Beamtenversorgung

Alte Fassung Neue Fassung A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der 9. Lebensaltersstufe und R 2 um 310 Euro, B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 um 460 Euro, B 8 bis B 11, R 8 um 770 Euro gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

(5) Für Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung.

Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.

(6) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale.

(7) Von der Erhebung einer Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen:

a) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

b) Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird,

c) Waisen,

d) Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und

e) Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.

(8) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.

(9) Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften im Land Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften regeln.

§ 76

Altersgrenze:

(1) Für die Beamten bildet das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete achtundsechzigste Lebensjahr hinaus.

Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Sind für den Beamten in den Fällen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, kann die Dienstbehörde anordnen, dass der Beamte aus dem Amt mit der früheren Altersgrenze zu dem gleichen Zeitpunkt wie aus dem anderen Amt wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

§ 76

Altersgrenze:

(1) unverändert

(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten es im Einzelfall erfordern, kann die Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem fünfundsechzigsten Lebensjahr kann der Eintritt in den Ruhestand nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinausgeschoben werden.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr.

Zu den dienstlichen Interessen gehören auch organisatorische, personelle und fiskalische Interessen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei einer gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze unter dem fünfundsechzigsten Lebensjahr der Eintritt in den Ruhestand jeweils bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre, hinausgeschoben werden.

Alte Fassung Neue Fassung

(3) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der für ihn maßgebenden Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

(3) unverändert § 106

Altersgrenze

Für die Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze.

§ 106

Altersgrenze

Für die Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten dreiundsechzigsten Lebensjahr.

Einkommensangleichungsgesetz Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz ­ Einkomm AngG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225) Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz ­ EinkommAngG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom

§ 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

§ 2:

Für die in § 1 genannten Beschäftigten, für die Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeführt werden, wird entsprechend dem Beitrag der Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises West zur VBL von der zusätzlichen Zahlung nach § 1 ein Betrag von 1,41 v. H. des gesamten monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts einbehalten.

§ 3:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Beihilfevorschriften (BhV)

§ 6:

Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit:

(1) 1Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen und Leistungen eines Heilpraktikers. 2Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,

2. die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel von

a) 4,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16,00 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,

b) 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26,00 Euro,

c) 5,00 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26,00 Euro.

2Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig; Beträge nach Satz 1 sind vom Festbetrag abzuziehen.

3Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für

a) Kinder, solange sie berücksichtigungsfähig im Sinne des § 3 sind,

b) Empfänger von Versorgungsbezügen mit Bezügen bis zur Höhe des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten 1,1fachen Satzes des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 Beamtenversorgungsgesetz),

c) Personen, die Leistungen nach § 9 Abs. 7 Satz 3 erhalten,

d) Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.

4Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

5Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

b) Mund- und Rachentherapeutika,

c) Abführmittel,

d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit,

3. eine vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. 2Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. 3Die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden. 4Das Bundesministerium des Innern kann Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen festlegen,

4. Anschaffung (gegebenenfalls Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. 2Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3.

3Dabei kann das Bundesministerium des Innern für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen,

5. Erste Hilfe,

6. die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), und zwar

a) allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV)

aa) Fallpauschalen und Sonderentgelte (§ 11 BPflV),

bb) tagesgleiche Pflegesätze (Abteilungspflegesatz, Basispflegesatz, teilstationärer Pflegesatz ­ § 13

BPflV ­, Pflegesatz nach § 14 Abs. 5 Satz 5 BPflV),

cc) Entgelte für Sondervereinbarungen ­ Modellvorhaben ­ (§ 26 BPflV),

b) Wahlleistungen

aa) gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 22

BPflV),

bb) gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nummern 1 und 2.

2Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen,

7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. 2Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. 3Bei einer Pflege durch Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

a) Fahrkosten,

b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

4Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag),

8. eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 6,00 Euro stündlich, höchstens 36,00 Euro täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären