Integration

September 2001 Folgendes beschlossen:

Der Senat wird beauftragt, zur Vermeidung von Abschiebehaft folgende Verfahrensregelungen einzuführen:

1. In einem zum Jahresanfang 2002 beginnenden und mindestens 6 Monate dauernden Modellversuch soll erprobt werden, ob die Abschiebehaft durch folgende Maßnahmen vermieden werden kann:

a) In allen Fällen von ausreisepflichtigen Ausländern, die in Berlin gemeldet sind, und im Gespräch mit den Betroffenen ist zu prüfen, ob die Selbstgestellung zu einer Abschiebung sinnvoll ist. In Zweifelsfällen ist die Selbstgestellung zu versuchen.

b) Das Landeseinwohneramt soll keinen Haftantrag stellen, wenn im Einzelfall feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Dabei sind insbesondere die Erfahrungen hinsichtlich der Dauer der Beschaffung von Ausreisepapieren (Behörden der Heimatländer) zu berücksichtigen.

2. Die Abschiebungshaft darf nicht dem Zweck der Passerlangung dienen.

3. Ausländer, die sich bei der Ausländerbehörde oder der Meldebehörde melden, werden nicht in Abschiebungshaft genommen,

- wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass die Ausreisepflicht oder die gesetzten Fristen ihnen nicht bekannt gewesen sind, und

- wenn sich die Betroffenen unter Vorlage gültiger Heimreisedokumente melden und ihre freiwillige Ausreise ankündigen.

4. Bei Ausländern, die nicht gemeldet sind und die aufgegriffen werden, ist zur Vermeidung von Abschiebungshaft die Möglichkeit einer Anmeldung und die Verhängung von Meldeauflagen zu prüfen, wenn

a) - der Betreffende für die Ausländerbehörde erreichbar ist (z. B. bei einer Kirchengemeinde) und

- er über gültige Reisedokumente und Fahrkarten verfügt oder bei der Passbeschaffung voll mitwirkt und

- er glaubhaft erklärt, freiwillig auszureisen, oder

b) aus anderen Gründen glaubhaft gemacht wird, dass er sich nicht der Abschiebung entziehen will.

5. Es sollen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden:

- minderjährige Ausländer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

- Frauen während aller Phasen einer Schwangerschaft;

- Frauen, die ein Kind oder mehrere Kinder unter 14 Jahren zu betreuen haben; sowie Männer, die alleinstehend ein Kind oder mehrere Kinder unter 14 Jahren zu betreuen haben.

6. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Januar 2002 zu berichten."

Hierzu wird berichtet:

In Umsetzung des oben genannten Beschlusses und unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 57 AuslG hat mein Haus das Landeseinwohneramt Berlin mit Weisung vom 22. November 2001 aufgefordert, bezüglich der Anordnung und des Vollzugs von Abschiebungshaft ab sofort folgende Verfahrensgrundsätze zu beachten: „I. Grundsätze der Abschiebungshaft

Bei der Abschiebungshaft handelt es sich um eine aus Sicht der Betroffenen einschneidende Maßnahme, die allein die Sicherung der Abschiebung zum Ziel hat. Sie dient daher weder der Vorbereitung oder Durchführung eines Strafverfahrens, der Strafvollstreckung noch stellt sie eine Beugemaßnahme dar, etwa um die Mitwirkung bei der Passbeschaffung zu erreichen. Die Abschiebungshaft darf ­ so verstanden ­ nicht dem Zweck der Passerlangung dienen.

Auch sollte im Vorfeld alles getan werden, um Abschiebungshaft möglichst zu vermeiden. Aus diesem Grund soll Haft bei gemeldeten Personen grundsätzlich nur beantragt werden, wenn der Ausländer zuvor auf seine Ausreisepflicht, mit welchen Mitteln die Ausreisepflicht notfalls durchgesetzt werden kann und welche Folgen die Nichtbeachtung der Ausreisepflicht haben kann, hingewiesen wurde.

Dies geschieht zum einen durch den die Ausreisepflicht konkretisierenden Bescheid sowie zum anderen durch die persönliche Unterrichtung im Rahmen von Vorsprachen. Die persönliche Unterrichtung soll durch entsprechende Merkblätter, nach Möglichkeit in der Muttersprache der Betroffenen, intensiviert werden. Erfolgt die Beratung bei Vorsprachen, so ist dies aktenkundig zu machen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Selbstgestellung zu einer Abschiebung sinnvoll ist. In Zweifelsfällen ist die Selbstgestellung zu versuchen. Wird der Betroffene aufgefordert, einer Selbstgestellung zu folgen, ohne dass er bisher entsprechend belehrt wurde, so ist das Merkblatt der Selbstgestellung beizufügen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot verpflichtet, die Abschiebung eines in Abschiebungshaft befindlichen Ausländers mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben.

