Der bisherige Polizeipräsident Hagen Saberschinsky ist mit Ablauf des 31 Oktober 2001 nach § 76 in Verbindung mit §

Wahl des Polizeipräsidenten

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572) Herrn Dieter Glietsch zum Polizeipräsidenten.

Begründung:

Der bisherige Polizeipräsident Hagen Saberschinsky ist mit Ablauf des 31. Oktober 2001 nach § 76 in Verbindung mit § 106

Landesbeamtengesetz (LBG) in den Ruhestand getreten. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572) ist sein Nachfolger auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus zu wählen.

Der Senat hat in seiner Sitzung am 16. April 2002 beschlossen, dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagen, Herrn Inspekteur der Polizei Dieter Glietsch zum Polizeipräsidenten zu wählen.

Der Vorgeschlagene ist unter elf Bewerbern, darunter eine Bewerberin, im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach dem Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz ausgewählt worden. Nach festgestellter Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Bewerbers Dieter Glietsch war ­ auch im Verhältnis zu anderen Bewerbern ­ die langjährige Berufserfahrung des Herrn Dieter Glietsch im Polizeidienst zu seinen Gunsten ausschlaggebend.

Herr Glietsch gehört seit über 37 Jahren dem Polizeidienst an, davon fast 22 Jahre im höheren Dienst. Er trat 1964 in den Polizeidienst des Landes NRW ein. Von 1966 bis 1978 war er im Polizeivollzugsdienst bei der Kreispolizeibehörde Köln und anschließend für ein Jahr bei der Bereitschaftspolizei des Landes NRW tätig. Nach erfolgreichem Aufstiegsstudium wurde er seit 1980 in wechselnden Funktionen im Polizeipräsidium Köln und im Innenministerium des Landes NRW eingesetzt, im Letztgenannten ununterbrochen seit 1991. Seit dem 1. Juli 2000 hatte er dort die Funktion eines Gruppenleiters (BesGr. B 2) inne, seit dem 1. Juli 2001 ist er Inspekteur der Polizei (eines der beiden Spitzenämter der Polizei des Landes NRW) in der BesGr. B 4. Mit dieser langjährigen Verwendung im Polizeivollzugsdienst sowie im Innenministerium verfügt Herr Glietsch über eine ausgeprägte polizeiliche Praxiserfahrung, die er im Verlauf seiner Karriere, in der er verschiedene Laufbahnen durchlaufen hat, erfolgreich umzusetzen verstand. Seine jahrzehntelange berufliche Verankerung im Polizeidienst, die ihm die vielfältigsten Verantwortungs felder der Polizeiarbeit erschlossen hat, lassen einen Eignungsvorsprung des Herrn Glietsch für das Spitzenamt der Berliner Polizei erkennen.

Der Vorgeschlagene erfüllt die nach § 1 Abs. 3 aaO erforderlichen Voraussetzungen.