Wohnhaus

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen:

(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich und bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbotes verfügt werden.

(2) Das Betretungsverbot endet spätestens vierzehn Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung."

Artikel II: Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin

In § 9 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 286), wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen durch einzelne Polizeivollzugsbeamte in den Fällen der Notwehr und des Notstandes bleibt unberührt."

Artikel III: In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Begründung:

a) Allgemeines:

Der Gesetzentwurf verfolgt unterschiedliche Zielrichtungen:

Besonders eingriffsintensive Maßnahmen sollen künftig nur zur vorbeugenden Bekämpfung bestimmter, in einem enumerativen Katalog aufgezählter Straftaten möglich sein.

Diese Beschränkung trägt dazu bei, polizeiliche Eingriffsbefugnisse maßvoll einzusetzen und die notwendige Liberalität zu bewahren.

Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, gefährdete Objekte mit Videotechnik zu überwachen.

Eine spezielle Regelung der Wegweisung in Fällen häuslicher Gewalt soll der Polizei die Möglichkeit geben, Gewaltopfer sofort und wirksam zu schützen, bis gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz greifen.

Es soll eindeutig klargestellt werden, dass Polizeivollzugsbeamte zusätzlich zu den Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang auch in Fällen der Notwehr, der Nothilfe und des Notstands von der Schusswaffe Gebrauch machen dürfen.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel I

1. Zu Nr. 1 (§ 17 Abs. 3)

Eine Reihe von polizeilichen Eingriffsbefugnissen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, so die Erhebung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ASOG), die Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 aa ASOG), die Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel (§ 25 Abs. 1 ASOG), die Datenerhebung durch V-Leute und Verdeckte Ermittler (§ 26 Abs. 1 ASOG), die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 27 Abs. 2 ASOG) und das Betreten von Wohnungen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben (§ 36 Abs. 4 Nr. 1 a ASOG), hängen davon ab, ob Straftaten von erheblicher Bedeutung drohen.

Der Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung wird in § 17 Abs. 3 ASOG definiert. Nach der geltenden Regelung fallen alle Verbrechen darunter und alle Vergehen, die auf Grund ihrer Begehungsweise, ihrer Dauer oder Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören. Diese Generalklausel eröffnet der Polizei einerseits einen weiten Beurteilungsspielraum, nimmt dem Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung andererseits die notwendigen scharfen Konturen. Durch die Änderung des § 17 Abs. 3 erhält er diese Konturen zurück: Straftaten von erheblicher Bedeutung sind ausschließlich Verbrechen und die weiteren in § 100a der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführten Straftaten. Diese Verknüpfung mit dem Katalog des § 100a StPO ist eindeutig, lässt keine Interpretationen zu und reduziert die als Straftaten von erheblicher Bedeutung anzusehenden Vergehen deutlich gegenüber der bisherigen Definition. Damit werden auch die Voraussetzungen für die oben genannten polizeilichen Maßnahmen präzisiert und eingeengt.

2. Zu Nr. 2 (§ 24a) Absatz 1 Im ASOG fehlt eine Regelung zur Videoüberwachung. Die Polizei hat keine Befugnis, z. B. Religionsstätten, Friedhöfe, aber auch andere Bauwerke von öffentlichem Interesse durch den Einsatz von Videotechnik zu überwachen und zu schützen. Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik ist aber geeignet, andere Schutzmaßnahmen wirkungsvoll zu ergänzen. Dabei beruht der Präventiveffekt einer Videoüberwachung auf zwei Faktoren: bei rechtzeitigem Erkennen einer sich anbahnenden Straftat können herangeführte Polizeikräfte die Tatausführung verhindern außerdem erzeugt eine erkennbare Videoüberwachung ­ wenn ein potenzieller Täter davon überzeugt ist, es würden identifizierbare Bilder von aufgenommenen Personen aufgezeichnet ­ einen Abschreckungseffekt, weil das erhöhte Entdeckungsrisiko die Tatsituation zuungunsten des Täters verändert.

§ 24a schließt die bestehende Lücke. Überwacht werden dürfen alle gefährdeten Objekte. Neben den beispielhaft aufgezählten Gebäuden und Bauwerken von öffentlichem Interesse, Religionsstätten, Denkmälern oder Friedhöfen kommen auch andere Objekte, wie z. B. natürliche Trinkwasserspeicher in Betracht. Voraussetzung für die Maßnahme ist die konkrete Gefahr, dass Objekte dieser Art durch Straftaten bedroht sind. Eine konkrete Gefährdung gerade des zu überwachenden Objekts ist hingegen nicht erforderlich.

