Regelungslücke innerhalb des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) schließen

Der Senat wird aufgefordert, im Bundesrat eine Initiative mit dem Ziel zu starten, die Regelungslücke zwischen §§ 10 a, 31 a BtMG und der Strafverfolgungspflicht durch die Polizei im Umkreis von Drogenkonsumräumen zu schließen und Rechtsklarheit für die Polizei sowie die Drogenkonsumenten zu schaffen.

Begründung:

Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 ist es möglich, Drogenkonsumräume einzurichten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet der neu eingeführte § 10 a BtMG. Dieser bietet u. a. den Bundesländern die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung für den Betrieb von Drogenkonsumräumen zu erlassen.

Im Abschnitt über die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten innerhalb des BtMG wurde § 31 a Abs. 1 S. 2 neu eingeführt, der besagt, dass von einer Verfolgung abgesehen werden soll, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10 a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Nach dieser Neuregelung des BtMG ist nun festgelegt, dass nicht nur der reine Drogenkonsum straffrei ist, sondern auch der Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch innerhalb der Drogenkonsumräume.

Konfliktgeladen wird allerdings die Situation, wenn die Polizei Drogenkonsumenten auf dem Weg zu den Räumen antrifft.

Normalerweise muss die Polizei jede verdächtige Person, die auf dem Weg in diese Drogenkonsumräume ist, kontrollieren. Denn die Polizei ist verpflichtet, nach § 163 StPO bei einem Anfangsverdacht etwaige Straftäter zu verfolgen und Straftaten aufzudecken.

Hier gilt das Legalitätsprinzip. Auch für die Konsumenten wird der Zustand unhaltbar werden, da sie nicht ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, in die Drogenkonsumräume gelangen können.

Diese Situation muss, bevor die Rechtsverordnung für den Betrieb von Drogenkonsumräumen in Berlin erlassen wird, geregelt werden. Zumal schon zum 1. Januar 2003 in Berlin die ersten Drogenkonsumräume eröffnet werden sollen und Berlin von den Schwierigkeiten und Problemen der anderen Länder lernen und profitieren kann.

Angesichts der nach wie vor alarmierend hohen Zahl von Drogentoten in Berlin (189 allein im Jahr 2001) gilt es für den geplanten Betrieb von Drogenkonsumräumen sowohl für die Drogenkranken als auch für die Polizei schnellstens Rechtssicherheit zu schaffen. Es muss daher Rechtsklarheit geschaffen werden. Dies kann mit der Rechtsverordnung nicht erreicht werden. Dazu bedarf es einer Änderung des Bundesrechts.