Finanzamt

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats für die Dienstkräfte hilfreich. Es bietet sich an, die Ausgabe eines solchen Prüfhinweises mit den im Grundinformationsverfahren abgespeicherten Gewerbekennzahlen so zu verknüpfen, dass im Veranlagungsverfahren jeweils ein Prüfhinweis für die Betriebe ausgegeben wird, für die Richtsätze aufgestellt sind. Der Rechnungshof verkennt dabei nicht, dass eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung nicht immer zu einer höheren Steuer führen wird. Gleichwohl ist die Steuerverwaltung aufgefordert, auch im steuerlichen Massenverfahren ein vertretbares Maß an Bearbeitungsqualität zu gewährleisten. Organisatorische Maßnahmen, die nur der Arbeitsbewältigung ohne Rücksicht auf die Arbeitsqualität dienen, verdecken die Probleme, lösen sie aber nicht. Nur der Gesetzgeber kann durch eine grundlegende Vereinfachung des Steuerrechts eine wirksame und rechtsstaatlich unbedenkliche Entlastung der Steuerverwaltung herbeiführen. Der Rechnungshof hält daher, wie bereits im Jahresbericht 1995 (T 89 und 90) gefordert, weiterhin ein grundlegend vereinfachtes und verbessertes Steuersystem für unumgänglich.

Die Steuerverwaltung hat die vom Rechnungshof aufgezeigten Bearbeitungsmängel grundsätzlich anerkannt und eine Arbeitsgruppe GNOFÄ, die sich mit der Bearbeitung der Steuerfälle nach diesen Grundsätzen beschäftigt, eingerichtet. Der Schriftwechsel mit der Verwaltung ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 461:

Die Darstellung des Rechnungshofs ist zutreffend. Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich.

c) Unterlassene Festsetzung nachträglicher Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch die Finanzämter

Mehrere Finanzämter haben versäumt, nachträgliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen festzusetzen. Steuerbeträge von 6,5 Mio. DM konnten daher nur verspätet vereinnahmt werden.

Fachgeschäftsprüfungen der Oberfinanzdirektion haben ergeben, dass vier weitere Finanzämter Vorauszahlungen von über 2 Mio. DM nicht festgesetzt hatten. Obwohl der Rechnungshof die Senatsverwaltung für Finanzen frühzeitig über seine Feststellungen unterrichtet hat, ergriff diese erst nach mehr als zwei Jahren Gegenmaßnahmen. Allein bei den vier vom Rechnungshof untersuchten Finanzämtern ist dem Land Berlin durch die verspätete Festsetzung der Vorauszahlungen ein Zinsverlust von fast 80 000 DM entstanden.

Die Steuerpflichtigen haben nach § 37 Abs. 1 Einkommensteuergesetz auf die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Finanzämter können noch bis zum Ablauf des 15. auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (nachträgliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen). Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. Dies hat zu unterbleiben, wenn sich der Erhöhungsbetrag nicht auf mindestens 5 000 DM beläuft. Die Oberfinanzdirektion hat die Finanzämter angewiesen, im Rahmen des automationsunterstützten Veranlagungsverfahrens regelmäßig durch die Eingabe einer bestimmten Kennzahl den Anstoß für die maschinelle Prüfung und ggf. Festsetzung einer nachträglichen Vorauszahlung zu geben. Unterbleibt diese Eingabe, erhält das Finanzamt, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anpassung der Vorauszahlungen erfüllt sind, programmgesteuert eine Hinweismitteilung. Darin wird auf die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zu erhöhen, unter gleichzeitiger Angabe des möglichen Erhöhungsbetrages aufmerksam gemacht. Die Finanzämter sind sodann gehalten, anhand der Steuerakten zu überprüfen, ob besondere Umstände einer Erhöhung der Vorauszahlungen entgegenstehen. Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Hinweismitteilung zu dokumentieren; ggf. ist eine nachträgliche Vorauszahlung festzusetzen.

Zu T 462:

Die Darstellung des Sachverhaltes ist zutreffend.

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag können automationsunterstützt wie folgt festgesetzt werden:

- Festsetzungen ohne Vorauszahlungen

- Festsetzungen von laufenden Vorauszahlungen

- Festsetzung einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr sowie

- Festsetzung von laufenden Vorauszahlungen und einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr.

Neben der maschinellen Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer sind auch Festsetzungen im personellen Verfahren möglich.

