Steuer

Abgeordnetenhaus von Berlin - 15. Wahlperiode Drucksache 15/454

Jahresbericht 2002 65

Der Beschluss war durch personalwirtschaftliche Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 1994 von den Senatsverwaltungen umzusetzen.

Der Rechnungshof hat bei einer gleichartigen Prüfung im ersten Halbjahr 2001 untersucht, wie sich die Leitungsbereiche gegenüber der Prüfung 1992 entwickelt haben. Um die Ergebnisse mit der Erhebung von 1992 und mit den Regelungen des Senatsbeschlusses vergleichen zu können, war eine Abgrenzung zwischen unmittelbaren Stabsfunktionen und einem erweiterten Leitungsbereich notwendig. Der Rechnungshof hat dem Kernbereich der Leitung alle Stellen zugerechnet, deren Aufgaben im Senatsbeschluss umrissen sind, unabhängig davon, wo die einzelnen Senatsverwaltungen sie organisatorisch zugeordnet haben, sowie Stellen, die zusätzlich im Leitungsbereich eingerichtet wurden. Die Steuerungsdienste, die ebenfalls leitungsunterstützende Aufgaben wahrnehmen, wurden nicht dem Kernbereich der Leitung zugerechnet. Im Jahre 1992 gab es 16 Senatsmitglieder, zur Zeit der Prüfung im Jahr 2001 waren es acht, wobei der Regierende Bürgermeister auch die Senatsverwaltung für Justiz in Personalunion leitete. Zur Zeit der Untersuchung waren in den Stäben aller Ressorts 193,85 Stellen vorhanden, mit den Steuerungsdiensten, Mitarbeitern in Grundsatzreferaten mit leitungsunterstützenden Aufgaben u. Ä. (erweiterter Leitungsbereich) sogar 235 Stellen. Zusätzlich zur Ausstattung der Leitungsbereiche mit 193,85 Stellen hat der Rechnungshof weitere Dienstkräfte ohne Stelle vorgefunden. Dabei handelte es sich um sechs Beamte z. A. (zur Anstellung), vier Beschäftigte aus dem Personalüberhang und eine abgeordnete Dienstkraft. Bei der Prüfung entstand der Eindruck, dass einige Arbeitsgebiete nicht eingerichtet wurden, um die ohnehin vorhandene Überausstattung nicht noch deutlicher werden zu lassen. Die Änderungen des Übergangssenats im Sommer 2001 und des am 17. Januar 2002 gewählten Senats hat der Rechnungshof nicht detailliert berücksichtigt.

Der Vergleich des Ist-Zustandes mit der Situation 1992 wurde durch vielfältige Umstrukturierungen und Neuzuschnitte von Senatsverwaltungen erschwert. Innerhalb der Grenzen des Senatsbeschlusses sind die Senatsverwaltungen frei, ihre Leitungsbereiche aufbau- und ablauforganisatorisch zu gestalten. Typische Stabsaufgaben werden in den Verwaltungen unterschiedlich organisiert und erledigt, teilweise auch außerhalb des ausgewiesenen Kernbereiches. Dadurch verlieren Meldungen zur personellen Ausstattung dieser Bereiche und auch der Stellenplan des Kopfkapitels an Aussagekraft; Transparenz geht verloren. Die weitgehend dezentralisierte Ressourcenverantwortung führt stellenweise dazu, dass personalwirtschaftliche und organisatorische Unterlagen nicht zentral gebündelt zur Verfügung stehen und somit auch für den Rechnungshof nicht sofort einsehbar waren. In einigen Verwaltungen gab es zudem nur Geschäftsverteilungspläne aus dem Jahre 2000 oder früher, die jedoch von den zuständigen Dienstkräften handschriftlich aktualisiert wurden.

Die Senatsverwaltung für Inneres war nicht in der Lage, dem Rechnungshof die aktuellen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Unterlagen (z. B. Geschäftsverteilungspläne, Organigramm mit Stellenzahlen, Organisationsverfügungen) zur Verfügung zu stellen. Begründet wurde dies mit dem Umstrukturierungsprozess, der hier seit Jahren fortdauert.

Die Stellendatei der Senatsverwaltung konnte wegen noch nicht behobener Programmfehler ebenfalls nicht eingesehen werden, sodass der Rechnungshof in dieser Verwaltung weitgehend auf mündliche Informationen angewiesen war. Wegen der fehlenden Unterlagen konnte hier keine sachgerechte Prüfung durchgeführt werden. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die für Fragen der Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung zuständige Senatsverwaltung, die nach § 13 Abs. 5 GGO I von allen anderen Verwaltungen die Geschäftsverteilungspläne anfordern kann, ihre eigenen organisatorischen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen konnte.

Bei der Prüfung 1992 verfügte nur die Hälfte der Senatsverwaltungen über zwei Staatssekretäre, 2001 hat lediglich die Justizverwaltung nur einen Staatssekretär. Sogar Senatsverwaltungen, die nach der Senatsneubildung 1999 in ihren Geschäftsbereichen unverändert geblieben sind, haben Stellen für einen zweiten Staatssekretär geschaffen (z. B. Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport). Der Senat setzte zur Zeit der Prüfung 20 Staatssekretäre ein. Der Rechnungshof hat bereits im Jahresbericht 2001 (T 169) ausgeführt, dass Berlin damit im Vergleich zu anderen Bundesländern nicht nur z. B. gegenüber Sachsen (9) oder Nordrhein Westfalen (15) über die meisten Staatssekretäre verfügt, sondern auch bei einer vergleichenden Gesamtbetrachtung einschließlich der Regierungsmitglieder mit einer Gesamtzahl von 28 an der Spitze steht, noch vor Nordrhein-Westfalen (26). 112 Nach dem Senatsbeschluss werden einem Staatssekretär ein Leitungsreferent, ein Sachbearbeiter zugleich Verbindungsstelle und eine Stelle für Sachbearbeitung/Vorzimmerdienst zugestanden. Bei zwei Staatssekretären sind nach dem Senatsbeschluss maximal Stellen für fünf Mitarbeiter vorgesehen, die der Rechnungshof als Vergleichsmaßstab heranzieht. Die Prüfung hat die in der Tabelle aufgezeigte Überausstattung ergeben: Abgeordnetenhaus von Berlin - 15., wobei die Stellen für die Aufgabengebiete des Chefs der Senatskanzlei und des Sprechers des Senats unberücksichtigt bleiben. Hinzu kämen Einsparungen bei den Versorgungsansprüchen und bei den Kosten für Dienstwagen, Fahrer etc. Der neue Senat hat nach seinen Angaben die Zahl der Staatssekretäre auf 16 reduziert.

In einigen Senatsverwaltungen wurden in den Leitungsbereichen als besondere Organisationseinheiten Sonderreferate gebildet:

· in der Senatsverwaltung für Inneres das Referat „Grundsatzangelegenheiten Innenpolitik/Planung" (7 Stellen zuzüglich zwei Beamte z. A.),

· in der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen das Referat „Koordination und Planung" (5,75 Stellen zuzüglich ein Beamter z. A.) und

· in der Senatsverwaltung für Finanzen die Arbeitsgruppe „Finanzreferenten" (7 Stellen zuzüglich ein Beamter z. A.).

Nach § 9 Abs. 4 GGO I können in begrenztem Umfang unmittelbar bei der Behördenleitung Stabsstellen eingerichtet werden, Sonderreferate sieht die GGO I im Leitungsbereich nicht vor.