Die LVS ist die Grundeinheit der Bemessung individueller Lehrverpflichtung ggf

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats schen 8 und 18 LVS und entspricht den Empfehlungen der KMK zur „Lehrverpflichtung an Kunsthochschulen"; eine Vereinbarung für diesen Bereich ist wegen verschiedener Besonderheiten in einigen Ländern nicht zustande gekommen. Für Professoren der HdK, die in wissenschaftlichen Fächern Lehrtätigkeit ausüben, gelten gleichhohe Lehrverpflichtungen wie für Professoren an Universitäten (8 LVS).

Eine höhere Lehrverpflichtung (12 LVS) besteht bei Professoren „mit deutlich überwiegender wissenschaftlicher Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen". Für Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern an der HdK gilt dagegen die gleiche Regellehrverpflichtung wie für Professoren an Fachhochschulen.

Die LVS ist die Grundeinheit der Bemessung individueller Lehrverpflichtung, ggf. ihrer Ermäßigung. Eine LVS umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei musikalischem und darstellungsbezogenem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine LVS mindestens 60 Minuten. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur weist ausdrücklich darauf hin, dass die LVS ein dienstrechtlicher Begriff ist, und betont, dass er mit Vor- und Nachbereitung zeitlich und zahlenmäßig nichts zu tun habe, diese aber inhaltlich voraussetze. Vorschriften über die Anrechnung von Veranstaltungszeiten auf die Lehrverpflichtung (Anrechnungsvorschriften) in der Lehrverpflichtungsverordnung seien ein rechnerisches Hilfsmittel, um Lehrveranstaltungen, die nicht der üblichen Erscheinungsform von Unterricht entsprechen (Beispiele: Praktika, Exkursionen), in angemessener Weise vom Zeitaufwand und von der spezifischen Belastung her erfassen und mit „Normalunterricht" (Vorlesung etc.) vergleichen zu können. Lehrveranstaltungsarten mit durchschnittlich hohem Vor- und Nachbereitungsaufwand (z. B. Vorlesungen und Seminare) werden danach auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Lehrveranstaltungsarten mit unter dem Durchschnitt liegenden oder nur sehr geringem Vor- und Nachbereitungsaufwand werden nur zur Hälfte (z. B. Praktika an Hochschulen, ausgenommen Fachhochschulen) bzw. drei Zehnteln (z. B. Exkursionen) angerechnet. Was als durchschnittlich hoher Vor- und Nachbereitungsaufwand anzusehen ist, wird an keiner Stelle erläutert. Eine Anrechnung von Lehrveranstaltungen mit weniger als 100 v. H. auf die Lehrverpflichtung hat der Rechnungshof bei seiner auf Stichproben beschränkten Prüfung der Einhaltung der Lehrverpflichtung (T 490) in keinem Fall vorgefunden.

Der Begriff „Lehrveranstaltungsstunde" ist nicht mit dem Begriff „Semesterwochenstunde" identisch. Die Semesterwochenstunde (SWS) ist, wie die Senatsverwaltung gegenüber dem Rechnungshof ausführt, ein kapazitätsrechtlicher Begriff. Die SWS werde für die Ermittlung von Kapazitäten und die daraus folgenden Konsequenzen für Lehrplanung, Mittelausstattung und Zulassungsbeschränkungen verwendet. In der für die Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen maßgebenden Kapazitätsverordnung taucht der Begriff SWS allerdings nicht auf, während auf LVS mehrfach Bezug genommen wird. Angesichts der Vielzahl sich ganz oder teilweise überschneidender Begriffe hochschul- und dienstrechtlichen Inhalts sowie des Fehlens klarer Begriffsabgrenzungen ist es nicht verwunderlich, wenn z. B. in den von der ASFH erstellten „Auslastungsbescheiden" von SWS, in „Deputatsabrechnungen" an der FHW weder von SWS noch von LVS die Rede ist. In hausinternen Übersichten der FHW zur „Deputatserfüllung" wird auf SWS (dort als „swh" bezeichnet) abgestellt. An der HdK aufgelegte Erklärungsvordrucke über die Erfüllung der Lehrverpflichtung gehen von SWS, nicht von LVS aus. Durchführungshinweise oder Verfahrensvorschriften der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung liegen nicht vor, obwohl, wie Prüfungserfahrungen des Rechnungshofs zeigen, dadurch eine Reihe offener Fragen, Fehlinterpretationen und Unstimmigkeiten geklärt werden könnten. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur sollte, um eine einheitliche Rechtsanwendung und einheitliche Verfahrensweise an Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats den Hochschulen des Landes Berlin sicherzustellen, umgehend Verwaltungsvorschriften erlassen. Für den Erlass von Verwaltungsvorschriften sieht sie keine Notwendigkeit, „zumal den Senatsverwaltungen seit geraumer Zeit aus dem parlamentarischen Bereich die Neigung zur Erzeugung einer ständig wachsenden Vorschriftenflut entgegengehalten wird und eine entschiedene Deregulierung auf allen Gebieten gefordert wird". Davon kann jedoch bei einer Verwaltung, die hierzu bisher keinerlei Arbeitshilfen bekannt gegeben hat, obwohl eine Regelung längst überfällig ist, nicht die Rede sein.