Die Festsetzung von Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer erfolgt außerhalb des Veranlagungsverfahrens vorwiegend personell. In Arbeit befindet sich eine Regelung, dass auch die Festsetzung von Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer maschinell und nur in begründeten Ausnahmefällen personell erfolgen soll.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

463 In Anbetracht der Haushaltslage Berlins (T 47 f.) hat der Rechnungshof im Jahr 1998 bei zwei Finanzämtern untersucht, ob sie die gesetzlichen Regelungen sowie die Dienstanweisungen der Oberfinanzdirektion zur nachträglichen Erhöhung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen beachtet haben. Bei diesen beiden bedeutenden Finanzämtern hatte er erhebliche Mängel festgestellt. Im Ergebnis hatten diese bei fast jedem dritten Fall davon abgesehen, nachträgliche Vorauszahlungen von insgesamt 3,3 Mio. DM festzusetzen.

Aufgrund dieser Prüfungsergebnisse regte der Rechnungshof an, dass die Oberfinanzdirektion eine Aufstellung der Hinweismitteilungen für die beiden Finanzämter erstellt, damit diese bei den in Betracht kommenden Fällen die Vorauszahlungen nachträglich erhöhen können. Die Oberfinanzdirektion ist dieser Anregung gefolgt. Beide Finanzämter haben daraufhin weitere nachträgliche Vorauszahlungen von insgesamt 2,3 Mio. DM festgesetzt. Da zu befürchten stand, dass auch die übrigen vom Rechnungshof nicht geprüften Finanzämter gleichermaßen die nötige Sorgfalt bei der Bearbeitung der Hinweismitteilungen haben vermissen lassen, hatte der Rechnungshof empfohlen, allen Berliner Finanzämtern entsprechende Aufstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Oberfinanzdirektion hat wegen des ihrer Ansicht nach ungewissen Ausgangs auf diese Überprüfung verzichtet. Als Reaktion auf die Feststellungen des Rechnungshofs hat die Senatsverwaltung für Finanzen jedoch die Oberfinanzdirektion aufgefordert, im Rahmen von Fachgeschäftsprüfungen zumindest in vier Berliner Finanzämtern, davon mindestens ein Finanzamt für Körperschaften, die Bearbeitung der Hinweismitteilungen zu den Vorauszahlungen zu prüfen. Ungeachtet dessen hat der Rechnungshof im Jahr 2000 bei weiteren zwei Finanzämtern geprüft. Auch diese Finanzämter haben bei mehr als einem Viertel der überprüften Fälle weisungswidrig die Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen von 840 000 DM unterlassen. Die Ergebnisse der von der Oberfinanzdirektion auf Weisung der Senatsverwaltung für Finanzen durchgeführten vier Fachgeschäftsprüfungen liegen dem Rechnungshof nunmehr vor. Danach haben drei Finanzämter durch die nicht sachgerechte Bearbeitung der Hinweismitteilungen nachträgliche Vorauszahlungen von knapp 400 000 DM nicht festgesetzt. Das vierte Finanzamt hatte die Hinweismitteilungen zumeist sachgemäß bearbeitet. Bei zwei Steuerfällen hatte es jedoch versäumt, die vorhandenen Unterlagen auszuwerten mit der Folge, dass die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen nicht nachträglich angepasst wurden. Die Körperschaftsteuerabschlusszahlungen bei diesen beiden Fällen betrugen insgesamt fast 1,7 Mio. DM. Danach hatten allein die vier von der Oberfinanzdirektion geprüften Finanzämter Vorauszahlungen von über 2 Mio. DM nicht festgesetzt. Im Ergebnis haben sich damit die vom Rechnungshof bereits im Jahr 1998 geäußerten Befürchtungen bestätigt, dass die Finanzämter der nachträglichen Festsetzung von Vorauszahlungen nicht die notwendige Bedeutung beimessen.

Zu T 463:

Durch Prüfungen des Rechnungshofs und auf Grund von Fachgeschäftsprüfungen der Oberfinanzdirektion Berlin war festgestellt worden, dass in den Finanzämtern von den Bearbeitern häufig nur laufende Vorauszahlungen festgesetzt wurden, nicht aber Vorauszahlungen für abgelaufene Kalenderjahre erhöht worden sind. In diesen Fällen erhielt der Bearbeiter neben dem Steuerbescheid eine Hinweismitteilung, ob für den abgelaufenen Vorauszahlungszeitraum ein errechneter Erhöhungsbetrag gesondert festzusetzen ist. Darüber hinaus konnten in der Vergangenheit jeweils gegen Jahresende ab ca. Ende November aus technischen Gründen weder die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr noch eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen für dieses Jahr auf den 10. Dezember vorgenommen werden, es wurden lediglich Hinweismitteilungen herausgegeben.

