Gesamtrechtsnachfolgerin des Sondervermögens

Einzelbegründungen

Zu § 1:

Die Bestimmungen enthalten Vorschriften zu Rechtsform, Sitz, Geschäftsgebiet und Siegel der LBS Nord. Die Regelungen entsprechen dem bisherigen Rechtszustand.

Zu § 2:

Die Regelung stellt klar, dass die LBS Nord Gesamtrechtsnachfolgerin des Sondervermögens Landesbausparkasse Berlin der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ ist. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des ersten Staatsvertrages.

Zu § 3:

Die Bestimmung regelt die Aufgabenstellung der LBS Nord.

Sie entspricht dem bisherigen Rechtszustand.

Zu § 4: Absatz 1 bezeichnet die Anstaltsträger der LBS Nord. Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Rechtszustand. Die Ersetzung des Begriffs „Gewährträger" durch „Träger" beruht auf dem künftigen Wegfall der Gewährträgerhaftung. Die bisherige Regelung in § 4 des LBS-Gesetzes i. V. m. § 6 Abs. 1 des ersten Staatsvertrages betreffend die Insolvenzunfähigkeit der LBS Nord ist gestrichen worden.

Absatz 2 setzt den von der Bundesregierung am 11. April 2002 angenommenen „Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen" der EU-Kommission vom 27. März 2002 um. Die bis zum 18. Juli 2005 geltende Fassung des Absatzes 2 definiert die Anstaltslast der Träger der LBS Nord in ihrer traditionellen Ausgestaltung.

Die ab dem 19. Juli 2005 geltende Fassung des Absatzes 2 modifiziert die Anstaltslast entsprechend den Vorgaben in der mit der EU-Kommission getroffenen Einigung.

Zu § 5:

Die Bestimmung in Absatz 1 schreibt die bisher nur in der Satzung der LBS Nord geregelte Zuständigkeit der Trägerversammlung für die Festsetzung der Höhe des Stammkapitals im Staatsvertrag fest.

Die in Absatz 2 geregelten Beteiligungsverhältnisse der Träger der LBS Nord entsprechen dem bisherigen Rechtszustand. Das Gleiche gilt für die Befugnis der Trägerversammlung, das Beteiligungsverhältnis zu ändern.

Die Bestimmung des Absatzes 3 übernimmt die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 des LBS-Gesetzes. Im Übrigen handelt es sich um eine durch den Wegfall der Gewährträgerhaftung begründete Folgeregelung.

Zu § 6:

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 setzen die mit der EU-Kommission getroffene Vereinbarung über den Wegfall der Gewährträgerhaftung einschließlich der Übergangsregelung um.

Siehe im Übrigen Abschnitt A II der Begründung.

Die in den Absätzen 4 bis 6 getroffenen Haftungsregelungen entsprechen dem Rechtszustand nach § 4 Absätze 2 bis 4 des ersten Staatsvertrages.

Zu § 7:

Die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) enthaltenen Öffnungsklauseln (betreffend Beteiligungen und Fusionen) entsprechen den Regelungen in § 5 des ersten Staatsvertrages.

Die Bestimmung des Absatzes 2 schafft die Ermächtigungsgrundlage für einen Rechtsformwechsel der LBS Nord in eine Aktiengesellschaft (§§ 301 ff. des Umwandlungsgesetzes). Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Privatisierung der LBS Nord geschaffen, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig wird. Ein Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft ermöglicht ferner die Verschmelzung mit anderen Bausparkassen, die ebenfalls in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Der Formwechsel richtet sich nach den Bestimmungen des Fünften Buches des Umwandlungsgesetzes.

Zu § 8:

Die Bestimmung enthält Regelungen über die Satzung der LBS Nord. Die Regelungen entsprechen dem bisherigen Rechtszustand (§ 6 des LBS-Gesetzes).

Zu § 9:

Die Vorschrift regelt die Organverfassung der LBS Nord und entspricht § 7 des LBS-Gesetzes. Die Bezeichnung „Trägerversammlung" (bisher: „Gewährträgerversammlung") beruht auf dem künftigen Wegfall der Gewährträgerhaftung.

