Grundstücke kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats diesen Erwerbsvorgängen regelmäßig durch Handelsregisterauszüge Kenntnis. Bei jeder Verschmelzung oder Umwandlung von Gesellschaften übersenden die Gerichte dem Finanzamt ausnahmslos einen Handelsregisterauszug. Aus diesem ergibt sich nicht, ob die Gesellschaften über inländischen Grundbesitz verfügen. Das Finanzamt muss deshalb bei jedem Vorgang zunächst der Frage nachgehen, ob und ggf. welche inländischen Grundstücke kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind. Es muss dabei auch sehr viele Fälle überprüfen, die grunderwerbsteuerlich letztlich ohne Belang sind. Das Finanzamt erhält jährlich mehrere hundert Handelsregisterauszüge (im Kalenderjahr 1999 etwa 600). In den letzten drei Jahren hat die Bearbeitung dieser Auszüge zur Aufdeckung von jährlich durchschnittlich 100 steuerpflichtigen Erwerbsvorgängen geführt.

Um bei diesen Fällen die Steuer festsetzen zu können, sind Angaben zur Bemessungsgrundlage unerlässlich. Die Steuer bemisst sich bei Verschmelzungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach den Grundbesitzwerten. Für die Feststellung dieser Werte sind die Bewertungsstellen der Finanzämter zuständig. Es handelt sich um eine Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer und der Erbschaftsteuer. Die Bewertungsstellen werden deshalb erst dann tätig, wenn die festsetzende Stelle sie dazu auffordert. Bis zur Steuerfestsetzung vergehen so noch weitere Monate. Der Steuerbescheid ergeht deshalb im Falle der Verschmelzung oder Umwandlung häufig erst mehrere Jahre nach der Entstehung der Steuerschuld.

In den letzten Jahren ist die Anzahl dieser Bearbeitungsfälle gestiegen. Die Verschmelzungen betreffen darüber hinaus zunehmend sehr große Kapitalgesellschaften mit erheblichem Grundbesitz, sodass die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlagen sehr zeitaufwendig ist. Dennoch war das für die Bearbeitung der Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zuständige Arbeitsgebiet im Zeitpunkt der Untersuchung seit Jahren unverändert mit nur einer teilzeitbeschäftigten Dienstkraft besetzt. Seit Anfang 1999 bestand keine Vertretungsregelung mehr, sodass alle anfallenden Arbeiten bei einer Erkrankung oder während des Urlaubs dieser Dienstkraft unerledigt blieben. Die personelle Besetzung dieses Arbeitsgebietes wurde weder dem Arbeitsanfall noch seiner Bedeutung gerecht. Die zeitaufwendigen Ermittlungen der steuerpflichtigen Fälle haben so zu erheblichen Rückständen bei der Erstbearbeitung der Handelsregisterauszüge geführt. Zum Ende des Kalenderjahres 1999 hatte das Finanzamt bei fast 150 Fällen, die überwiegend Handelsregistereintragungen aus dem Kalenderjahr 1998 betrafen, die Ermittlungsarbeiten noch nicht abgeschlossen.

Selbst die 58 Fälle, bei denen die Steuerpflichtigen bereits mitgeteilt hatten, dass Grundbesitz vorhanden war, konnte die zuständige Dienstkraft angesichts der übrigen ihr übertragenen Aufgaben nicht zügig weiterbearbeiten. Bei weiteren 120 Fällen, die Handelsregistereintragungen aus dem Kalenderjahr 1999 betrafen, hatte das Finanzamt die Bearbeitung noch nicht einmal begonnen.

Zu T 475 und 477:

Seit dem 1. April 2000 wird in dem Arbeitsgebiet eine weitere Dienstkraft eingesetzt. Damit ist auch die Vertretungsregelung sichergestellt. Zur Entlastung werden seit dem 1. Januar 2000 die Einsprüche und Klageverfahren des Arbeitsgebietes sowie Anträge auf verbindliche Auskünfte durch die Rechtsbehelfsstelle bearbeitet.

Die Arbeitsrückstände an unbearbeiteten Handelsregisterauszügen konnten auf Grund der ergriffenen Maßnahmen abgebaut werden.

