Jede technische Sicherheitsmaßnahme ist sinnlos wenn die Verschwiegenheit der Mitarbeiter nicht gegeben

Verfassungsschutzbericht Berlin 2001 beitern, die Verschlusssachen bearbeiten oder sich Zugang verschaffen können, nicht erlaubt, z. B. mit Kollegen oder nach Feierabend mit Familienangehörigen über die zu erledigenden Aufgaben zu sprechen.

Jede technische Sicherheitsmaßnahme ist sinnlos, wenn die Verschwiegenheit der Mitarbeiter nicht gegeben ist.

Geheimschutz in der Wirtschaft Wirtschaftsunternehmen, die geheimschutzbedürftige Aufträge von Bundes- und Landesbehörden ausführen, müssen vor Ausspähung gegnerischer Nachrichtendienste geschützt und deshalb in das Geheimschutzverfahren von Bund und Ländern aufgenommen werden. Es sollen Sicherheitsstandards geschaffen und eingehalten werden, um zu verhindern, dass Unbefugte Kenntnis von den im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen (Verschlusssachen) erhalten.

Ein Unternehmen kann die Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung grundsätzlich nicht für sich selbst beantragen. Lediglich Firmen, die sich an NATO-Infrastruktur-Ausschreibungen beteiligen wollen, sind zur Antragstellung in eigener Sache befugt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Unternehmens in das Geheimschutzverfahren des Bundes ist die öffentliche Ausschreibung eines Auftrages mit Verschlusssachen im Bundesausschreibungsblatt. Öffentliche Auftraggeber können z. B. der Bundesminister für Verteidigung bzw. das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sein. Bei derartigen Verschlusssachen-Aufträgen beantragt der Auftraggeber die Aufnahme des Unternehmens in das amtliche Geheimschutzverfahren beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen führt das Geheimschutzverfahren durch.

Berliner Behörden schreiben geheimschutzbedürftige Aufträge im Amtsblatt für Berlin aus. Wesentlich für die Ausschreibung bei vertraulichen Staatsaufträgen ist die Formulierung: Geheimschutzbetreuung Ausschreibungen im Amtsblatt

Verfassungsschutzbericht Berlin 2001 „Es können sich geeignete Firmen bewerben, die bereits dem Geheimschutz in der Wirtschaft unterliegen, bzw. die sich dem Geheimschutzverfahren in der Wirtschaft unterziehen wollen."

Vor Auftragserteilung sind mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmens, ein Sicherheitsbevollmächtigter und die beteiligten Firmenmitarbeiter einer freiwilligen Sicherheitsüberprüfung nach den Bestimmungen des BSÜG zu unterziehen. Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln) die Verfassungsschutzbehörde.

Im Jahr 2001 wurden 82 Sicherheitsüberprüfungen für Angehörige Berliner Unternehmen durchgeführt (2000: 15).

Eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme in den amtlichen Geheimschutz bei Landesaufträgen ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen und der Unternehmensleitung. Dies bedeutet die rechtsverbindliche Anerkennung der Bestimmungen der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verfassten Sicherheitsanleitung „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft" (GHB).

Der Sicherheitsbevollmächtigte des Unternehmens ist in Angelegenheiten des Geheimschutzes für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich.

Nach § 28 Abs. 4 BSÜG wird der Sicherheitsbevollmächtigte für den personellen Geheimschutz von der Verfassungsschutzbehörde in seine Aufgaben eingeführt. Nach Überprüfung der erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen erteilt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen dem staatlichen Auftraggeber einen Sicherheitsbescheid und dem Unternehmen eine abschließende Feststellung. Die Firma kann nunmehr an geheimhaltungsbedürftigen Auftragsverhandlungen beteiligt werden.

Sicherheitsbevollmächtigte

Verfassungsschutzbericht Berlin 2001

Fast alle Berliner Firmen, die von staatlichen Auftraggebern einen Verschlusssachen-Auftrag erhalten haben, bearbeiten keine Verschlusssachen. Sie sind vielmehr mit der Durchführung und Abwicklung von Lieferungen und Leistungen beauftragt worden, bei denen sie Zugang zu Verschlusssachen haben bzw. sich verschaffen können, die VS-VERTRAULICH und höher eingestuft sind. Dazu zählen u. a. Montage- und Wartungsarbeiten sowie Instandsetzungen in sicherheitsempfindlichen Bereichen.

Seit Inkrafttreten des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Jahre 1998 und mit der damit verbundenen Regelung des Geheimschutzverfahrens fanden mit den Sicherheitsbevollmächtigten und Vertretern von Unternehmen 150 Aufklärungsund Sensibilisierungsgespräche statt, davon 48 im Jahr 2001.

Durch diese Partnerschaft von Wirtschaft und Sicherheitsbehörden soll auch weiterhin ein Beitrag für einen effektiven Wirtschafts- und Informationsschutz erreicht werden.

Ziel der Betreuung ist es, die Verantwortlichen in den Wirtschaftsunternehmen zu unterstützen, um Wirtschaftsspionage zu verhindern.

Sabotageschutz Ziel des Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen zu verhindern.

Auch zu diesem Zweck ist die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen gesetzlich vorgesehen. Regelungen zum Sabotageschutz sind erforderlich, weil Sabotageakte gegen lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen erhebliche Risiken für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zur Folge haben oder das Funktionieren des Gemeinwesens gefährden können. Die Festlegung der lebens92 §§ 1 Nr. 2, 2 Nr. 4 BSÜG Aufklärungs- und Sensibilisierungsgespräche