Zu § 10:

Die Bestimmung enthält in Übereinstimmung mit dem bisherigen Rechtszustand Regelungen über das auf die LBS Nord als Zwei-Länder-Anstalt anwendbare Recht.

Zu § 11:

Die Regelungen über die Staatsaufsicht entsprechen dem bisherigen Rechtszustand (§ 9 des ersten Staatsvertrages).

Zu § 12:

Die Bestimmung regelt die formelle Voraussetzung einer Auflösung der LBS Nord. Sie entspricht dem bisherigen Rechtszustand (§ 10 des ersten Staatsvertrages).

Zu § 13:

Die Vorschrift des Absatzes 1 stellt klar, dass der Staatsvertrag der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf (Artikel 50

Abs.1 Satz 4 der Verfassung von Berlin). Im Übrigen wird der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens in Übereinstimmung mit der zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung getroffenen Vereinbarung festgelegt.

Die Vorschrift nach Absatz 2 betrifft das Außer-Kraft-Treten des ersten Staatsvertrages, der durch den neuen Staatsvertrag ersetzt wird.

Die Regelung aus Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die LBS Nord im Falle einer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft dem privaten Gesellschaftsrecht untersteht, das in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt (Artikel 74 Nr. 11 GG). Der Bund hat hiervon abschließend Gebrauch gemacht. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung:

I. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben: Keine. Die Haftungsrisiken der Träger der LBS Nord werden ab 19. Juli 2005 durch den Wegfall der Gewährträgerhaftung sukzessive verringert.

II. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Der Senat von Berlin Karin Schubert Dr. Gregor Gysi Bürgermeisterin Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin ­ Hannover

Die Länder Berlin und Niedersachsen betreiben die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin ­ Hannover als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie sind übereingekommen, deren Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung der Brüsseler Verständigung zu den Haftungsstrukturen der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Deutschland vom 17. Juli 2001 gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. März 2002 zu ändern. Sie schließen dazu den nachstehenden Staatsvertrag: § 1

Rechtsform, Sitz, Geschäftsgebiet, Siegel

(1) Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin ­ Hannover (nachfolgend „LBS Nord") ist eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der vertragschließenden Länder.

(2) Die LBS Nord hat ihren Sitz in Berlin und Hannover. Sie kann durch Beschluss der Trägerversammlung weitere Sitze begründen.

(3) Das Geschäftsgebiet der LBS Nord umfasst die Geschäftsgebiete der ehemaligen Landesbausparkasse Berlin sowie der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, Hannover, zum 31. Dezember 2000. Es kann erweitert werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Trägerversammlung.

(4) Die LBS Nord führt ein Siegel.

§ 2

Rechtsnachfolge

Die LBS Nord ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Sondervermögens Landesbausparkasse Berlin der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­. § 3

Aufgaben

Die LBS Nord pflegt das Bausparen, fördert den Wohnungsbau und betreibt weitere Geschäfte nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften.

§ 4

Träger

(1) Träger der LBS Nord sind die Norddeutsche Landesbank ­ Girozentrale ­, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband und die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­. Fassung des Absatzes 2 bis 18. Juli 2005:

(2) Die Träger der LBS Nord stellen sicher, dass diese ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Fassung des Absatzes 2 ab 19. Juli 2005:

(2) Die Träger unterstützen die LBS Nord bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Nord gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Nord Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

§ 5

Stammkapital

(1) Die Höhe des Stammkapitals wird durch die Trägerversammlung festgesetzt.

(2) Am Stammkapital der LBS Nord sind beteiligt: die Norddeutsche Landesbank

­ Girozentrale ­ zu 44 vom Hundert, der Niedersächsische Sparkassenund Giroverband zu 44 vom Hundert, die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ zu 12 vom Hundert.

Die Trägerversammlung kann das Beteiligungsverhältnis ändern.

(3) Jeder Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der LBS Nord oder die Rechte daraus mit Zustimmung aller anderen Träger auf eine im Bereich der Träger gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des übertragenden Trägers gemäß § 6 Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages unberührt bleibt.