Im November 1999 wurde das maschinelle Verfahren um folgende verfahrensergänzende Hinweise erweitert: Hinweis 3080 (jetzt 4130) am Jahresende: „Bereits für das laufende Kalenderjahr würde sich nach Anrechnung der bisher festgesetzten Vorauszahlungsbeträge ein nachträglicher Erhöhungsbetrag von mehr als 5 000 DM ergeben. Es ist zu prüfen, ob eine gesonderte Festsetzung vorzunehmen ist. Ermittelter Erhöhungsbetrag: DM." Hinweis 3980 am Jahresanfang: „Auch für das Vorjahr würde sich unter Anrechnung der bisher für diesen Zeitraum festgesetzten Vorauszahlungsbeträge ein nachträglicher Erhöhungsbetrag von mehr als 5 000 DM ergeben. Es ist zu prüfen, ob eine gesonderte Anpassung vorzunehmen ist. Diese müsste bis zum 31. 3., bei Land- und Forstwirten bis zum 30. 9. erfolgen. Ermittelter Erhöhungsbetrag: DM."

Durch die Beanstandungen des Rechnungshofs und bei Fachgeschäftsprüfungen durch die Oberfinanzdirektion Berlin ist festgestellt worden, dass auch diese Hinweise nur sehr unzureichend bearbeitet worden sind.

Deshalb wurde zur Reduzierung der Fehlerquote bei der Bearbeitung der Hinweismitteilungen im November 2000 ein maschinelles Verfahren eingeführt, wonach in den Fällen, in denen vom Programm festgestellt wurde, dass eine nachträgliche Vorauszahlung in Betracht kommt, neben dem Prüfhinweis automatisch ein Bescheid über die nachträgliche Anpassung der Vorauszahlung erstellt wird.

Der Rechnungshof hatte bereits 1998 empfohlen, bei der maschinellen Durchführung der Steuerveranlagung die Kennzahl für die Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen vorzugeben. Die Senatsverwaltung für Finanzen ist dem zunächst nicht gefolgt, hatte aber mitgeteilt, dass die nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen künftig verstärkt maschinell unterstützt werden solle. Zwischenzeitlich hat sie angekündigt, dass ab Mitte 2001 auch in den Veranlagungsstellen das Verfahren VERBIS (Veranlagen am Bildschirm) zur Dateneingabe am Bildschirm eingesetzt werden soll.

Hierdurch wird gewährleistet, dass die für die nachträgliche Festsetzung von Vorauszahlungen erforderliche Kennzahl vorgegeben wird. Dies entspricht der Empfehlung des Rechnungshofs. Im Ergebnis hat die Senatsverwaltung für Finanzen aber mehr als zwei Jahre benötigt, um den Finanzämtern Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die geeignet sind, den festgestellten Bearbeitungsmängeln wirksam zu begegnen.

Die Verzögerung hat die Liquidität des Landes Berlin beeinträchtigt und den Steuerschuldnern ungerechtfertigte Zinsvorteile eingeräumt. Desgleichen wurde die Steuergerechtigkeit denjenigen gegenüber verletzt, deren Steuern zeitnah im Abzugsverfahren erhoben werden.

Zu T 464:

Im herkömmlichen Bearbeitereingabeverfahren wurde die Kennzahl zur Festsetzung von laufenden Vorauszahlungen und einer nachträglichen Erhöhung für das abgelaufene Kalenderjahr nicht automatisch vorgegeben, sondern der Bearbeiter hatte die Auswahlmöglichkeiten wie unter T 462 dargestellt.

Die Oberfinanzdirektion Berlin trug den Intentionen des Rechnungshofs dadurch Rechnung, dass im neu eingeführten Verfahren VERBIS (Veranlagen am Bildschirm) bei der Eingabe in der Eingabemaske für die Fallbearbeitung programmseitig diese Kennzahl zur Festsetzung von laufenden Vorauszahlungen und einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr vorgegeben ist. Wird diese Vorgabe nicht verwendet, muss der Bearbeiter einen anderen Vorgangsschlüssel eingeben und diese Änderung aktenkundig machen.