Der älteste unbearbeitete Handelsregisterauszug datiert per 30. Juni 2001 vom 21. Juni 2001.

476 Das Arbeitsgebiet ist darüber hinaus auch mit der Bearbeitung eines rechtlich äußerst schwierigen Komplexes betraut, von dem etwa 60 000 dem vormals volkseigenem Vermögen der ehemaligen DDR zuzurechnende Grundstücke betroffen sind. Gemäß Artikel 25 Abs. 1 des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands ­ Einigungsvertrag ­ war zunächst die Treuhandanstalt damit beauftragt, insbesondere die früher volkseigenen Betriebe, Einrichtungen, Kombinate wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren sowie deren Grundvermögen zu verwalten und ggf. zu verwerten.

Hierzu wurden diese in Kapitalgesellschaften umgewandelt, deren Anteile die Treuhandanstalt unmittelbar oder mittelbar hielt. Bei deren Umstrukturierung sind die Grundstücke auf eine bundeseigene Kapitalgesellschaft übertragen worden.

Sie sind dann im Zuge von Verschmelzungen auf andere bundeseigene Kapitalgesellschaften übergegangen. Dadurch ist die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst worden. Die Grunderwerbsteuerstelle der Berliner Finanzämter ist für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sämtlicher Grundstücke und für die Festsetzung der GrundZu T 476 und 477:

Die Senatsverwaltung für Finanzen begleitet den Verschmelzungsvorgang der TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (TLG) auf die DUHO Verwaltungs GmbH schon seit Anfang 1997. Seinerzeit war die Senatsverwaltung für Finanzen bei dem Versuch eingebunden, auf Antrag der TLG für den gesamten Steuerfall gemäß § 27 AO eine Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des damals zuständig gewesenen Finanzamts für Körperschaften IV herbeizuführen, um den Arbeits- und Kostenaufwand in diesem umfangreichen Steuerfall so gering wie möglich zu halten. Die entsprechende Initiative gegenüber den obersten Finanzbehörden der neuen Länder scheiterte an finanzverfassungsrechtlichen Bedenken.

Damals war für die Senatsverwaltung für Finanzen noch nicht erkennbar, dass es im Rahmen der endgültigen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 GrEStG bei der vom Finanzamt dem vorläufigen Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1996 zugrunde gelegten Gruppenbewertung verbleiben sollte und dass die Gruppenbewertung besonderen AbstimmJahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats mungsbedarf mit den Finanzbehörden in den neuen Ländern aufwerfen würde, der die Einbindung der obersten Finanzbehörden dieser Länder erforderte.

Als das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt Spandau die Senatsverwaltung für Finanzen hierüber Mitte Juli 2000 erstmals unterrichtete, ist diese auch sofort tätig geworden und hat auf der Ebene der obersten Finanzbehörden der neuen Länder die Abstimmung hinsichtlich der Art der Wertermittlung und der Höhe der Besteuerungsgrundlage für die beiden Komplexe

- Verschmelzung der TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH auf die DUHO Verwaltungs GmbH und

- Verschmelzung ehemaliger HO-Gesellschaften auf die DUHO Verwaltungs GmbH übernommen.

Es ist davon auszugehen, dass die Abstimmung, erforderlichenfalls unter Einbindung der TLG, in Kürze ihren Abschluss findet und endgültige Feststellungs- und Steuerbescheide erteilt werden können. erwerbsteuer für die betroffenen Berliner Grundstücke zuständig. Die Rechtsvorgänge führen ­ überwiegend in den neuen Bundesländern ­ zu Grunderwerbsteuerforderungen in mehrstelliger Millionenhöhe. Die Grunderwerbsteuerstelle der Berliner Finanzämter stößt bei der Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf erhebliche Schwierigkeiten. Obwohl sich die Probleme bereits im Jahre 1996 abzeichneten, haben die Senatsverwaltung für Finanzen und die Oberfinanzdirektion bisher versäumt, die Grunderwerbsteuerstelle in ausreichendem Maße organisatorisch zu unterstützen. Der Rechnungshof hält eine länderübergreifende Zusammenarbeit der Finanzbehörden aller neuen Bundesländer für unerlässlich, weil wegen der Vielzahl der betroffenen Grundstücke zu klären ist, ob aus verwaltungsökonomischen Gründen an Stelle der an sich gebotenen Einzelbewertung jedes Grundstücks ein Gruppenbewertungsverfahren angewendet werden kann. Wegen der Auswirkungen eines solchen Verfahrens auf das Grunderwerbsteueraufkommen der betroffenen Länder ist dessen Ausgestaltung und Anwendung ohne deren Mitwirkung und Zustimmung nicht möglich. Die Senatsverwaltung für Finanzen hätte die dafür notwendigen Schritte bereits vor längerer Zeit einleiten müssen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass die für Verschmelzungs- und Umwandlungsfälle zuständige Organisationseinheit nunmehr mit einer weiteren Sachbearbeiterin besetzt ist, sodass mit einer Verbesserung der Bearbeitungssituation zu rechnen sei.