§ 6

Haftung

(1) Die LBS Nord haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

Fassung des Absatzes 3 bis 18. Juli 2005:

(3) Die Träger haften vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 für die Verbindlichkeiten der LBS Nord gesamtschuldnerisch, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der LBS Nord nicht möglich ist (Gewährträgerhaftung). Sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

Fassung des Absatzes 3 ab 19. Juli 2005:

(3) Die Träger der LBS Nord am 18. Juli 2005 haften vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der LBS Nord. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie nach deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Nord nicht befriedigt werden können. Die Träger haften gesamtschuldnerisch; sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

(4) Für die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse haften allein die Norddeutsche Landesbank ­ Girozentrale ­ und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, für die Altverbindlichkeiten der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­, die das Sondervermögen ihrer ehemaligen Landesbausparkasse betreffen, haftet diese allein.

(5) Die für das Land Niedersachsen und den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband gegenüber der Norddeutschen Landesbank Girozentrale als deren Träger bestehende Einstandspflicht sowie die für das Land Berlin gegenüber der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ als deren Träger bestehende Einstandspflicht umfasst jeweils auch die ihren Instituten nach den Absätzen 3 und 4 obliegenden Verpflichtungen.

(6) Das Land Niedersachsen und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband haften für die bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Hannover weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen.

§ 7

Beteiligungen, Rechtsformwechsel

(1) Die LBS Nord kann mit Zustimmung ihrer Träger

a) andere öffentlich-rechtliche Bausparkassen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen sowie deren Träger als weitere Träger ­ auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital ­ aufnehmen oder sich als Träger an anderen öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen beteiligen,

b) sich ­ auch länderübergreifend ­ mit anderen öffentlichrechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge zusammenschließen, wobei die LBS Nord im Fall der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann,

(2) Die LBS Nord kann mit Zustimmung des Niedersächsischen Finanzministeriums, das im Einvernehmen mit der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde) des Landes Berlin entscheidet, in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Träger. Die Träger gelten als Gründer der Aktiengesellschaft und erhalten die Aktien entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS Nord. Die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft erfolgt durch die Trägerversammlung der LBS Nord. Die Haftung der Träger gemäß § 6 Abs. 2 bis 6 dieses Staatsvertrages bleibt für die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung begründeten Verbindlichkeiten der LBS Nord bestehen.

§ 8

Satzung

(1) Aufbau und Aufgaben der LBS Nord sowie Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Organe regeln die Träger durch Satzung, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag geregelt sind.

(2) Satzung und Satzungsänderungen werden von der Trägerversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Niedersächsischen Finanzministeriums im Benehmen mit der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde) des Landes Berlin.

§ 9

Organe Organe der LBS Nord sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung.

§ 10

Anzuwendendes Recht

(1) Auf die LBS Nord finden die im Land Niedersachsen geltenden personalvertretungsrechtlichen und die für öffentlichrechtliche Kreditinstitute geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die für die Gleichberechtigung von Frauen geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Im Übrigen unterliegt die LBS Nord niedersächsischem Landesrecht, soweit nicht die örtliche Belegenheit Anknüpfungspunkt ist.

§ 11

Aufsicht

Die LBS Nord untersteht der Aufsicht des Landes Niedersachsen. Die Aufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium im Benehmen mit der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde) des Landes Berlin ausgeübt.

§ 12

Auflösung der Bausparkasse

Die LBS Nord kann durch Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Niedersachsen aufgelöst werden. Dieser regelt die Einzelheiten der Liquidation.

§ 13

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beide Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen hinterlegt sind, anderenfalls mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde rückwirkend zum 1. Januar 2003.

(2) Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die Zusammenführung der Landesbausparkasse Berlin mit der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, Hannover, vom 6. Oktober 2000 (GVBl. für Berlin S. 480, Nds.

GVBl. S. 281) tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages gemäß Absatz 1 außer Kraft.

(3) Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden der Umwandlung der LBS Nord in eine Aktiengesellschaft (§ 7 Abs. 2 dieses Staatsvertrages) außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sowie im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.