Im Falle einer überdurchschnittlichen Belastung durch die Betreuung von Diplomarbeiten und vergleichbaren Studienabschlussarbeiten kann die Dienstbehörde oder Personalstelle diese nach Maßgabe des Haushalts bis zu einem Viertel auf die Lehrverpflichtung der Professoren anrechnen (§ 3 Abs. 6 LVVO). Die Anrechnung aus diesem Anlass darf aber nicht bereits dazu führen, dass ­ wie der Rechnungshof zum Teil feststellen musste ­ jede Diplomarbeitsbetreuung als überdurchschnittliche Belastung angesehen wird. Es handelt sich vielmehr um eine auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestellte Regelung, die einer Pauschalierung nicht zugänglich ist. Die Anrechnung setzt eine von der Lehrkraft nachzuweisende überdurchschnittliche Belastung durch Betreuungstätigkeit voraus, aber auch, dass der Lehrbedarf in dem jeweiligen Fach die mit der Anrechnung verbundene Reduzierung der Lehrtätigkeit überhaupt zulässt. Prüfertätigkeiten des Hochschullehrers, obwohl in der Vorschrift nicht ausdrücklich ausgenommen, rechnen nicht zu den Betreuungstätigkeiten. Die Anrechnungspraxis sieht nach den Feststellungen des Rechnungshofs teilweise jedoch anders aus. Auch hier wird wiederum die Notwendigkeit von Verwaltungsvorschriften (T 483, 484) deutlich.

Für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben kann Hochschullehrern eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewährt werden (§§ 9, 10 LVVO). In seinem Bericht vom 28. Oktober 1997 an das Abgeordnetenhaus über den „Hochschulstandort Berlin ­ Eckdaten und Rahmenvorgaben für die Entwicklung und Struktur zu Beginn des nächsten Jahrhunderts" (Drucksache 13/2133) hatte der Senat u. a. angekündigt, die Lehrverpflichtungsverordnung hinsichtlich der Ermäßigungstatbestände für die Lehrverpflichtungen kritisch überprüfen zu wollen. Allerdings sieht weder der den Hochschulleitern übersandte Entwurf für eine Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes (Stand 10. Januar 2001) noch die Änderung der Lehrerverpflichtungsverordnung vom 9. März 2001 (GVBl. S. 68) eine Reduzierung der Ermäßigungstatbestände vor. Im Gegenteil: Der Katalog der Ermäßigungstatbestände wird durch die Einführung eines „Studiendekans" erweitert. Der Zustimmungsvorbehalt der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bei Ermäßigungen wegen „Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule" wurde aufgegeben. Ferner wurde zur Gewinnung und Erhaltung „weithin prominenter Künstler-Professoren, die in herausragender Weise im überregionalen oder internationalen Musik- und Theaterleben tätig sind" (vgl. Antwort des Senats vom 15. September 2000 auf die Kleine Anfrage Nr. 1034), die Möglichkeit einer Deputatermäßigung eingeführt. Der Umstand, dass das Beauftragtenwesen für alle nur denkbar möglichen Bereiche und Teilaufgaben an den Hochschulen immer mehr zunimmt und für jede Beauftragung Ermäßigungsstunden geltend gemacht werden, sollte jedoch mehr beachtet werden.