II. Zum Freiheitsentziehungsverfahren

In dem Haftantrag ist darzulegen,

- woraus sich die Verpflichtung des Ausländers zur Ausreise ergibt,

- wann und in welcher Form der Ausländer von seiner Ausreisepflicht Kenntnis erlangt hat,

- welche konkreten Umstände die Annahme rechtfertigen, der Ausländer werde sich ohne Haft der Abschiebung entziehen oder diese in einer Weise behindern, die nicht durch Anwendung einfachen Zwanges überwunden werden kann.

Mit dem Haftantrag soll dem Haftrichter zugleich die Ausländerakte vorgelegt werden. Ist diese nicht verfügbar, sind mindestens Bescheide über aufenthaltsbeendende Maßnahmen und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit in Fotokopie beizufügen. Auf noch anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren ist unter Angabe des Aktenzeichens hinzuweisen.

Bei allen Terminen vor dem Amtsgericht Schöneberg zur Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft hat ein Vertreter der Ausländerbehörde anwesend zu sein, der in der Lage und befugt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben.

III. Vermeidung von Abschiebungssicherungshaft

Es ist immer zu prüfen, ob die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz vorhandener Haftgründe gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2

AuslG vereinbar ist, wie er insbesondere in § 57 Abs. 2 Satz 3 und 4 AuslG zum Ausdruck kommt. Daraus folgt:

1. Für besonders schutzbedürftige Personengruppen gelten besondere Verfahrensregeln.

Grundsätzlich werden keine Haftanträge gestellt für

- Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht und Ausländer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

- Schwangere innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

- Mütter und alleinerziehende Väter mit Kindern vor Vollendung des 7. Lebensjahres.

Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich die Betroffenen bereits mehrfach der Abschiebung entzogen haben, bei Straffälligkeit oder wenn dies aus sonstigen Gründen besonders geboten ist. Trägt eine Betroffene vor sie sei schwanger, ist dies sowie gegebenenfalls die Haftfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst festzustellen.

Ist im Einzelfall ein Haftantrag geboten, so ist die telefonische Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres einzuholen.

Trennungen von Eltern und Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres im Zusammenhang mit der Festnahme und Inhaftierung erfolgen durch die Berliner Polizei in keinem Fall ohne vorherige Rücksprache mit dem Landeseinwohneramt

­ IV B ­. Treffen Polizeibeamte im Rahmen von Kontrollen vollziehbar ausreisepflichtige Familien mit Kindern an, ist der telefonische Auskunftsdienst des Landeseinwohneramtes ­ IV B ­ zwingend in die Entscheidung über die Einlieferung einzubeziehen. Kann während des Spätdienstes mangels Verfügbarkeit der Akte oder mangels Erreichbarkeit einer anderen aktenführenden Ausländerbehörde nicht die Empfehlung zur Einlieferung gegeben werden, werden Eltern und Kinder gemeinsam in das Polizeigewahrsam Tempelhof verbracht, das über die Möglichkeit der kurzfristigen Unterbringung von bis zu drei Familien mit Kindern verfügt. Die Rücksprache erfolgt in diesen Fällen unverzüglich am darauffolgenden Tag. Wird kein Haftantrag gestellt, ist die Familie zu entlassen.

Im Falle der Haftantragstellung muss die Familie infolge Einlieferung eines bzw. des Elternteils getrennt werden. Bei zwei Elternteilen ist grundsätzlich ein Elternteil einzuliefern bzw. zu inhaftieren, die Kinder verbleiben bei dem anderen Elternteil. Bei alleinstehenden Elternteilen sind Kinder vorrangig bei Verwandten oder Bekannten unterzubringen, notfalls sind sie dem Kindernotdienst zu übergeben. Ebenso ist zu verfahren, wenn in Einzelfällen die Einlieferung beider Elternteile für zwingend erforderlich gehalten wird.

2. Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG

In Auslegung des § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die nicht gemeldet sind, aber bei der Ausländerbehörde vorsprechen kein Haftantrag zu stellen, wenn die Betroffenen

1. glaubhaft machen, dass die vollziehbare Ausreisepflicht ihnen nicht bekannt war (die Ausreisepflicht begründender Bescheid wurde öffentlich oder im Wege der Ersatzzustellung bekannt gegeben, Fälle des § 10 Abs. 2 AsylVfG) und

2. gültige Pässe oder Passersatzdokumente vorlegen.

Auch in diesen Fällen sind die Betroffenen entsprechend zu belehren und ist die Möglichkeit der Selbstgestellung zu prüfen.

