Versicherungsunternehmen

(2) Die Einzelförderung erfolgt auf der Grundlage eines Festbetrages. Der Festbetrag umfasst die voraussichtlichen förderfähigen Gesamtkosten. Auf der Grundlage des Festbetrages wird der Förderanteil bestimmt.

(3) Die Baukostenhöchstwerte betragen für vollstationäre Einrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege bei

1. Ersatzneu- und Neubaumaßnahmen von Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 1

81.800 Euro je Pflegeplatz,

2. bei sonstigen Herstellungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 51.130 Euro je Pflegeplatz; in begründeten Einzelfällen kann der Höchstbetrag bis auf 58. Euro je Pflegeplatz erhöht werden.

Bei teilstationären Einrichtungen wird ein Abschlag von 50 vom Hundert vorgenommen. Kosten für Investitionsmaßnahmen, die über den Baukostenhöchstwerten nach den Sätzen 1 und 2 liegen, sind keine gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6:

Pauschalförderung

Auf schriftlichen Antrag erhält der Träger einer Pflegeeinrichtung für Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für die zum 1. Januar eines jeden Jahres vorgehaltenen Plätze feste jährliche Beträge (Jahrespauschale)

1. für Einrichtungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz

2. für Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege in Höhe von 511 Euro pro Platz höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen.

Die Jahrespauschale wird unabhängig von der Art der Verwendung von den gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Aufwendungen im Förderjahr abgezogen.

§ 7:

Aufhebung von Bewilligungsbescheiden:

(1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich abweichende Regelungen trifft, gelten für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung

(2) Ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn Fördermittel entgegen den Regelungen dieses Gesetzes verwendet werden.

(3) Ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1. die Einrichtung ihre Aufgaben nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt, entgegen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides die Platzzahl oder die Platzart verändert wird,

2. die Vergabevorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie hierauf beruhende oder in engem Regelungszusammenhang stehende Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nicht beachtet wurden,

3. mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt oder die Fördermittel entgegen sonstigen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides verwendet werden,

4. der Verwendungsnachweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird oder

5. der Widerruf vorbehalten ist.

Bei der Einzelförderung nach § 5 darf von dem Widerruf nach Satz 1 Nr. 1 nur abgesehen werden, wenn die Pflegeeinrichtung die Veränderung im Einvernehmen mit der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung vornimmt.

Entstehen durch die Veränderung wirtschaftliche Nachteile bei den Beschäftigten sind die aufgrund eines Verzichts des Widerrufs nach Satz 2 nicht zurückgeforderten Fördermittel zweckgebunden für die Milderung dieser Nachteile, insbesondere für die Finanzierung des Sozialplans, einzusetzen. Auf den Widerruf eines Bewilligungsbescheides für pauschale Fördermittel kann auch verzichtet werden, wenn und soweit die von der Pflegeeinrichtung gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechneten Aufwendungen um die Höhe dieser Fördermittel reduziert wurden.

§ 8:

Rückforderung, Zinsen und dingliche Sicherung:

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits geleistete Fördermittel zu erstatten. Die zu erstattenden Fördermittel sind durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.

(2) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach der Höhe der bewilligten Fördermittel. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft, hergestellt, instandgesetzt oder instandgehalten worden sind, mindert sich der Rückforderungsanspruch entsprechend der abgelaufenen Zweckbindungsdauer, die sich entweder aus dem Bewilligungsbescheid ergibt oder der durchschnittlichen Nutzungsdauer entspricht. Bei anteiliger Förderung ist der Rückforderungsanspruch entsprechend anteilig begrenzt.

(3) Rückforderungsansprüche sind vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der

Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Fördermittelempfänger die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Die Klage gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Fördermitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Rückforderungsansprüche des Landes aus der Einzelförderung und der Förderzweck sollen regelmäßig in geeigneter Weise dinglich gesichert werden.

§ 9:

Auskunftspflichten und Statistik:

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin e.V. und die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung betreiben, sind verpflichtet, der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung die für Zwecke der Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daten der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(2) Name, Anschrift und Träger der Pflegeeinrichtungen, Art und Umfang des Leistungsangebots sowie Entgelte, Zuschläge und Vergütungen dürfen in einem Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.

§ 10:

Übergangsregelung zu dem Bundesfinanzierungsprogramm nach Art. 52

Pflege-Versicherungsgesetz:

(1) Diese Übergangsregelung gilt für Pflegeeinrichtungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Einsatz von Finanzmitteln nach Artikel 52 PflegeVersicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2002 einen Bewilligungsbescheid erhalten. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bewilligte Maßnahmen ist der jeweilige Bewilligungsbescheid maßgebend.

(2) Im Fall einer Anteilsfinanzierung darf die Belastung der Pflegebedürftigen 20 vom Hundert des Festbetrages nicht übersteigen. Darüber hinaus gehende Kosten für Wiederbeschaffungs-, Ergänzungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand dürfen für ein Jahr nach der Inbetriebnahme der geförderten Einrichtung grundsätzlich nicht gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnet werden.