Das Sortiment in Personenbahnhöfen richtet sich an Reisende und darf nur den Spontan und Notbedarf der Reisenden abdecken

Apotheken

Die Regelungen für Apotheken wurden mit der Apothekerkammer abgestimmt, die zukünftig die Planung und Einteilung der Dienstbereitschaft vornimmt.

Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen Serviceeinrichtungen Teil der Betriebsanlagen der Eisenbahn sind.

Das Sortiment in Personenbahnhöfen richtet sich an Reisende und darf nur den sein(z. die bestehende Rechtslage hinaus soll nicht vorgenommen werden.

Verkaufsstellen auf dem Flughafen Bremen

Aufgrund der Länge und Dauer von Auslandsreisen und der damit verbundenen Besonderheiten, wie z. B. Klimawechsel und Beschränkung von Handgepäck, stellt der Reiseverkehr auf internationalen Flughäfen andere Anforderungen an Art und Umfang des Warenangebots. Eine Unterscheidung zum Warenangebot auf Bahnhöfen erscheint daher gerechtfertigt.

Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität soll die Ausnahme auf dem Flughafen Bremen auf bestimmt Flächen begrenzt werde. Es wird daher entsprechend der derzeitigen Regelung die Möglichkeit einer Flächenbegrenzung für Verkaufsstellen aufgenommen.

Sonstiger Verkauf an Sonn- und Feiertagen

In Bremen konnten bisher Verkaufsstellen für Blumen zwei Stunden öffnen, an. Der Anregung, Verkaufsstellen für Blumen im Umkreis von Friedhöfen und am Muttertag sechs Stunden zu öffnen, wird nicht gefolgt, da drei Stunden schon eine Ausweitung bedeuten.

Eine Öffnung von drei Stunden entspricht auch der Regelung im niedersächsischen Gesetzentwurf. öffnen zu können, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, soll nicht gefolgt werden. Die erweiterten werktäglichen Öffnungszeiten sowie die geänderten

Früher wurden die Verkaufsstellen an Samstagen um 14 Uhr geschlossen, derzeitig können sie bis 20 Uhr geöffnet sein, zukünftig bis 24 Uhr. Aus diesem Grund wird die Sonntagsöffnungzukünftigalsnichterforderlichangesehen.Außerdembedeutetdies eine Entlastung für die Beschäftigten, die eventuell am Vorabend des 24. Dezember schon bis 24 Uhr arbeiten müssen.

Zubehör z. B. bei Konzerten oder in Museen in der Begründung klar gestellt, dass befinden, nicht erfasst sind.

Ausflugsorte

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales wird rechtzeitig die neuen Verordnungen vorbereiten und für eine kontinuierliche Regelung sorgen. Ein Festschreiben der Ausflugsgebiete im Gesetz wird als zu unflexibel angesehen.

Weitere Verkaufssonntage

Das Verfahren zur Genehmigung weiterer Sonntage im Rahmen einer Rechtsverordnung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Der Einzelhandelsverband eine ähnliche Wirkung auf Besucher zu entfalten wie Messen und Märkte, und bei Veranstaltungen schlägt er dann die Öffnung vor.

Bei lokal begrenzten Anlässen kann die Öffnung wie bisher auch nur für bestimmte Bereiche zugelassen werden. Die Kirchen befürchten hier eine Ausweitung der Jahren mehr als vier verkaufsoffene Sonntage gab. und es wird restriktiv darauf geachtet, dass die Anlässe den gesetzlichen

Zum Ausgleich für diese Regelung werden zusätzliche Sonn- und Feiertage benannt, die nicht freigegeben werden dürfen. Hierdurch soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Handels und der Verbraucher sowie den Interessen der Kirchen und Beschäftigten erreicht werden.

