAdöD Berlin), vertreten. Danach nehmen die Heimleiter

Zu T 210:

Auf Grund der Beanstandung des Rechnungshofes hatte das JAW in rund 250 Fällen die Zahlung der Heimzulage eingestellt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat seither in mehreren Fällen der Klage von betroffenen Angestellten stattgegeben, das JAW ist zur rückwirkenden Zahlung der Heimzulage verurteilt worden. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat sich jedoch zwischenzeitlich die Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres sowie des Verbandes von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin (VAdöD Berlin) gewandelt. Danach bestimmen sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Heimzulage nicht mehr nach der individuellen Dienstplangestaltung, sodass auch Leitungskräfte, die nicht regelmäßig am Schichtdienst rund um die Uhr teilnehmen, diese Zulage erhalten können.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Strittig bleibt weiterhin die Zulagenberechtigung für Beschäftigte in den betreuten Wohnformen nach § 34 Sozialgesetzbuch VIII. Die Senatsverwaltungen für Inneres sowie Schule, Jugend und Sport vertreten die Auffassung, dass dem Betreuten Jugendwohnen der Heimcharakter fehlt, da hier bei älteren Jugendlichen und jungen Volljährigen schwerpunktmäßig nicht mehr eine ununterbrochene Versorgung und Betreuung in der Funktion der Eltern der Betreuten handelt. Diese Rechtsauffassung ist dem JAW mit Schreiben vom 20. Juni 2001 mitgeteilt worden. Eine Stellungnahme des JAW zu den Verhältnissen in den von ihm betriebenen Einrichtungen des betreuten Wohnens steht noch aus. und ihre Stellvertreter nicht am „Dienst rund um die Uhr" teil; folglich dürfte ihnen die Heimzulage nicht zustehen. Bei den Einrichtungen der „betreuten Wohnformen" handelt es sich entweder um Wohngemeinschaften oder um das „betreute Einzelwohnen junger Volljähriger". Die hier eingesetzten Mitarbeiter nehmen ihre Betreuungsaufgaben nicht innerhalb eines Erziehungs-, Kinder- oder Jugendwohnheimes wahr, um eine dem Heim „vergleichbare Einrichtung" im Sinne der tarifrechtlichen Vorschriften handelt es sich hier ebenfalls nicht. Diese Voraussetzung wäre bei einer gemeinschaftlichen Wohnstätte nämlich nur dann gegeben, wenn die untergebrachten Personen dort aufgrund einer ununterbrochenen Versorgung ihren Lebensmittelpunkt hätten (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 1995

­ 10 AZR 150/94 ­ ZTR 1995, 318). Die ununterbrochene Versorgung und Betreuung der Jugendlichen durch Erzieher und Sozialpädagogen stellt aber gerade nicht den Schwerpunkt der „betreuten Wohnformen" dar. Vielmehr handelt es sich um Maßnahmen im Anschluss an die Heimerziehung, in der die betreuten Jugendlichen auf ihrem Weg in die vollständige Selbständigkeit „nur noch" begleitet werden. Vorstehende Rechtsauffassung wird von der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport ausdrücklich geteilt. Das JAW hat die Zahlungen zum 31. Juli 2000 eingestellt. Dem VAdöD Berlin sind angesichts neuerer Rechtsprechung inzwischen Zweifel gekommen, ob und inwieweit die bisher vertretene Auffassung noch für das JAW zutrifft. Er schließt die Heimzulage für leitendes Heimpersonal nicht mehr aus und hält sie auch für Mitarbeiter in „betreuten Wohnformen" je nach den Verhältnissen im Einzelfall für möglich. Das JAW und die Senatsverwaltung sind aufgefordert, die Verhältnisse in den von der Anstalt betriebenen Einrichtungen umfassend darzustellen und im Zusammenwirken mit dem VAdöD auch zu prüfen, ob und inwieweit hinsichtlich der Zulagenberechtigung der Mitarbeiter in den „betreuten Wohnformen" Konsequenzen aus der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung zu ziehen sind.