Die Überwachung darf sich auch auf die unmittelbare Umgebung des Objekts erstrecken. Der Begriff der „Grünflächen" beschränkt sich nicht auf öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes. Er umfasst darüber hinaus auch der Öffentlichkeit zugängliche Friedhöfe, Sportanlagen, Waldflächen, Wasserflächen, Brachflächen und sonstige Flächen, die nicht als Straßenflächen anzusehen sind.

Straßenflächen sind alle Straßen, Plätze und Wege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehen alle räumlich angrenzenden Flächen.

Die Überwachung dieser Flächen ist durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber auf die Teilbereiche begrenzt, deren Überwachung nach Lage des Einzelfalls zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Von der Überwachung dürfen auch Flächen betroffen werden, die zwar nicht für den Überwachungszweck von Bedeutung sind, aber technisch unvermeidbar von der Kamera erfasst werden.

§ 24a lässt nicht nur die Bildaufnahme und -übertragung, sondern auch die ständige Bildaufzeichnung zu. Nur so kann sichergestellt werden, dass z. B. im Falle eines Anschlags auch Vorbereitungshandlungen dokumentiert werden.

Eine Überwachung gefährlicher Orte im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG lässt die Neuregelung nicht zu.

Absatz 2:

Deutlich sichtbare Hinweise auf die Überwachung können abschreckend wirken, weil sie potenziellen Straftätern das erhöhte Entdeckungsrisiko vor Augen führen.

Absatz 3:

Die angefertigten Bildaufzeichnungen sind grundsätzlich schnellstmöglich zu entfernen. Ob dies durch Vernichtung der Datenträger oder durch Löschen der Bilddaten geschieht, soll der Entscheidung der Daten verarbeitenden Stelle vorbehalten bleiben.

Diese Pflicht gilt allerdings nicht, soweit die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Eine Vernichtung oder Löschung der Bildaufzeichnungen in diesen Fällen würde dem Zweck der Videoüberwachung widersprechen.

3. Zu Nr. 3 (§ 29a)

Die Überschrift stellt klar, dass § 29a als lex specialis nur Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz der Opfer bei Gewalttaten und Nachstellungen regelt. Andere Maßnahmen, wie zum Beispiel der Gewahrsam nach § 30 ASOG bleiben ebenso zulässig wie Platzverweisungen oder Aufenthaltsverbote nach § 29 ASOG, die anderen als den in § 29a geregelten Zwecken dienen.

Absatz 1 Das Gewaltschutzgesetz hat den zivilrechtlichen Schutz von Opfern häuslicher Gewalt verbessert. Flankierend dazu muss die Polizei aber in der Lage sein, Maßnahmen zum Schutz der Opfer für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden einer gerichtlichen Entscheidung zu ergreifen. Solche polizeilichen Schutzmaßnahmen können bisher nur in Form von Platzverweisen oder auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel getroffen werden. Eine spezielle Befugnisnorm für den polizeirechtlichen Schutz einer verletzten Person vor weiteren Gewalttaten und Nachstellungen fehlt bisher im ASOG. Diese Lücke schließt der neue § 29a Abs. 1.

Er gibt der Polizei zunächst die Befugnis, einen gewalttätigen Lebenspartner aus der Wohnung und aus dem unmittelbar angrenzenden Bereich, z. B. aus Flur und Treppenhaus des Wohnhauses zu verweisen, wenn dies zur Verhinderung weiterer drohender Gewalttätigkeiten erforderlich ist.

Schutzgut der Norm sind, wie auch im Gewaltschutzgesetz, Körper, Gesundheit und Freiheit der bedrohten Person. Eine konkrete Gefahr für diese Schutzgüter reicht aus, die Gefahr muss nicht gegenwärtig sein. Es ist also nicht erforderlich, dass Gewalttätigkeiten unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorstehen, sie müssen nur im konkreten Einzelfall hinreichend wahrscheinlich sein.

Außerdem erhält die Polizei unter den gleichen Voraussetzungen die Befugnis, dem gewalttätigen Lebenspartner das erneute Betreten der Wohnung, aber auch anderer Orte, an denen sich das Gewaltopfer aufhalten muss, zu untersagen.

