Umweltschutz

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Bemerkenswert ist hierbei insbesondere ein Vergleich der Zahlen der Urnenbeisetzungen und der in bzw. Der starke Anstieg deutet aber darauf hin, dass ­ wie auch den Medien zu entnehmen war ­ Bestattungsunternehmen Einäscherungen von in Berlin Verstorbenen an anderen Orten kostengünstiger vornehmen lassen, obwohl die anschließende Beisetzung in Berlin stattfindet. Dies ist möglich, da nach einer 1994 in Kraft getretenen Änderung des § 18 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) Einäscherungen nicht mehr ausschließlich in den Krematorien Berlins vorgenommen werden müssen, wenn die Bestattung in Berlin durchgeführt werden soll.

Bereits 1992 hatte sich die damals für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung aus Anlass der Planung für den Neubau des Krematoriums Baumschulenweg mit der Gesamtsituation der Krematorien befasst. Ihre Bemühungen, die Krematorien in einen gemeinsamen Betrieb zusammenzuführen, scheiterten in der Folgezeit aus verschiedenen Gründen. Dies gilt auch für ihr dem Senat im Jahr 1997 zur Kenntnisnahme vorgelegtes „Konzept zur Optimierung des Betriebs der Krematorien und Friedhöfe". Obwohl sich auch der Rat der Bürgermeister für eine gemeinsame Verwaltung der Krematorien ausgesprochen hatte, ist es bisher zu keiner Änderung der Organisationsstruktur gekommen. Aufgrund der Neufassung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, die im November 1995 in Kraft trat, war die Senatsverwaltung auch für Grundsatzangelegenheiten der Organisation und des Betriebes der Krematorien zuständig (Nr. 11 Abs. 12

Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1 AZG). Allerdings galt diese Regelung nur für vier Jahre, denn mit dem 2. Verwaltungsreformgesetz entfiel dieser Absatz im Rahmen der Zusammenfassung und Straffung des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs.

Zu T 408:

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat, ungeachtet der mit dem 2. Verwaltungsreformgesetz entfallenen Zuständigkeit, die Frage der Wirtschaftlichkeit der Krematorien stets weiterhin als gesamtstädtisch zu lösendes Problem anerkannt und Verantwortung wahrgenommen. Dafür sprechen die Aktivitäten zur Bildung eines Krematoriumsbetriebes bei den Bezirken, für eine Änderung des Leichen- und Bestattungsgesetzes und Schreiben an die Krematorien betreibenden Bezirke, in denen darauf hingewiesen wurde, dass alle Entscheidungen über Wartungs- und Modernisierungsarbeiten unter Berücksichtigung der erforderlichen gesamtstädtischen Einäscherungskapazitäten getroffen werden sollten. Auf Grund der vom Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) vorgenommenen Zuweisung der Krematorien in die Verantwortung der Bezirke liegt die Betriebsbildung auch in deren Zuständigkeit.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die Expertenkommission „Staatsaufgabenkritik" auf die ungenügende Auslastung der Krematorien und die Notwendigkeit der Einrichtung eines Krematoriumsbetriebes nach § 26 LHO hingewiesen.

Der deutliche Rückgang der Auslastung der Krematorien ist nach Auffassung des Rechnungshofs gleichwohl ein gesamtstädtisches Problem (vgl. Artikel 67 Abs. 1 VvB), das, wie die bisherige Entwicklung zeigt, auf der bezirklichen Ebene nicht gelöst werden kann. Er hat daher die Senatsverwaltung insbeZu T 409: Bezüglich der Einführung eines Benutzerzwanges für die Berliner Krematorien zur Reduzierung des Kapazitätsüberschusses hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung den Vorsitzenden Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Friedhofsverwaltungen, Mitglied der Fachkommission kommunales Friedhofswesen beim Deutschen Städtetag, sowie Betreiber von Krematorien in anderen Bundesländern konsultiert. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Bestatter bundesweit Leichentourismus in Ausnutzung von Gebührengefälle praktizieren und die Krematoriumsbetreiber mit Kapazitätsveränderungen, Dienstleistungsoffensiven bzw. Werbestrategien darauf reagieren müssen. Ein grundsätzlich sinnvoll erscheinender Anschlusszwang wird allgemein für nicht durchsetzbar gehalten.

Auf der Ebene der Senatsverwaltungen laufen Abstimmungsgespräche mit dem Ziel einer Änderung der Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz. Der Entwurf der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen sieht folgende Bestimmungen vor, die sicherstellen sollen, dass ein Transport von Leichen aus Berlin heraus weitgehend vermieden und nur natürlich Verstorbene einer Verbrennung zugeführt werden:

- Eine Feuerbestattung außerhalb Berlins bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der Angehörigen.

- Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, dass die erforderliche zweite Leichenschau sowie das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren für die Kremierung in Berlin durchgeführt werden. sondere gebeten zu prüfen, ob die Kapazitäten der Krematorien mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Auslastung reduziert werden können, und ggf. darauf hinzuwirken. Die Senatsverwaltung hat hierzu ausgeführt, die Einführung eines Benutzungszwangs der Berliner Krematorien in § 18 Bestattungsgesetz läge im Interesse Berlins. Sie habe sich deshalb bereits im Herbst 1998 mit dem Hinweis auf dringenden Novellierungsbedarf beim Bestattungsgesetz an die Senatsverwaltung für Inneres gewandt. Diese sei jedoch der Auffassung gewesen, die wesentlichen Regelungsinhalte beträfen nach den Zuständigkeitsverlagerungen auf die Bezirksverwaltungen nach dem 2. Verwaltungsreformgesetz nunmehr eher die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Klärung zwischen den Senatsverwaltungen sei bisher nicht zustande gekommen bzw. der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht bekannt. Im Übrigen räumte sie für das Jahr 1999 einen erheblichen Kapazitätsüberschuss ein und stellte dar, dass sich aus den unterschiedlichen baulichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Probleme für einen wirtschaftlichen Betrieb der Krematorien ergäben. Allerdings könnten alle grundsätzlichen Entscheidungen ­ auch die einer Kapazitätsminderung ­ nur unter Abwägung aller kulturellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Aspekte getroffen werden.

Dabei seien neben der Daseinsvorsorge auch die Einhaltung der Totenruhe und die jahreszeitlichen Schwankungen der Zahl der Todesfälle zu beachten. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat zugesagt zu prüfen, ob sie diese Gesamtproblematik der Expertenkommission „Staatsaufgabenkritik" herantragen sollte.

Dieser Sachstand ist unbefriedigend. Der Rechnungshof verkennt nicht, dass es sich bei den Krematorien um einen sensiblen Bereich handelt. Gleichwohl hat er den Eindruck, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Lösung der aufgetretenen Probleme nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt hat. Er erwartet, dass der Senat im gesamtstädtischen Interesse eines wirtschaftlichen Betriebes der Berliner Krematorien

- schnellstmöglich eine Änderung des Bestattungsgesetzes mit dem Ziel, einen Benutzungszwang für Krematorien im Land Berlin einzuführen, prüft und ggf. hierauf hinwirkt sowie

- auf der Grundlage des von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie entwickelten Konzepts für einen gemeinsamen Betrieb der Krematorien sorgt. Dabei ist auch die Schließung eines der Krematorien zu prüfen.

Der Rechnungshof erwartet ferner, dass das Bezirksamt Treptow-Köpenick Schadenersatzansprüche wegen der unwirtschaftlichen Vergabe der auswärtigen Einäscherungen prüft.

Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 410:

Das „Konzept zur Optimierung des Betriebes der Berliner Krematorien und Friedhöfe" strebt die Bildung eines zusammengefassten Krematoriumsbetriebes nach § 26 LHO bei einem Bezirk an und sieht vor, angesichts der Gebührenentwicklung auf die Forderung einer Rückzahlung der bisher bei den Bezirken aufgelaufenen Leihgelder zu verzichten. Unter diesem Gesichtspunkt war in Vorbereitung einer Senatsvorlage mit den Bezirksbürgermeistern der Krematorien betreibenden Bezirke Einvernehmen erzielt worden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit Schreiben vom 23. Juli 2001 die Ausgleichspflicht für die Kapitel 4782 (Krematorien) zum Haushaltsjahr 2002 aufgehoben und die Bezirke Mitte, Wilmersdorf-Charlottenburg und Treptow-Köpenick davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ­ sofern für die Erstattung der im Haushaltsjahr 2000 aufgenommenen Leihgelder einschließlich Zinsen die erneute Aufnahme von Leihgeldern erforderlich würde ­ auf die Rückzahlung der Leihgelder durch die Bezirke verzichten wird.

Der Senat betrachtet es darüber hinaus für ein wirtschaftliches Betreiben der Krematorien als unbedingt erforderlich, die Kapazitäten der Krematorien zu vermindern. Darüber, welches Krematorium nicht weiter betrieben werden soll und wie mit dem Personal- und Sachbestand zu verfahren ist, können nach geltender Rechtslage jedoch nur die betroffenen Bezirke selbst entscheiden.

Der Angliederung eines Kremationsbetriebes an die Hauptverwaltung ­ von den zuständigen Bezirksstadträten am 15. Juni 2001 in Hinblick auf die Hoheitlichkeit der Aufgabe und die Vorhaltung von Kapazitäten für das Land Berlin insgesamt gefordert ­ stehen die Regelungen des 2. Verwaltungsreformgesetzes und des Zuständigkeitskataloges des AZG sowie die allgemeinen Dezentralisierungsbestrebungen entgegen.