Sie habe sich darüber hinaus mit den Finanzbehörden der neuen Länder in Verbindung gesetzt, um eine Lösung des unter T 476 geschilderten Besteuerungsproblems zu erreichen. Bisher liegen jedoch noch keine Ergebnisse vor.

Der Rechnungshof begrüßt, dass die Senatsverwaltung für Finanzen auf die Prüfungsfeststellungen zügig reagiert und umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen veranlasst hat.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen ausreichen, um künftig eine zügige Festsetzung und Erhebung der Grunderwerbsteuer sicherzustellen. Aufgrund der bestehenden Arbeitsrückstände erscheint der derzeit überhöhte Personaleinsatz in der Grunderwerbsteuerstelle vertretbar. Die Verwaltung sollte jedoch kurzfristig eine die Ergebnisse der jeweiligen Personalbedarfsberechnung berücksichtigende Personalreduzierung in diesem Bereich anstreben. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass die Oberfinanzdirektion die nunmehr vorgenommene Organisationsuntersuchung bereits vor mehreren Jahren hätte durchführen müssen. Die Notwendigkeit der nunmehr veranlassten organisatorischen Veränderungen ­ insbesondere der Verbesserung der IT-Unterstützung ­ hätte sie weitaus eher erkennen können. Bei entsprechend frühzeitigem Gegensteuern hätten die Zinsnachteile, die dem Landeshaushalt durch Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung entstanden sind, vermieden bzw. zumindest erheblich verringert werden können.

Nach geltendem Recht werden Grunderwerbsteuerforderungen nicht verzinst. Bei den finanziell bedeutsamen Erwerbsvorgängen der Verschmelzung und Umwandlung von Kapitalgesellschaften (vgl. T 474) ist eine Grunderwerbsteuerfestsetzung aber selbst bei angemessener Organisation und Arbeitsleistung der Grunderwerbsteuerstelle regelmäßig erst längere Zeit nach Entstehung der Steuerschuld möglich, weil die festsetzende Stelle zunächst die Feststellung der Grundbesitzwerte durch die Bewertungsstellen abwarten muss, da diese Werte seit 1. Januar 1997 Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind. Die betroffenen Steuerpflichtigen erlangen gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen durch solche Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung ungerechtfertigte Zinsvorteile. Der Rechnungshof hatte die Senatsverwaltung für Finanzen deshalb aufgefordert, die Erfolgsaussichten für eine Gesetzesinitiative zur Änderung des § 233 a AO, der die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen regelt, in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

Die übrigen Bundesländer haben dies nach den Ausführungen der Senatsverwaltung für Finanzen nicht für notwendig

Zu T 479:

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat selbstverständlich den Sachverhalt, der nach Auffassung des Rechnungshofs zu einer Erweiterung der Verzinsungsregelung des § 233 a AO führen soll, gegenüber den Ländern umfassend dargestellt.

Raum für eine erneute Befragung bei unverändertem Sachverhalt gibt es daher nicht.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats erachtet, wie eine entsprechende Umfrage ergeben habe. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollte die Möglichkeit der Verzinsung von Grunderwerbsteuerforderungen erneut geprüft werden. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen deshalb um Mitteilung gebeten, ob sie die übrigen Länder bei ihrer Umfrage auf die dargestellten Besonderheiten bei den Verschmelzungs- und Umwandlungsfällen hingewiesen hat. Der Schriftwechsel mit der Verwaltung ist noch nicht abgeschlossen.

