Hochschule

Studienbereichen sowie Forschungsbereichen vorzusehen sowie andere als die Einrichtungen (WE und ZWE) zu gestalten. Diese im Wege der unter dem Vorbehalt der positiven Evaluation nach einem Erprobungszeitraum Eigenart am besten geeignete Selbstorganisation zu finden, die die Zielverfolgung bzw. die gesamte abweichende Organisationsstruktur ist durch eine Ordnung, also Satzungsrecht der Hochschule, umzusetzen. Die Organisationsregelungen des Bremischen Hochschulgesetzes werden insoweit durch die Regelungen des Senators für Bildung und Wissenschaft als Rechtsaufsicht führender Behörde. Die innerhochschulische Legitimation erhält die neue Erprobungsstruktur durch eine Neustrukturierung der Binnenorganisation einer Hochschule vorzunehmen, ist eine originäre Leitungsaufgabe, so dass das Initiativrecht dem Rektorat zuzuweisen ist.

Mit Absatz 4 wird den Hochschulen insgesamt die Möglichkeit eröffnet, angesichts und den Erfordernissen der verstärkten und effizienter gestalteten Kooperation zwischen inner- und außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen einerseits und mehrerer Hochschulen nicht nur des Landes Bremen, sondern der gesamten Region, Schaffung und Nutzung von Synergien in Studium, Lehre und Forschung Gebäuden sowie personellem ­ wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen ­ die es ihnen erlauben, mit relativ geringem rechtlichen Aufwand und unter Erhalt einer möglichst großen Flexibilität organisationsübergreifende gemeinsame Einheiten zu bilden. Um sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich organisierte Dach vereinen zu können, bietet sich dabei die Körperschaft oder einer Hochschule die Organisation in einer Teilkörperschaft mit mitgliedschaftlicher Organisation an. Vorbild sind dafür einerseits die Studentenschaften als bereits seit langem zum einen natürliche und zum anderen juristische Personen einer solchen Teil-Körperschaft ist zum einen die gewollte Rechtsfähigkeit der neuen selbst Studierende zu haben und Prüfungen im eigenen Namen abzunehmen sowie Hochschulen selbst haben, bleibt gewahrt. Eine Übertragung des Promotionsrechts nach § 65 durch den Senator für Bildung und Wissenschaft erfolgt nur auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidung der Hochschule.

Zugleich damit kann mit der Teil-Körperschaft auch die engere Verzahnung von Forschung und Lehre gewährleistet und die Durchlässigkeit von außer- und innerhochschulischer Forschung für Wissenschaftler, wissenschaftlichen Nachwuchs und Studierende deutlich erhöht und auf eine solide Grundlage gestellt werden. Anders als bei der privatrechtlich organisierten, für den Einzelfall vertraglich vereinbarten Kooperation oder der im Bereich der ebenfalls noch relativ jungen Kooperationsform der private-public-partnership längerfristig, aber auch auf privatrechtlicher Basis geregelten Kooperation wird mit dem Modell der Teilkörperschaft die Grundlage für eine ist, geschaffen. Da bezogen auf den Regelungsbereich des Bremischen bedarf die Bildung sowohl einer Leitungsentscheidung durch das Rektorat bzw. die Rektorate der Hochschulseite als auch einer demokratischen Legitimation durch Hochschulen. Errichtungsgesetzes. Zur erforderlichen Sicherung des staatlichen Einflusses auf die zu schaffende öffentlich-rechtliche Organisationseinheit bedarf die Satzung allerdings der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft. Dieser setzt Teilkörperschaft erforderlich werden, zum Beispiel im Hinblick auf die Rechte und Hochschulzulassungsgesetz, das Studentenwerksgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Die in § 97 dieses Gesetzes normierten Grundsätze der einzuhalten. Die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse bleibt vorerst der oder rechtlichen Regelung. Solange die Wissenschaftler der Hochschulen und Landesbeamte und nicht Beamte der Hochschulen selbst sind, erscheint eine

­ auch nicht sinnvoll.