Das Programm VERBIS ist zwischenzeitlich in allen Veranlagungsstellen der Finanzämter im Einsatz. Somit ist die Festsetzung eines nachträglichen Erhöhungsbetrages regelmäßig gewährleistet.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

465 Sowohl die Ergebnisse der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfungen als auch die vorliegenden Ergebnisse der Fachgeschäftsprüfungen der Oberfinanzdirektion haben die Befürchtungen des Rechnungshofs bestätigt, dass bei den Finanzämtern noch immer erhebliche Mängel bei der Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen bestehen. Allein bei den vier vom Rechnungshof untersuchten Finanzämtern ist dem Land Berlin durch die verspätete Festsetzung der Vorauszahlungen ein Zinsverlust von fast 80 000 DM entstanden. Der Rechnungshof hat bei seiner überschlägigen Berechnung des Zinsverlustes nur die Fälle berücksichtigt, in denen zum Prüfungszeitpunkt bereits ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorgelegen hat oder die Dienstkräfte auf Veranlassung des Rechnungshofs die Vorauszahlungen erhöht haben. Weiterhin hat der Rechnungshof die Zinsberechnung auf einen Zeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, beschränkt, da ein Nachzahlungsbetrag anschließend nach § 233 a AO verzinst wird.

Zu T 465:

Neben der Einführung von Verfahren zur maschinellen Unterstützung (siehe T 463 und 464) wurden die Finanzämter im Dezember 2000 zur Reduzierung der Mängel bei der Festsetzung nachträglicher Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch die Oberfinanzdirektion Berlin nochmals auf die Problematik hingewiesen.

Die Mängel sind anlässlich weiterer zwischenzeitlich durchgeführter Fachgeschäftsprüfungen nicht mehr auffällig geworden.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Finanzämter künftig die Vorauszahlungen rechtzeitig und in angemessener Höhe festsetzen. Der Festsetzung zutreffender Vorauszahlungen kommt im Interesse einer rechtzeitigen Vereinnahmung der geschuldeten Steuerbeträge besondere Bedeutung zu. Die Finanzämter müssen daher anstreben, dass für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen möglichst der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Jahressteuer entspricht. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 463, 464 und 465:

Siehe T 463, 464 und 465

Es sind alle Voraussetzungen geschaffen worden, dass in den Finanzämtern die Vorauszahlungen rechtzeitig und in angemessener Höhe festgesetzt werden.

Der Schriftwechsel mit dem Rechnungshof ist zwischenzeitlich abgeschlossen.

d) Zinsnachteile von mehr als 2,7 Mio. DM durch erhebliche Mängel bei der Grunderwerbsteuerstelle

Das Finanzamt Spandau setzt in der Grunderwerbsteuerstelle deutlich mehr Personal ein, als nach den Grundsätzen der Personalbedarfsberechnung erforderlich ist. Dennoch bestehen dort erhebliche Arbeitsrückstände, die hauptsächlich auf ungeeignete und ineffiziente Verfahrensabläufe sowie mangelnde IT-Unterstützung zurückzuführen sind. Durch die Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung sind dem Landeshaushalt allein für das Kalenderjahr 1999 Zinsnachteile von mehr als 2,7 Mio. DM entstanden. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hält der Rechnungshof die Einführung einer Verzinsung von Grunderwerbsteuerforderungen für geboten. Zwischenzeitlich hat die Steuerverwaltung die IT-Unterstützung deutlich verbessert.

Die Grunderwerbsteuer ist die finanziell bedeutsamste Landessteuer Berlins (vgl. T 27). Im Kalenderjahr 1999 betrug ihr Aufkommen 843,6 Mio. DM. Die Berliner Steuerverwaltung hat die Festsetzung und Erhebung der Grunderwerbsteuer seit jeher zentralisiert. Nach zweifachem Zuständigkeitswechsel ist die Grunderwerbsteuerstelle seit dem 1. Januar 1999 dem Finanzamt Spandau angegliedert. Da dieses Finanzamt mit den Aufgaben auch das in diesem Bereich eingesetzte Personal übernommen hat, ist die innere Organisation der Grunderwerbsteuerstelle im Wesentlichen unverändert geblieben.

Zu T 467:

Der Senatsverwaltung für Finanzen ist die Bedeutung dieser Landessteuer voll bewusst. Als Zusammenfassung des nicht nur auf Grund der Prüfungsfeststellungen erkannten Handlungsbedarfs sei einleitend darauf hingewiesen, dass Folgendes vorgesehen bzw. bereits umgesetzt ist:

- Änderung der Aufbauorganisation,

- weitere Verkürzung der Bearbeitungsdauer eingehender Verträge,

- zeitnahe Bearbeitung der Wiedervorlagen,

- Verbesserung der PC-Ausstattung,

- Einführung der maschinellen Listenführung,

- Verbesserungen des maschinellen Festsetzungsverfahrens,

- Veränderung der Personalausstattung,

- Verbesserungen der Vertretungsregelungen,

- Einführung der Software PARADOX in der Rechtsbehelfsstelle,

- zügige Abarbeitung der ruhenden Rechtsbehelfe,

- Maßnahmen zur Verbesserung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Sachgebietsleiter.