Nur so können Opfer häuslicher Gewalt vor Nachstellungen und Bedrohungen wirksam geschützt werden.

Satz 3 stellt klar, dass die polizeilichen Anordnungen zwangsweise durchgesetzt werden dürfen.

Absatz 2:

Die polizeilichen Maßnahmen sollen keine endgültige Regelung treffen. Sie sollen dem Gewaltopfer die Möglichkeit geben, eine zivilrechtliche Regelung herbeizuführen, ohne erneuter Gewalt ausgesetzt zu sein. Deshalb sind die polizeilichen Maßnahmen zu befristen. Dies gebieten auch die Grundrechte des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Deshalb endet das Betretungsverbot kraft Gesetzes vierzehn Tage nach seiner Anordnung. Dieser Zeitraum bietet ausreichend Gelegenheit, einstweiligen Rechtsschutz vor dem Zivilgericht zu erlangen. Durch die Formulierung „spätestens" wird es der Polizei allerdings ermöglicht, im Einzelfall ein kürzeres Betretungsverbot anzuordnen. In jedem Fall endet das Betretungsverbot aber vor Ablauf von vierzehn Tagen, wenn das Zivilgericht einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb dieses Zeitraumes bereits ablehnt. So wird verhindert, dass ein Betretungsverbot mit einer zivilgerichtlichen Entscheidung im Widerspruch steht.

Zu Artikel II

Es soll eindeutig klargestellt werden, dass Polizeivollzugsbeamte zusätzlich zu den Regelungen des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang in Fällen der Notwehr einschließlich der Nothilfe und des Notstands von der Schusswaffe Gebrauch machen dürfen. Die Befugnisse aus Notwehr, Nothilfe und Notstand stehen dem einzelnen (oder mehreren gemeinschaftlich handelnden) Polizeivollzugsbeamten zu, nicht der Polizei als solcher.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

Der Senat von Berlin Dr. Gysi Dr. Körting Bürgermeister Senator für Inneres Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind

1. Verbrechen,

2. Vergehen, die auf Grund ihrer Begehensweise, ihrer Dauer oder Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören; dies gilt insbesondere für Straftaten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, oder bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangen werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.

§ 17 ASOG Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung unverändert unverändert

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten. unverändert „§ 24a ASOG Datenerhebung an gefährdeten Objekten:

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3 kann die Polizei an einem gefährdeten Objekt, insbesondere an einem Gebäude oder einem sonstigen Bauwerk von öffentlichem Interesse, einer Religionsstätte, einem Denkmal oder einem Friedhof oder den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in einem Objekt dieser Art Straftaten drohen.

(2) Der Umstand der Beobachtung und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Bildaufzeichnungen sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. § 42 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 6 und 7 bleiben unberührt." „§ 29a ASOG Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen:

(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich und bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbotes verfügt werden.

Alte Fassung Neue Fassung

(2) Das Betretungsverbot endet spätestens vierzehn Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung." § 9 UZwG Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch:

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffeneinwirkung auf Sachen erreicht wird.

(2) Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffsoder fluchtunfähig zu machen. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden; dies gilt nicht, wenn sich deren Gefährdung beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 16) oder eine bewaffnete Gruppe nicht vermeiden lässt.

(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

§ 9 UZwG Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch unverändert unverändert unverändert

(4) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen durch einzelne Polizeivollzugsbeamte in den Fällen der Notwehr und des Notstandes bleibt unberührt.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Verfassung von Berlin Artikel 59

Gesetzesvorlagen:

(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen.

(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

(3) Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren. Gesetzentwürfe des Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten.

(4) Jedes Gesetz muss in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus beraten werden. Zwischen beiden Lesungen soll im Allgemeinen eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen.

(5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden.

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz ­ ASOG Bln) § 17

Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung:

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind

1. Verbrechen,

2. Vergehen, die auf Grund ihrer Begehensweise, ihrer Dauer oder Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören; dies gilt insbesondere für Straftaten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, oder bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangen werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)

§ 9:

Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch:

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffeneinwirkung auf Sachen erreicht wird.

(2) Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffsoder fluchtunfähig zu machen. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden; dies gilt nicht, wenn sich deren Gefährdung beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 16) oder eine bewaffnete Gruppe nicht vermeiden lässt.

(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.