Gesetz

Verfassungsschutzbericht Berlin 2001 und verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen oder Teile solcher Einrichtungen erfolgt in einer Verordnung.

Mitwirkung bei Einbürgerungsverfahren und sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen

Eine weitere Mitwirkungsangelegenheit des Verfassungsschutzes sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG Bln Überprüfungen in Einbürgerungsverfahren.

Dabei prüft der Verfassungsschutz auf Antrag der Einbürgerungsbehörde, ob über Personen, die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden der Länder oder des Bundes vorliegen.

Seit dem 1. Januar 2000 ist eine Einbürgerung für Personen zwingend ausgeschlossen, welche

- die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

- sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen,

- öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen,

- mit Gewaltanwendung drohen.

Für die Versagung eines Einbürgerungsantrages reicht es aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder verfolgt

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Im Januar 2001 legte die Senatsverwaltung für Inneres fest, dass bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten Herkunftsländern stets eine Anfrage beim Verfassungsschutz zu erfolgen hat. Unabhängig von der Herkunft der Einbürgerungsbewerber ist eine Anfrage auch immer dann zu stellen, wenn Anhaltspunkte für eine extremistische Haltung oder sicherheitsgefähr93 § 46 Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) 94 § 86 Abs. 2 AuslG Ausschließungsgründe Regelanfrage

Verfassungsschutzbericht Berlin 2001 dende Tätigkeiten vorliegen. Die Zahl der Anfragen stieg daraufhin im Jahr 2001 auf rund 12 000 (2000: 7 000) an.

Aufgrund der Anschläge des 11. September

richtete die Senatsverwaltung für Inneres an die Einbürgerungsbehörden die Weisung, zusätzlich Einbürgerungsbewerber aus den Herkunftsländern Afghanistan, Ägypten, Algerien, Bangladesch, Indien, Kuwait, Pakistan, Saudi-Arabien, Tunesien und Vereinigte Arabische Emirate in die Überprüfung durch den Verfassungsschutz einzubeziehen. Dies führte im letzten Quartal des Jahres nicht zu einer erheblichen Steigerung der Fallzahlen gegenüber den Vormonaten. Grund dafür ist, dass Personen aus diesen Ländern nur einen geringen Anteil der Einbürgerungsbewerber stellten.

Auswirkungen auf die Arbeit der Verfassungsschutzbehörde dürften sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 ergeben. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeben sich Änderungen im Ausländerrecht: Personen, die gewaltbereit sind, terroristische Aktivitäten begehen oder unterstützen, erhalten keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen und unterliegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland. Zur Versagung der Einreise genügt die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Aus rechtsstaatlichen Gründen reichen Vermutungen nicht aus.

Um terroristischen oder gewaltbereiten Ausländern keinen Ruheraum in Deutschland zu gewähren, wurden ferner die Regelausweisungstatbestände des § 47 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG) erweitert. Im Regelfall wird ausgewiesen, wer nach dem neuen Versagungsgrund nicht hätte einreisen dürfen.

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Zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5

AuslG können die Ausländerbehörden den Verfassungsschutzbehörden der Länder und weiteren Sicherheitsbehörden die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen übermitteln. Die angefragten Behörden teilen der Ausländerbehörde unverzüglich mit, ob Versagungsgründe vorliegen.

Zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes zählt nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG Bln auch die Mitwirkung bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 29d Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Die Luftfahrtbehörde Berlin, organisatorisch angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, führt danach Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen durch, die Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Flughäfen Tegel und Tempelhof haben sollen. Zum Zweck der Überprüfung kann sich die Luftfahrtbehörde vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen von der Polizei, aus dem Bundeszentralregister und vom Verfassungsschutz übermitteln lassen.

Liegen dem Verfassungsschutz Erkenntnisse vor, sind diese der Luftfahrtbehörde mitzuteilen. Über die Verwendung im Bereich der Flughäfen entscheidet die Behörde selbst.

Im Jahr 2001 wurden durch den Verfassungsschutz gemäß § 29d LuftVG 2 954 Überprüfungen durchgeführt (2000: 2 912), wobei rund die Hälfte auf das letzte Quartal des Jahres entfiel.

Der Anstieg der Überprüfungen im letzten Quartal des Jahres 2001 ist auf die Änderung der Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung mit Wirkung vom 8. Oktober 2001 zurückzuführen. Zuvor wurde auf der Grundlage dieser Verordnung eine Wiederholungsüberprüfung der nach § 29d LuftVG überprüften Personen alle fünf Jahre durchgeführt. Die Anschläge des 11. September führten dazu, dass die Frist der Wiederholungsüberprüfung auf nunmehr ein Jahr verkürzt wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass bedeutsame 99 Art. 11 Nr. 12 TerrorismusbekämpfungsG; § 64 a AuslG 100 BGBl.