Landesbesoldungsordnung

2. Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe 2

aa) werden die Funktionszusätze der Amtsbezeichnung „Leitender Oberschulrat" wie folgt gefasst: „- als Leiter einer Abteilung und der ständige Vertreter des Leiters des Landesschulamts -" aufgehoben,

bb) werden bei der Amtsbezeichnung „Leitender Oberschulrat" der Funktionszusatz „- als Leiter einer Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -1)" durch den Funktionszusatz „- als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied -" ersetzt und die Fußnote „1)" aufgehoben.

c) In Besoldungsgruppe 4

aa) werden bei der Amtsbezeichnung „Leitender Oberschulrat" der Funktionszusatz „- als Leiter des Landesschulamts -" aufgehoben und beim Funktionszusatz „ Juni 1990 (GVBl. S. 1278), das durch Artikel III des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: „§ 2

Prüfungsamt

(1) Die Prüfungen werden vom Staatlichen Prüfungsamt für Übersetzer Berlin (Prüfungsamt) durchgeführt.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus dem Leiter und weiteren hauptamtlichen Mitgliedern.

(3) Das Prüfungsamt trifft seine Entscheidungen durch seinen Leiter oder dessen Vertreter.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind hinsichtlich ihrer Prüfertätigkeit an Weisungen nicht gebunden." Artikel X X I I I Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert::

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Der Leiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung beauftragt für bestimmte Aufgabenbereiche einen der für die jeweilige Region zuständigen Schulaufsichtsbeamten (Leiter der Außenstelle und im Verhinderungsfall einen Vertreter) mit seiner Vertretung in der jeweiligen Dienststelle nach Nummer 10 Buchstabe a der Anlage zu § 5 Abs. 1."

b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. für die in Nummer 10 Buchstabe a bis c der Anlage zu § 5 Abs. 1 genannten Dienstkräfte der Leiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung,"

2. Nummer 10 der Anlage zu § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „10. bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung:

a) in Regionen, die den Bezirken entsprechen, jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die im Buchstaben b genannten Schulen, tätigen Lehrkräfte, Vorklassenleiter, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Sozialpädagogen, Handwerksmeister, Laboranten, technischen, verwaltungsfachlichen und sonstigen Dienstkräfte, Erzieher sowie Dienstkräfte, ausgenommen Angestellte im Schreibdienst im Schulpsychologischen Beratungszentrum,

b) die Dienstkräfte in zentral verwalteten Schulen,

c) die Studienreferendare und Lehreranwärter,". Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495), gebildeten Personalräte bleiben bis zur Konstituierung des regelmäßig gewählten Personalrats nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes im Amt.

(2) Der Personalrat der Studienreferendare und Lehreranwärter bleibt nach Maßgabe des § 23 des Personalvertretungsgesetzes im Amt.

(3) Der nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495), gebildete Gesamtpersonalrat bleibt bis zur Konstituierung des regelmäßig gewählten Gesamtpersonalrats nach § 52 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes im Amt.

(4) Die bei den Dienststellen nach Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe d der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495), gebildeten Personalräte bleiben bis zur Konstituierung des nach § 3 gewählten Personalrats im Amt und nehmen die Geschäfte entsprechend § 24 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes gemeinsam wahr. Sofern gewählte Personalratsmitglieder infolge der Änderungen in Nummer 10

Buchstabe a und b der Anlage zu § 5 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes nicht mehr der Dienststelle nach Nummer 1 angehören, scheiden sie aus dem weiter amtierenden Personalrat aus.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personalräte vertreten die Dienstkräfte unter Einbeziehung der Maßgaben nach § 2.

§ 2

Veränderte Personalvertretung

(1) Für Angestellte im Schreibdienst in den Schulpsychologischen Beratungszentren werden bis zur Konstituierung des nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes gewählten Personalrats die Geschäfte von den nach § 1 Abs. 4 weiter amtierenden Personalräten gemeinsam wahrgenommen.

(2) Für die Dienstkräfte in der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik sowie in den zentral verwalteten Schulen mit sportlichem Schwerpunkt werden bis zur Konstituierung des nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes