Dazu gehören unter anderem der Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen Luxusmodernisierungen und Einzelverkäufe außerhalb von

September 2001 Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, beim Verkauf der Anteile des Landes Berlin an der GEHAG folgende Punkte abzusichern:

Die Rechte der Mieter dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Dazu gehören unter anderem der Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen, Luxusmodernisierungen und Einzelverkäufe außerhalb von Mieterprivatisierungsprogrammen.

Die denkmalgeschützten Teile des GEHAG Bestandes bedürfen einer besonderen Fürsorge, welche zu sichern ist.

Die Verhandlungen mit sich bildenden Genossenschaften sind zu unterstützen und im Sinne des Allgemeinwohles und der den sozialen Standards verpflichteten Gesellschaft zu einem Abschluss zu bringen."

Hierzu wird berichtet:

Am Grundkapital der GEHAG AG hielt das Land Berlin 50,19 % und die DAWAG Deutsche Angestellten WohnungsbauAktiengesellschaft, Hamburg, 24,79 %. Die RSE Holding für Beteiligungen in Berlin GmbH & Co. KG, umfirmiert in GEHAG Holding Verwaltungs GmbH, hat vom Land Berlin und von der DAWAG Deutsche Angestellten Wohnungsbau-Aktiengesellschaft, Hamburg, mit Aktienkaufvertrag vom 17. November 1998 insgesamt 74,98 % des Grundkapitals der GEHAG AG erworben (Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 26. November 1998,

Drucksache Nr. 13/3287). Nach Abschluss des o.g. Aktienkaufvertrages vom 17. November 1998 hielt das Land Berlin noch 25 % plus 1 Aktie am Grundkapital der GEHAG.

Nach der noch für das laufende Jahr vorgesehenen Umsetzung des Aktienkaufvertrages vom 19. September 2001 (Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 27. September 2001, Drucksache Nr. 14/1556) hält das Land Berlin noch eine Aktie. 3 163 125 Aktien (25 % des Grundkapitals der GEHAG AG) hat die HERMIA GmbH von Land Berlin erworben.

Die im Aktienkaufvertrag vom 17. November 1998 getroffenen Regelungen zum Schutze der Mieter der GEHAG AG gelten unverändert fort und sind Bestandteil des Vertrages vom 19. September 2001:

1. Der Käufer steht für die in der Satzung verankerte Gemeinwohlorientierung ein, wonach von der GEHAG Wohnungen vermietet und veräußert werden, die grundsätzlich nach Größe, Ausstattung und Preis für breite Schichten der Bevölkerung geeignet sind, mit dem Ziel einer ausreichenden Wohnungsversorgung aller Bevölkerungsschichten entsprechend ihren unterschiedlichen Wohnbedürfnissen und sozialen Belangen.

2. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Land Berlin ­ und steht unabhängig von dieser Verpflichtung dafür ein ­, seine Rechte als Aktionär, insbesondere seine Stimmrechte, dahingehend auszuüben, dass die GEHAG AG

- die aus der staatlichen Förderung von Wohnungen resultierenden Mietpreis- und Belegungsbindungen sowie

- die bestehenden Mietverträge über die im Bestand der Gesellschaft stehenden Wohnungen nach Maßgabe der für diese Wohnungen geltenden vertraglichen und gesetzlichen Regelungen unverändert bestehen läßt und die aus den Bindungen und Verträgen resultierenden Pflichten ordnungsgemäß beachtet und erfüllt werden.

3. Der Käufer trägt die vom Senat des Landes Berlin festgelegte Zielsetzung der Schaffung von mindestens 15 % Eigentum in der Hand von bisherigen Mietern durch vorrangige Privatisierung von Wohnungen an Mieter bzw. die Bildung von Mietergenossenschaften ausdrücklich mit. Er wird diese Zielsetzung im Rahmen seiner Unternehmenspolitik umsetzen. Dazu gehört, dass Verkäufe aus dem Berliner Wohnungsbestand der Gesellschaft unter Beachtung der Sozialverträglichkeit und nur in folgenden Fällen vorgenommen werden können:

- Verkauf an Mieter; Mietern gleichgestellt sind Ehegatten, Verwandte 1. und 2. Grades sowie deren Ehegatten und einzelne Partner eines Mietverhältnisses, wenn der Mieter bzw. die übrigen Partner des Mietverhältnisses dem Verkauf zustimmen;

- Verkauf von Wohnungen an Mietergenossenschaften.

4. Der Käufer wird darauf hinwirken, dass im übrigen Bestände nur in folgenden Fällen verkauft werden:

- ist eine Veräußerung gemäß Ziffer 3 nicht durchführbar, ist den Mietern eine ausreichende Frist für die Entscheidung über einen etwaigen Erwerb der von den Mietern bewohnten Wohnungen einzuräumen, die sich an den bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften in Berlin üblichen Fristen orientiert;

- en bloc Verkäufe (häuserweise) unter Ausschluss von Kündigungen und unter Wahrung der Mieterinteressen, sofern die betroffenen Objekte für eine Mieterprivatisierung ungeeignet sind;

- Veräußerung von Streubesitz;

- Veräußerung leerstehender Wohnungen.

Der Käufer steht dafür ein, dass bei Verkäufen nach Ziffer 3 und 4 Eigenbedarfskündigungen nicht erfolgen. Entsprechende vertragliche Bestimmungen sind beim Verkauf vorzusehen.

Mit diesen Regelungen wird erreicht, dass eine breite Mischung der Mieterschaft erhalten bleibt. Durch die Regelung in Ziffer 1 wird die Wohnraumversorgung breiter Bevölkerungsschichten gewährleistet, sodass es nicht zu einer Ausrichtung auf die Klientel luxussanierten Wohnraums kommen wird.

Weder der Aktienkauftrag vom 17. November 1998 noch der vom 19. September 2001 enthalten Regelungen, die den Anschein erwecken könnten, darauf zu zielen, das Denkmalschutzgesetz Berlin einzuschränken oder dessen Anwendung zu begrenzen.

Insofern wird die GEHAG AG auch weiterhin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen und ihren Bestand angemessen pflegen.

Der Senat hat den Vorstand der Muttergesellschaft der Käuferin aufgefordert, einer interessierten Genossenschaft ein faires und auf baldigen Abschluss ausgerichtetes Angebot für den Erwerb der die Genossenschaft interessierenden Bestände zu unterbreiten.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

Der Kaufpreis für die Privatisierung fließt dem Landeshaushalt zu. Darüber hinaus zahlt die Erwerberin eine Kostenpauschale für die Aufwendungen des Landes Berlin im Rahmen des Privatisierungsverfahrens.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.