Über Umstände die zur Ablehnung der Zulassung führen können gibt die zuständige Stelle dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung

Bei der Anhörung ist der Quellenschutz zu gewährleisten und den schutzwürdigen Belangen von Personen, die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wurden, Rechnung zu tragen. Die Anhörung unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber bei der Verfassungsschutzbehörde. Kann die Sicherheitsüberprüfung nicht mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

(7) Lehnt die zuständige Stelle die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ab, ist der Betroffene zu unterrichten.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

§ 17:

Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die Verfassungsschutzbehörde

1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat und sich hierbei keine Erkenntnisse ergeben haben, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten, oder

2. 2 Nr. 3 einbezogenen Person in der Regel alle fünf Jahre erneut zur Aktualisierung zuzuleiten.

(2) Die zuständige Stelle kann eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn

Verfassungsschutzbericht Berlin 2001 tatsächliche Anhaltspunkte gemäß § 7 Abs. 2 bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 11 und 12 sind in der Regel im Abstand von zehn Jahren Wiederholungsüberprüfungen durchzuführen. Zu diesen Informationen zählen insbesondere:

1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,

2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

4. die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten nur, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(4) Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten sind keine Personalakten. Sie dürfen von der zuständigen Stelle oder Verfassungsschutzbehörde nur für

1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,

2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,

3. Zwecke der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie von

Verfassungsschutz Berlin 2001 dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen, die sich aus der Sicherheitsüberprüfung ergeben, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist,

4. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse genutzt und übermittelt werden. Die Nutzung von Erkenntnissen aus Anfragen nach § 14 Abs. 6 Satz 3 ist nur unter den Voraussetzungen des § 29 Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, zulässig. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die Ihnen nach Satz 2 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die gespeicherten Daten nutzen und anderen Verfassungsschutzbehörden übermitteln, wenn dies für Zwecke der Spionage- und Terrorismusabwehr oder zur Abwehr sonstiger extremistischer Bestrebungen von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(4) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 2 und 3 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(6) Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden,

1. von der mitwirkenden Behörde

a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

b) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,

c) die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.

(7) Im Übrigen sind in Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet oder genutzt werden.

§ 22

Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien:

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des