Die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes können sich entsprechend dem können die Regelungen lediglich ein Kooperationsangebot zur strukturellen Zusammenarbeit über Hochschul- und Ländergrenzen hinweg darstellen. Zur vollen Wirkung können die rechtlichen Regelungen nur dann gelangen, wenn sich privatrechtlich organisierte Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen zur bereits erste Kontakte zum Kooperationspartner Niedersachsen aufgenommen worden. von sechs Jahren erscheint auch in diesem Bereich angemessen, um nach einer Evaluation beurteilen zu können, ob sich die Neuregelung bewährt. Von der Gesetzgeber zu einer angepassten Normsetzung aufgefordert.

Zu Nummer 14 (Überschrift) Redaktionelle Anpassung an die Erfordernisse der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 15 a) bis h) (§ 15)

Zu Nummer 16 (Überschrift) Redaktionelle Anpassung an die Erfordernisse der Rechtsförmlichkeit.

Zu Nummer 17 a) aa) bis dd) (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 5)

Die Änderungen sind Folgeänderungen.

Zu Nummer 17 a) ee) (§ 16 Abs. 2 Sätze 6 und 7)

Mit dieser Regelung wird das Hauptamt des Hochschullehrers neu auf die Lehre im (LVNV) sowie damit in Verbindung stehend mit der Berufungsvereinbarung definiert. Lehre, die über diese rechtliche Verpflichtung zur Lehre hinausgeht, gehört nicht zum Hauptamt. Dies hat zur Folge, dass über die rechtliche erfolgen kann. Der Lehrauftrag kann vergütet werden. Soweit die Vergütung des Lehrauftrages aus Mitteln Dritter, z. B. aus Studienentgelten, geleistet wird, kann sie, sobald die Änderung der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung abweichende Regelungen ermöglicht, in Nutzung dieser geplanten Hochschulklausel in angemessener Höhe gezahlt werden, weil eine Finanzierung aus den öffentlichen Hochschulhaushalten dann nicht erfolgt und insoweit eine Bindung an für diesen Bereich aus haushaltsrechtlichen Gründen geltende Höchstgrenzen nicht geboten ist. Die Hochschulen haben sicher zu stellen, dass die Lehrverpflichtung zunächst in vollem der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung erfüllt ist und dass der sind sowie sich der Umfang der zusätzlichen Lehrtätigkeit in Nebentätigkeit hält. Eine Tätigkeit außerhalb des Hauptamtes kommt also nur dann in Betracht, wenn der Lehrbedarf im Fach des betreffenden Hochschullehrers gedeckt der LVNV keine weitere Lehrverpflichtung trifft.

Die Regelung ist erforderlich, um für die Lehre vor allem auch in entgeltfinanzierten Die

Zu Nummer 17 b) aa) bis dd) (§ 16 Abs. 5)

Neben Folgeänderungen wird in Absatz 5 die Überprüfungsfrist von Berufungsvereinbarungen von acht Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt. Dies entspricht der Beschlusslage der Kultusministerkonferenz und ist im Sinne der erforderlichen Steigerung der Flexibilität geboten.

Zu Nummer 17 c) (§ 16 Abs. 6)

Für die in den Ruhestand getretenen Professoren wird deklaratorisch festgehalten, dass ihnen Lehraufträge erteilt und diese vergütet werden können.

Zu Nummer 18 (§ 17) Bezeichnung Professor und enthält keine Sondertatbestände mehr für die Professorierung von alt gedienten akademischen Mitarbeitern ohne Verleihung eines Professorentitels nur noch an die Honorarprofessoren, die die Qualifikation eines Hochschullehrers mitbringen oder in der beruflichen Praxis hervorragend ausgewiesen sind, in der Regel verbunden mit einer Verpflichtung zur Lehre oder Forschung an der Hochschule, sowie die habilitierten Privatdozenten nach zu beschränken. Der Bestellung als Honorarprofessor hat ein berufungsähnliches Auswahlverfahren vorauszugehen. Die Professorentitel werden ohne Zusatz geführt.

Zu Nummer 19 (§ 18)

Die Regelungen zur Durchführung eines Berufungsverfahrens an den Hochschulen wurden grundsätzlich neu gestaltet. Die Normbereiche aus den §§ 18, 19 und 81 des Bremischen Hochschulgesetzes in der alten Fassung wurden zusammengefasst und transparenter gestaltet. Die Rechte des Rektorats und des Senators für Bildung und ausgestaltet.