Förderprogramm

Abgeordnetenhaus von Berlin - 15. Wahlperiode Drucksache 15/454

Jahresbericht 2002 173 organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Somit gehöre der Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen mit Dritten in den Bereich des wirtschaftlich selbständigen Handelns der IBB und unterliege folglich nicht ihrer Fachaufsicht.

Die Auffassung der Senatsverwaltung widerspricht nicht nur der Gesetzeslage, wonach die IBB unselbständiger Teil der Landesbank Berlin ist, sondern vor allem den vertraglichen Vorgaben und sogar ihrer eigenen Verfahrensweise. Nach den Bestimmungen des Geschäftsbesorgungsvertrags (vgl. T 309) steht die IBB dafür ein, dass sie und die von ihr Beauftragten ihre Aufgaben nach den einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts erfüllen. Da die IBB sich vertragsgemäß bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Unterstützung Dritter bedient, gelten das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie die Vergabevorschriften auch für den Abschluss von Unteraufträgen mit ihren Fachprojektträgern, zumal deren Entgelte in erheblichem Umfang die Höhe der von der Senatsverwaltung zu zahlenden Vergütung bestimmen. Die Senatsverwaltung selbst hat bei ihren Verhandlungen mit der IBB über deren Vergütung für die Jahre 2000 und 2001

Bemühungen erkennen lassen, detaillierte Übersichten der Fachprojektträgerkosten in die Kostenpläne ihrer Vertragspartnerin einzubeziehen. Zudem ist die Senatsverwaltung verpflichtet, die Vergütung an die IBB nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermitteln (vgl. T 312). Bei der Ausübung ihrer im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelten Aufsicht über die IBB gehört es auch zu ihren Pflichten, aus dem unwirtschaftlichen Handeln der IBB die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Der Rechnungshof hält seine Beanstandungen aufrecht.

Auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrags hat die Senatsverwaltung mit der IBB eine Vereinbarung über begleitende Evaluierungen mehrerer Förderprogramme geschlossen. Vereinbarungsgemäß hat die IBB einen Zwischenbericht im März 1999 und den Abschlussbericht im März 2000 vorgelegt. Zu diesen Zeitpunkten hatte die Senatsverwaltung die vereinbarte Vergütung von insgesamt 639 000 bereits teilweise bzw. in voller Höhe geleistet. Besondere Umstände, die diese Zahlungen vor Empfang der Gegenleistungen nach § 56 LHO rechtfertigen könnten, lagen nicht vor. Erst nach Prüfung durch den Rechnungshof hat die Senatsverwaltung behauptet, die vorfristigen Zahlungen seien notwendig gewesen, um vertragliche Bindungen auflösen zu können, mittels derer eine ähnliche Evaluierung durch zwei weitere Institute vereinbart worden wäre. Diese nachträgliche Begründung ist nicht nachvollziehbar.

Der Rechnungshof hat auch dieses unwirtschaftliche Verhalten beanstandet, zumal die erbrachten Leistungen, insbesondere der Abschlussbericht, gravierende Mängel aufweisen und der Nutzen der Evaluierungen eine Vergütung in der geleisteten Größenordnung bei weitem nicht rechtfertigt. So geht der Zwischenbericht nur in dürftigem Umfang auf die erzielbaren Effekte und die Prozessoptimierung bei der Umsetzung der Umweltförderprogramme ein. Zudem handelt es sich bei dem AbschlussAbgeordnetenhaus von Berlin - 15. Wahlperiode Drucksache 15/454

Jahresbericht 2002 174 bericht nach eigenen Angaben der IBB im Wesentlichen um eine interne Evaluation (Selbstevaluierung), deren uneingeschränkte Objektivität zumindest zweifelhaft ist. Darüber hinaus enthält der Abschlussbericht neben fast wörtlichen Wiederholungen auch seitenlange Passagen, die textgleich mit dem Zwischenbericht sind und allenfalls nur sehr geringen Erkenntniswert haben. Erst auf Veranlassung des Rechnungshofs hat sich die Senatsverwaltung mit dem Abschlussbericht kritisch auseinander gesetzt und die fehlende bzw. grob mangelhafte Verfahrens- und Vollzugsevaluierung gerügt. Sie hat aber ihre Vertragspartnerin erst im September 2000 schriftlich auf deren Leistungsmangel hingewiesen und einen Rückforderungsanspruch von 153 000 geltend gemacht.