Für Fachhochschulen besteht nach wie vor eine sehr weitgehende Sonderregelung zur Gewährung von Ermäßigungsstunden. Für die Wahrnehmung weiterer nur beispielhaft aufgezählter Aufgaben und Funktionen außerhalb der Leitungsebene können Ermäßigungen gewährt werden. Voraussetzung wäre zwar, dass deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht mehr zumutbar ist und die Hochschulverwaltung die Aufgaben oder Funktionen nicht selbst übernehmen kann. Dabei Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats sollen 5 v. H. des Gesamtlehrbedarfs an jeder Fachhochschule und vier LVS bei den einzelnen Professoren nicht überschritten werden. Das wird aber nach den Prüfungserkenntnissen des Rechnungshofs (T 480) großzügig gehandhabt. Denn außerdem können auch für die „Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung und in der Weiterbildung" ohne Quotierung und stundenmäßige Begrenzung Ermäßigungen gewährt werden. Nach der KMK-Vereinbarung (T 482) stünden für beide Regelungsinhalte zusammen Ermäßigungen bis zu einer Obergrenze von 7 v. H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen zur Verfügung. Berlin hatte sich jedoch unverständlicherweise durch Fußnotenzusatz Abweichungen vorbehalten. Durch Aufspaltung in zwei Regelungsbereiche wird nicht nur die scheinbar niedrigere Quote von 5 v. H. unterlaufen, sondern auch die Gesamtquote der KMK-Vereinbarung bei weitem überschritten.

Nach der Fachhochschulpraxis erhält nahezu jeder Hochschullehrer eine Ermäßigung. Damit wird die Regellehrverpflichtung ausgehöhlt, wie nachstehende Beispiele zeigen:

- Ohne nähere Angabe von Gründen werden Professoren an einer Fachhochschule für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen Ermäßigungsstunden gewährt.

Dass die Gewährung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und in jedem Einzelfall die Gründe geprüft werden müssen und aktenkundig zu machen sind, wurde nicht beachtet.

- Für die Wahrnehmung von Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Selbstverwaltung an einer Fachhochschule wird Professoren regelmäßig ohne Einzelfallprüfung eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewährt.

Dass Mitglieder der Hochschule nach § 44 Abs. 1 Nr. 3

BerlHG ohnehin verpflichtet sind, an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen, wurde nicht bedacht.

- Für die Teilnahme an Gremiensitzungen wird Professoren einer Fachhochschule nach Art eines Ansparprogramms für je 40 Stunden eine Gutschrift von einer SWS Lehrermäßigung gewährt. Ob eine übermäßige Belastung vorlag, wird nicht geprüft.

- Für die Funktion eines Beauftragten für den Hochschulsport werden Ermäßigungsstunden gewährt, obwohl die damit verbundenen Aufgaben von der Hochschulverwaltung ausgeübt werden können und nicht des Einsatzes eines Professors bedürfen. Es kommt hinzu, dass die Studenten und übrigen Hochschulmitglieder bereits außerhalb der Hochschulen durch die allgemeine Sportförderung begünstigt werden und nur eine Minderheit der Hochschulmitglieder am Hochschulsport teilnimmt (Jahresbericht 1998 T 396).

- Eine Hochschullehrerin wurde vor Jahren zur Beauftragten für die Koordination und den Aufbau eines Studienganges bestellt. Die Lehrverpflichtungsermäßigung wird noch weitergewährt, obwohl der Studiengang bereits seit längerem besteht und die Studienordnungen längst erlassen sind.

- Ein Hochschullehrer erhält als Beauftragter für Stundenplanung seit Jahren eine Lehrverpflichtungsermäßigung, obwohl es sich hier um eine originäre Aufgabe der Hochschulverwaltung handelt.

- Für die Funktion eines Beauftragten für studentische Tutorien wird einem Hochschullehrer die Lehrverpflichtung seit Jahren ermäßigt. Da die Haushaltsmittel für diesen Bereich um ein Drittel verringert wurden und der überwiegende Teil der studentischen Hilfskräfte im Bereich der Verwaltung eingesetzt wird, erscheint eine Ermäßigung inzwischen fragwürdig.

Professoren sind gesetzlich verpflichtet, für alle Studiengänge in ihren Fächern Lehrveranstaltungen durchzuführen (§ 99 Abs. 2 BerlHG). Vorzugsweise sind Lehrveranstaltungen von Professoren anzubieten (§ 3 Abs. 1 LVVO).