Eine abschließende Meinungsbildung hierzu im Senat steht noch aus.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

j) Verlust von Einnahmen infolge verzögerter Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze

Als einziges Bundesland kann Berlin Beiträge für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nicht erheben, weil es gesetzliche Regelungen für die Berechnung und Erhebung derartiger Ausbaubeiträge immer noch nicht geschaffen hat. Berlin entgehen dadurch seit vielen Jahren mögliche Einnahmen von jährlich bis zu 10 Mio. DM. 411 Ausbaubeiträge gehören, wie auch die Erschließungsbeiträge, deren unvollständige Erhebung der Rechnungshof in seinem Vorjahresbericht (T 420 bis 429) beanstandet hat, zu den kommunalen Abgaben. Ausbaubeiträge können von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung für den mit dem Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze verbundenen wirtschaftlichen Vorteil gefordert werden. Die Gemeinden erheben Ausbaubeiträge zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen auf der Grundlage von Satzungen, zu deren Erlass die Kommunalabgabengesetze der Länder die Gemeinden ermächtigen. Die Stadtstaaten Hamburg und Bremen erheben Ausbaubeiträge auf der Grundlage eigens dafür geschaffener Gesetze. Beiträge für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die zunächst aus Haushaltsmitteln finanziert worden sind, werden mit Ausnahme von Berlin in allen anderen Bundesländern erhoben. In den alten Bundesländern ist dies mit Ausnahme des Saarlandes, das erst seit 1985 Ausbaubeiträge erheben kann, spätestens seit Beginn der siebziger Jahre möglich. Die neuen Bundesländer haben die Voraussetzungen für die Erhebung von Ausbaubeiträgen in den Jahren 1991 bis 1993 geschaffen. Damit folgen alle Bundesländer, außer Berlin, dem allgemeingültigen ­ von einigen Ländern sogar in ihren Kommunalabgabengesetzen aufgenommenen ­ finanzpolitischen Grundsatz der Subsidiarität. Nach diesem Grundsatz sollen Steuern zur Deckung von Ausgaben, z. B. für Straßenausbau, erst erhoben werden, wenn andere Einnahmen ­ wie insbesondere Gebühren und Beiträge ­ nicht in Betracht kommen.

Zu T 411 bis 416:

Die Sachdarstellung des Rechnungshofes ist zutreffend.

Es wird Aufgabe des Senats der 15. Wahlperiode sein, unter Beachtung der Regelungen in den anderen Bundesländern, des Grundsatzes der Subsidiarität von Steuern und der in Berlin bereits bestehenden Belastungen sowie der Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Einwohnerschaft über die Einbringung eines Straßenbaubeitragsgesetzes zu entscheiden.

Zur Einschätzung der Höhe der für Berlin möglichen Einnahme aus Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze stützt sich der Rechnungshof auf eine Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom November 2000, nach der als Ziel eine Einnahme von mindestens 10 v. H. der Investitionen im Stadtstraßenbau angestrebt werden sollte. Auf der Grundlage der Investitionsplanungen und unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten hinsichtlich der Höhe der Investitionen im Stadtstraßenbau in den folgenden Jahren müssten demnach Einnahmen von bis zu 10 Mio. DM jährlich erzielt werden können.

In Berlin hat die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen erstmals im Februar 1994 mit der Vorlage eines in zwei Versionen erarbeiteten Referentenentwurfs einen Vorstoß zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Erhebung von Ausbaubeiträgen für öffentliche Straßen, Wege und Plätze unternommen. Dieses geplante Gesetz wird von der Senatsverwaltung als Straßenbaubeitragsgesetz bezeichnet.

Eine überarbeitete Fassung mit Stand vom April 1994 hat die Senatsverwaltung den im Abstimmungs- und Mitzeichnungsverfahren beteiligten Verwaltungen zwei Monate später zur Stellungnahme übersandt. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens hat die Senatsverwaltung trotz mehrfacher Aufforderung durch den Rechnungshof nicht berichtet. Erst etwa zweieinhalb Jahre später, im Oktober 1996, hat die Senatsverwaltung dem Rechnungshof erneut einen Entwurf des Straßenbaubeitragsgesetzes mit dem Hinweis übersandt, dass dieser Entwurf in Kürze dem Senat vorgelegt werden soll. Im November 1996 teilte die Senatsverwaltung ergänzend mit, dass die Einführung eines Straßenbaubeitrages in Berlin von Anfang an politisch besonders brisant gewesen sei und die Leitung des Hauses für die Vorlage eines Gesetzesentwurfes