Weiter ist in allen Fällen, in denen

1. der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar ist (zum Beispiel bei einer Kirchengemeinde) und er über gültige Reisedokumente und Fahrkarten verfügt oder er bei der Passbeschaffung voll mitwirkt und er glaubhaft erklärt, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen, oder

2. der Ausländer aus anderen Gründen glaubhaft macht, dass er sich nicht der Abschiebung entziehen will, zu prüfen, ob der Betroffene gegen Auferlegung einer 14-tägigen Meldepflicht zu entlassen ist.

3. Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG Steht im Einzelfall fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist die Abschiebungshaft unzulässig. Dabei sind insbesondere die Erfahrungen hinsichtlich der Dauer der Beschaffung von Ausreisepapieren (Verfahrenspraxis der Botschaften und Konsulate der Heimatbehörden) zu berücksichtigen.

IV. Berichts- und Meldepflichten

Die Senatsverwaltung für Inneres ist monatlich über alle Fälle zu unterrichten, in denen die Haft länger als zwei Monate andauert. Es ist insbesondere darzulegen, warum die Abschiebung bislang nicht durchgeführt werden konnte, welche Haftgründe vorliegen und warum ein Absehen von der Abschiebungshaft nach III.2. nicht möglich ist.

Darüber hinaus sind besondere Vorkommnisse in Abschiebungshaft unverzüglich zu melden.

V. Statistik

Ich bitte, die Zahl der Personen, die

- gemeldet sind und eine Aufforderung zur Selbstgestellung erhalten,

- die dieser Selbstgestellung nicht folgen,

- die nicht in Haft genommen werden, weil sie glaubhaft machen, dass ihnen die Ausreisepflicht nicht bekannt war, sowie

- die gegen Auferlegung einer Meldepflicht entlassen werden, statistisch zu erfassen und uns monatlich zu melden."

Den Forderungen des Abgeordnetenhauses wurde damit weitgehend entsprochen: In Punkt III der Weisung werden die im Beschluss des Abgeordnetenhauses unter Ziffer 1 Buchst. b), Ziffern 3 und 4 geforderten Verfahrensregelungen wiedergegeben.

Die ausdrückliche Klarstellung, dass die Abschiebungshaft keine Beugemaßnahme zur Erreichung der Mitwirkung bei der Passbeschaffung darstellt (Ziffer 2 des Beschlusses des Abgeordnetenhauses), ist in den Grundsätzen unter Ziffer I der Weisung erfolgt.

Um die Ergebnisse des unter Ziffer 1 des Beschlusses formulierten Modellversuches bewerten zu können, ist die Ausländerbehörde angewiesen worden, vor jeder Abschiebung zu prüfen, ob eine Selbstgestellung sinnvoll ist und diese im Zweifel zu versuchen sowie diese Fälle statistisch zu erfassen. Ende Juni 2002 wird geprüft werden, ob die Aufforderung zur Selbstgestellung ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft ist.

Lediglich zur Frage des in Ziffer 5 des Beschlusses geforderten generellen Verzichts auf die Beantragung von Abschiebungshaft für minderjährige Ausländer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen während aller Phasen der Schwangerschaft sowie Alleinstehende, die ein Kind oder mehrere Kinder unter 14 Jahren zu betreuen haben, sind aus Rechtsgründen die Forderungen nicht in vollem Umfang umzusetzen: Bei Vorliegen der in § 57 Abs. 2 AuslG genannten Haftgründe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der Ausländer zwingend zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen. Die in Ziffer 57.0.3 der bundeseinheitlich geltenden Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz genannte Aufzählung von schutzwürdigen Personengruppen, die trotz dieser gesetzlichen Verpflichtung grundsätzlich nicht in Haft zu nehmen sind, sieht eine Einbeziehung Minderjähriger nur vor Vollendung des 16. Lebensjahres und Schwangerer bzw. Mütter innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzvorschriften vor. Gleiches regelt die geltende Weisungslage des Landes Berlin.

Mit Blick auf den Personenkreis ausreisepflichtiger Eltern mit minderjährigen Kindern habe ich festgelegt, dass Mütter und alleinerziehende Väter mit Kindern vor Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich nicht in Haft genommen werden.

Trennungen von Eltern und Kindern bis zum Höchstalter von 13 Jahren im Zusammenhang mit der Einlieferung und Inhaftierung erfolgen durch die Berliner Polizei in keinem Fall ohne vorherige Rücksprache mit der Ausländerbehörde. Dies entspricht auch der in Nordrhein-Westfalen geltenden Erlasslage.

Ich werde mich jedoch nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) im Rahmen der dann erforderlich werdenden Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz dafür einsetzen, dass die unter Ziffer 5 des Beschlusses formulierte Forderung, bei Schwangerschaften von Abschiebehaft abzusehen, jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten vor und drei Monaten nach der Geburt, bundeseinheitlich Beachtung findet.

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.