Die Senatsverwaltung hat inzwischen die Differenzen mit der IBB über die Qualität der von ihr vorgelegten begleitenden Evaluierung auf der Basis einer gutachterlichen Stellungnahme beigelegt. Die IBB hat eine Überarbeitung der Evaluierung vorgenommen und sich mit einer Kürzung ihres Honorars um 51 000 einverstanden erklärt. Der Rechnungshof begrüßt zwar, dass die Senatsverwaltung erfolgreiche Anstrengungen zur Begrenzung des Schadens für das Land Berlin unternommen hat. Er erwartet jedoch, dass sie künftig Vorleistungen nur ausnahmsweise unter Zugrundelegung strenger und nachvollziehbarer Maßstäbe vereinbart und für eine zeitnahe Überprüfung der erbrachten Leistungen ihrer Auftragnehmer sorgt.

Zusammengefasst beanstandet der Rechnungshof insbesondere, dass die Senatsverwaltung bei der Bemessung der Vergütung an ihre Geschäftsbesorgerin für die Durchführung der Umweltförderprogramme durch schwerwiegende Mängel und Versäumnisse finanzielle Nachteile von 135 000 verursacht hat. Sie hat diesen Schaden insbesondere dadurch herbeigeführt, indem sie es entgegen ihrer im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelten Möglichkeiten unterlassen hat, die IBB zur Offenlegung ihrer Kalkulation anzuhalten. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung endlich Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens für das Land Berlin ergreift und dabei auch prüft, ob haftungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten sind.

7. Organisatorische Defizite und Mängel bei der Gebührenerhebung im Pflanzenschutzamt

Das Pflanzenschutzamt hat für zahlreiche Leistungen zu niedrige Gebühren erhoben. Über mögliche Mehreinnahmen von 23 000 hinaus ergeben sich durch organisatorische Verbesserungen Kostensenkungspotenziale von bis zu 90 000. Der Senat hat in der Pflanzenschutzgebührenordnung möglichst kostendeckende Gebühren vorzusehen.

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Jahresbericht 2002 175

322 Das Pflanzenschutzamt ist eine der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nachgeordnete Behörde. Die Aufgaben der für den Pflanzenschutzdienst zuständigen Landesbehörden sind in § 34 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527) aufgeführt. Hierzu gehören insbesondere die Überwachung der Pflanzenbestände, der Vorräte an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Auftretens von Schadorganismen, des Beförderns, der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen sowie die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln.

Hierfür wies das Pflanzenschutzamt 33,05 Stellen im Jahr 2000 auf. Ausgaben von 1 680 100 standen im selben Zeitraum Einnahmen von 172 700 gegenüber. Aus diesem Grund hat der Rechnungshof die Gebühren und Kosten für die wesentlichen Aufgaben des Amtes verglichen und dabei auch organisatorische Abläufe einbezogen.

Im Jahr 2000 hat das Pflanzenschutzamt insgesamt 58 Bescheide über Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel erteilt, davon waren 39 gebührenpflichtig. Gesamtkosten von 17 400 standen Gebühreneinnahmen von nur 1 500 gegenüber. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung darauf hingewiesen, dass die Einnahmen bei voller Ausschöpfung des in der Pflanzenschutzgebührenordnung geregelten Gebührenrahmens insgesamt um 7 530 höher ausgefallen wären. Die Senatsverwaltung hat geantwortet, sie beabsichtige den Gebührenrahmen in der Pflanzenschutzgebührenordnung zu ändern und den Aufwand für Ortsbesichtigungen höher zu berechnen, wodurch Mehreinnahmen von 2 600 entstehen. Der Rechnungshof hält dies für nicht ausreichend und empfiehlt, zunächst den Gebührenrahmen möglichst auszuschöpfen, um die Kostendeckung zu erhöhen. Darüber hinaus erwartet er, dass der Senat durch Änderung der Pflanzenschutzgebührenordnung für kostendeckende Gebühren sorgt.

Im Jahr 2000 haben die Mitarbeiter des Pflanzenschutzamtes insgesamt 78 Gebührenbescheide für gebührenpflichtige Beratungen vor Ort (Ortsbesichtigungen und Gutachten) erteilt, hiervon entfielen 65 auf Gewerbetreibende und 13 auf Privatpersonen. Die von Gewerbetreibenden neben einem Stundensatz erhobene Fahrkostenpauschale und die von Privaten erhobene Pauschale sind bei weitem nicht kostendeckend. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird auf Empfehlung des Rechnungshofs sowohl eine schrittweise Gebührenanhebung als auch eine -umstrukturierung prüfen. Der Rechnungshof erwartet angesichts der geringen Kostendeckung, dass die Gebühren deutlich erhöht werden.

Das Pflanzenschutzamt hat gärtnerische und landwirtschaftliche Betriebe auf den Befall von Schaderregern und die Schädlingsbekämpfung kontrolliert. Nicht nur bei diesen Kontrollen wurden die Produzenten vor Ort über Schädlingsbekämpfung gebührenfrei beraten.