7. Wissenschaft, Forschung und Kultur

a) Nichteinhaltung der Lehrverpflichtung von Professoren, mangelnde Kontrolle der erbrachten Lehrleistungen und Regelungsdefizite im Berliner Hochschulrecht

Der Rechnungshof hat die Einhaltung der Lehrverpflichtung der Professoren an zwei Fachhochschulen und der Hochschule der Künste geprüft. Dabei war festzustellen, dass Hochschullehrer nicht immer ihren Lehrverpflichtungen nachkommen, durch großzügige Gewährung von Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden ihre Lehrtätigkeit noch weiter eingeschränkt wird und die Dauer der Vorlesungszeit zu kurz bemessen ist. Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtung liegen häufig nicht vor oder sind unvollständig, eine Kontrolle findet weitgehend nicht statt.

Die verantwortlichen Leitungskräfte der Hochschulen und die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur sind aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Lehrverpflichtung strikt eingehalten wird und Ermäßigungen sowie Anrechnungen nicht überhand nehmen. Ferner sollten die Regelungsdefizite im Berliner Hochschulrecht möglichst bald beseitigt werden. Dadurch können auch Personalkosten in erheblichem Umfang reduziert werden.

Der Rechnungshof hat die Einhaltung der Lehrverpflichtung von Professoren untersucht. Geprüft wurden stichprobenweise die Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik „Alice Salomon" (ASFH), die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (FHW) und die Hochschule der Künste Berlin (HdK). Eine umfassende Prüfung aller Hochschulen Berlins war schon aus zeitlichen Gründen nicht beabsichtigt. Die Prüfungserkenntnisse lassen jedoch durchaus Rückschlüsse zu, mit welchen Problemen auch bei anderen Hochschulen zu rechnen sein dürfte. Der Rechnungshof erwartet, dass seine Anregungen und Änderungsvorschläge bei der anstehenden Reform des Berliner Hochschulwesens berücksichtigt werden.

Zu T 480 bis 495:

Der Rechnungshof hat im Rahmen seiner Prüfung der Einhaltung der Lehrverpflichtung von Professoren einerseits allgemeine Verfahrensabläufe an den geprüften Hochschulen moniert und die Vorschriftenlage als unzureichend bemängelt. Andererseits hat er eine Rolle von Einzelfällen aufgegriffen, die aus seiner Sicht kritikwürdig sind.

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird sich mit den im Prüfbericht aufgeworfenen allgemeinen und grundsätzlichen Fragen intensiv befassen. Dies setzt allerdings noch umfangreiche Prüfungen, zum Teil auch überregionale Erhebungen und deren Auswertung voraus, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu den einzelnen Punkten abschließend Stellung bezogen werden kann.

Der Rechnungshof wird über das in Angriff genommene Verfahren unterrichtet, die abschließenden Ergebnisse der Prüfungen und die daraus resultierenden Vorschläge werden ihm unverzüglich mitgeteilt.

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird auch den im Prüfbericht, insbesondere unter den Ziffern T 448 und T 491 angesprochenen Einzelfällen nachgehen und gegebenenfalls die notwendigen Konsequenzen ziehen. Auch hierüber wird der Rechnungshof informiert werden.

Die Lehrverpflichtung an Hochschulen wird durch die aufgrund des § 96 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) erlassene Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) geregelt.

Die Vorschriften des Beamtenrechts über die Arbeitszeit finden auf Professoren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Anwendung. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die forschende oder künstlerische Tätigkeit, die dem Professor aufgrund gesetzlicher Vorgabe zur selbständigen Wahrnehmung übertragen ist, unter Berücksichtigung von Artikel 5 GG einer weitgehenden zeitlichen Einbindung entzieht.

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. Die Höhe der Lehrverpflichtung ergibt sich aus § 5 LVVO. Danach beträgt die Regellehrverpflichtung von Professoren an Fachhochschulen 18 LVS je Woche, wie länderübergreifend durch Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) festgelegt. Die höhere Lehrbelastung gegenüber Professoren an Universitäten beruht darauf, dass Professoren an Fachhochschulen nicht in dem Maße verpflichtet sind, Forschungsaufgaben wahrzunehmen und den wissenschaftlichen Nachwuchs zu betreuen.