Schutz und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Der Handel hält Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bremischen Ladenschlussgesetz für unnötig, da der Arbeitnehmerschutz in den Arbeitsschutzvorschriften ausreichend geregelt ist. für erforderlich. Als Mindestregelung im Gesetz wurde eine Freistellung von haben, gewünscht. Außerdem soll die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, insbesondere die Ausübung von Ehrenämtern, ermöglicht werden. Die Heimfahrt mit dem öffentlichen Personennahverkehr soll möglich sein. Die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit soll gewährleistet werden (im Jahr 2004 sind neun Verkäuferinnen am Arbeitsplatz ermordet worden). Schutz vor Überfällen sei zwar nicht zu - % zu erreichen, doch könne durch bestimmte Maßnahmen die Sicherheit erhöht werden; z. B. soll Alleinarbeit verboten und Hilfe holen gesichert sein, in den Verkaufsstellen sollen mindestens zwei Beschäftigte anwesend sein, ein freigeschaltetes Telefon zur Verfügung stehen und ein stiller Alarm möglich sein. Die Bargeldver- und -entsorgung soll über einen Sicherheitsdienst erfolgen.

Zur Frage der Kompetenz der Länder, im Ladenschlussrecht auch Regelungen zur Arbeitszeit zu treffen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den Ländern am 14. Juli 2006 unter anderem mitgeteilt:

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Regelungen über die Ladenöffnungszeiten und den zu dieser Materie seit jeher zugehörenden Arbeitnehmerschutz im Einzelhandelnichtgetrenntwerdensollten. können, ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern während dieser Öffnungszeiten notwendig ist.

Ausgehend von dieser Auffassung ist § 13 dieses Gesetzes für die Beschäftigung an erarbeitet worden.

Der Auffassung des Handels, es sollen keine Arbeitszeitregelungen für die zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit getroffen werden, kann nicht gefolgt werden, da der Bundesgesetzgeber bei den Sonn- und Feiertagsvorschriften des Arbeitszeitgesetzes die hat. Die Übernahme der bestehenden Regelungen in das Gesetz schafft die notwendige Klarheit.

Regelungen für die werktägliche Arbeitszeit und den Arbeitsschutz hat der Bund dagegen durch das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz abschließend getroffen. Ergänzende Landesregelungen sind daneben nicht möglich. Eine Änderung der bestehenden Regelungen ist nur über den Bundesgesetzgeber möglich.

Zur Klarstellung für die Beschäftigten im Einzelhandel wurden folgende Bestimmungen aus dem Arbeitszeitgesetz in das Bremische Ladenschlussgesetz übernommen.

Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c) der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.)

Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit werden durch das Arbeitsschutzgesetz für alle Beschäftigtengruppen geregelt. aufgenommen, so zur Bildschirmarbeit und der Lastenhandhabung. Dies erfolgte im Wesentlichen, um die entsprechenden europäischen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Daneben können die Unfallversicherungsträger werden zurzeit zu einem einheitlichen und übersichtlichen Regelwerk verzahnt.

Die wesentlichen Fragen der Sicherheit in Verkaufsstellen sind in der berufsgenossenschaftlichen Regel Umgang mit Zahlungsmitteln in Verkaufsstellen (BGR 141) behandelt.

Sie enthält Empfehlungen zu

- Telefon,

- von Kunden benutzte Ein- und Ausgänge,

- von Geldboten benutzte Ein- und Ausgänge,

- besondere Maßnahmen bei erhöhtem Überfallrisiko,

- Überfallmeldeanlage,

- Alarm- und Kameraauslösung,

- Geldtransporte,

- Waffen. die jeder Arbeitgeber nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durchführen

Die von den Gewerkschaften gewünschte Arbeitsschutzregelung im Ladenschlussgesetz widerspricht dem derzeitigen Aufbau des Arbeitsschutzrechts. Es werden allgemeine Regelungen zur Organisation des Arbeitsschutzes getroffen. Die Detailregelung muss der Arbeitgeber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen treffen, da er die Gefährdungen zu ermitteln, das Risiko für die Beschäftigten zu bewerten, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen hat.

1) Berlin hat zum Teil die Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz in das Berliner Ladenöffnungsgesetz übernommen und statt der Arbeitgeber hat [], sofern dem nicht dringliche betriebliche Erfordernisse entgegenstehen geregelt: Beschäftigte sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20 Uhr bzw. an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen freigestellt werden. Durch die Formulierung soll können auch hier betriebliche Gründe berücksichtigt werden. Die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Pflicht zur Anhörung des Betriebs- oder Personalrat sowie Punkt a) Umsetzung bei Gesundheitsgefährdung ist jedoch nicht geregelt. Inwieweit in Berlin auch die übrigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zur werktäglichen Arbeitszeit neben der Regelung im Berliner Ladenöffnungsgesetz anzuwenden sind, ist unklar.