Das JAW hat im Jahr 1995 seinen Dienstsitz in den Ostteil Berlins verlegt. Nach diesem Zeitpunkt eingestellte Mitarbeiter sind dem Tarifrechtskreis West zugeordnet worden, obwohl sich ihr Arbeitsplatz am Sitz des JAW, d. h. nunmehr im Ostteil Berlins befindet. Diese Zuordnung wirkt sich zwar aufgrund des Einkommensangleichungsgesetzes seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr auf die Höhe der laufenden Bezüge der Beschäftigten aus. Gleichwohl bestehen weiterhin tarifrechtliche Unterschiede, insbesondere bei der jährlichen (Weihnachts-)Zuwendung, dem Urlaubsgeld sowie der zu leistenden regelmäßigen Arbeitszeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Zuordnung zu den Tarifrechtskreisen Ost bzw. West ausschließlich auf die Lage des Arbeitsplatzes an. Beginnt und beendet ein Arbeitnehmer seine tägliche Arbeit im Beitrittsgebiet und arbeitet er dort mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit, so liegt sein Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet; er ist nach den Vorschriften des Tarifrechtskreises Ost zu behandeln. Der Rechnungshof hat das JAW auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die hierzu ergangenen Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres hingewiesen, von denen das JAW auch als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht abweichen sollte. Das JAW hat als Begründung für sein Vorgehen zum einen darauf verwiesen, dass Mitarbeiter für die „schlechteren" Arbeitsbedingungen des Tarifrechtskreises Ost seinerzeit nicht zu gewinnen gewesen seien. Diese Argumentation geht an der tarifrechtlichen Lage vorbei. Zum anderen führt das JAW aus, dass eine Reihe von Beschäftigten „zu wesentlichen Teilen" im Tarifgebiet West eingesetzt sei. Auch dieser Einwand geht fehl: Der Beschäftigte ist auch dann weiter nach dem Tarifrecht Ost zu behandeln, wenn er zeitweise Tätigkeiten im Tarifgebiet West ausübt, dabei aber Aufgaben seiner im Ostteil liegenden Dienststelle lediglich wie ein „verlängerter Arm" wahrnimmt.

Das JAW hat lediglich erklärt, künftig bei Neueinstellungen eine korrekte Zuordnung zum Tarifrechtskreis Ost vorzunehmen. Eine Bereinigung der „Altfälle" steht noch aus. Die Senatsverwaltung hat angekündigt, das JAW aufzufordern, für eine Bereinigung zu sorgen.

Zu T 211:

Die Aufsicht führende Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat das JAW auf Grund der Beanstandung des Rechnungshofes aufgefordert, den festgestellten Mangel umgehend zu beseitigen. Das JAW hat mitgeteilt, dass es die entsprechenden Mitarbeiter ab 1. Juni 2001 dem Tarifkreis Ost zugeordnet hat.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

212 Das JAW hat sowohl zu der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs als auch zum vorliegenden Beitrag zum Jahresbericht eingehende Stellungnahmen abgegeben, die bei der Darstellung der Prüfungsfeststellungen in den vorstehenden Textnummern im Einzelnen berücksichtigt sind. In vielen Einzelpunkten dieser Stellungnahmen klingt darüber hinaus die Auffassung an, im Interesse eines wirtschaftlich sinnvollen Weges sei eine großzügigere Interpretation des Tarifrechts geboten. Das JAW erwartet demzufolge von der parlamentarischen Diskussion im Entlastungsverfahren, „dass Anstalten des öffentlichen Rechts, welche ihre Einnahmen außerhalb des Landeshaushalts durch Teilnahme am privaten Wettbewerb erwirtschaften müssen, mit erweiterten Maßstäben geprüft und beurteilt werden". Dies veranlasst den Rechnungshof zu folgendem Hinweis: Die Erwägungen des JAW haben einen rechts- und tarifpolitischen Ansatz. Solange einerseits der Landesgesetzgeber die Aufgaben des JAW als mittelbare Landesverwaltung mit der Bindung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes wahrgenommen wissen will, ohne den Weg einer weiteren Ausgliederung bis hin zur Privatisierung zu beschreiten, und soweit andererseits das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes keine unterschiedliche Behandlung von unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung zulässt, sind dessen Regeln ausnahmslos strikt anzuwenden.

Zu T 212:

Auch nach Auffassung der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport ist das JAW als Anstalt des öffentlichen Rechts selbstverständlich an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes gebunden. Die Anstalt war deshalb auch ganz offensichtlich bemüht, die vom Rechnungshof gerügten, zum größten Teil aus der Vergangenheit herrührenden, Mängel tarifrechtlicher Entscheidungen so rasch als möglich abzustellen. Dabei ist es unbestreitbar, dass das öffentliche Tarifrecht die Flexibilität des JAW im Wettbewerb auf dem Jugendhilfemarkt behindern kann.

Der Schriftwechsel mit dem JAW ist noch nicht abgeschlossen. Die aufsichtsführende Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport und die Vertreter des Senats im Verwaltungsrat haben darauf zu dringen, dass auch die noch nicht ausgeräumten Beanstandungen umgehend beseitigt werden.

Über das Ergebnis der auf Bitten des Hauptausschusses vorgesehenen Sonderprüfung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit dem Personalüberhang und den Neuzugängen (Beschlussprotokoll Haupt 14/22 vom 4. Oktober 2000) berichtet der Rechnungshof gesondert. Sowohl die aufgezeigten Mängel als auch die wirtschaftliche Lage des JAW sollten den Senat überdies veranlassen, dem Personalbereich des JAW künftig noch mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

Zu T 213:

Die Aufsicht führende Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat im Zusammenhang mit den Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs zu den Personalausgaben für Angestellte im Jahre 1997 die rechtzeitige und sachgemäße Beantwortung des JAW zu jedem Zeitpunkt überwacht und begleitet. Sie hat selbstverständlich die Anstalt aufgefordert, die noch nicht ausgeräumten Beanstandungen umgehend zu beseitigen. Sowohl die Personalwirtschaft der Anstalt als auch die Prüfungen des Rechnungshofes sind regelmäßig Beratungsgegenstand im Verwaltungsrat des JAW. Die recht- und ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Anstalt in einzelnen Personalangelegenheiten kann allerdings sowohl von der für die Staatsaufsicht zuständigen Senatsverwaltung als auch vom Aufsichtsgremium Verwaltungsrat stets nur im Nachhinein beurteilt werden. Bei endgültigem Abschluss des Prüfvorganges aus dem Jahr 1997 sowie der Sonderprüfung zum Umgang mit dem Personalüberhang und den Neuzugängen wird der Verwaltungsrat Gelegenheit nehmen, mit dem Vorstand und der Geschäftsleitung des JAW über die Ergebnisse der innerbetrieblichen Maßnahmen Innenrevision und Controlling zu beraten.

4. Arbeit, Soziales und Frauen (einschließlich Berufliche Bildung und Gesundheit)

a) Schaden aufgrund mangelhafter Überwachung eines Geschäftsbesorgers durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung

Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung hat einen mit der Durchführung von Arbeitsförderungsprogrammen beauftragten Geschäftsbesorger nur unzureichend überwacht. Dadurch ist ihr entgangen, dass dieser die ihm auferlegten Kontrollpflichten bei der Vergabe der Fördermittel Berlins an Beschäftigungsträger weitgehend nicht wahrgenommen hat. Erst beim Konkurs eines mit insgesamt über 25 Mio. DM geförderten Beschäftigungsträgers für arbeitslose Jugendliche und Langzeitarbeitslose hat die Senatsverwaltung bemerkt, dass der Geschäftsbesorger sich die wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel Berlins über mehrere Jahre nicht ordnungsgemäß hat nachweisen lassen und den Erfolg der Maßnahmen nicht kontrolliert hat. Nachträgliche Rückforderungen dürften erfolglos bleiben.

Der hierzu folgende Beitrag wurde federführend von der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen erstellt.

Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung bedient sich seit 1991 der Unterstützung so genannter Servicegesellschaften und anderer Geschäftsbesorger für Förderungsmaßnahmen im Rahmen des arbeitsmarktpolitischen Rahmenprogramms (ARP) „Arbeitsplätze für Berlin" des Senats. Diese privaten

Zu T 214: