Regelungen zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden

Die Regelungen zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden greifen in Ergänzung zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle bisher über den Verweis auf das LKG geltende Tatbestände auf. Es wird sprachlich klargestellt, dass einer Rückforderung die Aufhebung oder sonstige Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides, z. B. durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung, vorausgeht.

Ein Verstoß gegen die Vergabevorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeordnung (VgV), der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) rechtfertigt, soweit der Anwendungsbereich des GWB eröffnet ist, unmittelbar einen Widerruf des Bewilligungsbescheides.

Zu § 8: Abs. 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des § 49a VwVfG, passen die Regelungen im Hinblich auf die Rückforderung und die Verzinsung jedoch den Besonderheiten des Förderrechts an.

Abs. 4 Die in Absatz 4 Satz 1 enthaltene Regelung, wonach die Klage gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und Rückforderung von Fördermitteln keine aufschiebende Wirkung hat, stellt sicher, dass Rückforderungsansprüche sofort vollziehbar sind. Die Regelung ist durch § 80 Absatz 2 Nr. 3 VwGO gedeckt.

Abs. 5 Die bisher nur fakultative dingliche Sicherung der Rückforderungsansprüche wird durch eine Soll-Vorschrift ersetzt, so dass nur in Ausnahmefällen von der dinglichen Sicherung abgesehen werden kann. Zugleich soll auch der Förderzweck dinglich gesichert werden, damit die Nutzung als Pflegeeinrichtung sichergestellt wird. Hierbei hat die Behörde einen angemessenen Zeitraum zugrunde zu legen.

Zu § 9:

Enthält unverändert die Regelungen des bisherigen § 8.

Zu § 10: Abs. 1 bis 4 enthalten Übergangsregelungen zur Abwicklung des Bundesfinanzierungsprogrammes nach Art. 52 PflegeVG, insbesondere zur Anwendung der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 52 PflegeVG und der 2. Änderungsvereinbarung.

Zu § 11:

§ 11 fasst sämtliche Verordnungsermächtigungen zusammen.

Zu § 12: regelt den Übergang der durch das neue Pauschalförderverfahren notwendig werdenden Zustimmungsbescheide zu den gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Aufwendungen. zu Artikel VI Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes Allgemein:

Mit den Nrn. 1-3 dieser Regelung werden die Konsequenzen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes von Berlin vom 21. Oktober 1999 gezogen. Das Gericht hat in dem zitierten Urteil die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe für verfassungsgemäß erklärt. Lediglich hinsichtlich der Frage der Weitergabe von Effizienzsteigerungen an die Tarifkunden sowie der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals hatte das Gericht zwei Teilbestimmungen als nicht vereinbar mit der Verfassung erklärt. Die bereits durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 21.10.1999 gestrichene Regelung hinsichtlich der Weitergabe von Erfolgen aus der Effizienzsteigerung an den Tarifkunden bleibt ersatzlos gestrichen. Zur Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals wird klargestellt, dass es eine gespaltene Regelung gibt, und zwar je nach dem ob das Land Berlin erwerbswirtschaftlich tätigen juristischen Personen unternehmerische Rechte an den Berliner Wasserbetrieben einräumt oder nicht. Nr. 4 schafft die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Konzessionsabgabe auf Wasser. zu 1.

Die Abschreibung auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungswerten wird durch die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten ersetzt. Die Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte dient dabei der langfristigen Substanzerhaltung der Berliner Wasserbetriebe; sie wird auch in den meisten anderen Bundesländern vorgeschrieben oder ermöglicht und ist seit langem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungsrechtlich zulässige Abschreibungsmethode anerkannt. Neben einer Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten ist die Geltendmachung weiterer Aufwendungen für Investitionen zum Zwecke der Substanzerhaltung der Anlagen der Berliner Wasserbetriebe dann nicht mehr zulässig.

Durch diese Änderung wird Vorsorge geschaffen, um künftige Investitionen in zu erneuernde Anlagen und Wirtschaftsgüter, Wiederherstellung oder Ersatz überholter Anlagen und Wirtschaftsgüter oder auch Investitionen in technisch sowie wirtschaftlich verbesserte Anlagen und Wirtschaftsgüter zu finanzieren. Diese Investitionen dienen auch dem Ziel einer mittelund langfristigen weiteren Senkung der Betriebskosten.

Darüber hinaus bildet die Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten eine klare Grundlage für die Berechnung der jeweiligen Tarife, da sie auf die aktuellen Zeitwerte abstellt und dadurch die Tarife eindeutig zu kalkulieren sind.

Durch die Umstellung auf die Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten ist eine Tarifkalkulation über einen längeren Zeitraum hinaus mit größerer Genauigkeit möglich. Auch ist diese Abschreibungsmethode die im betriebswirtschaftlichen Verkehr übliche und übersichtlichere Methode und wurde von den Berliner Wasserbetrieben vor der Teilprivatisierung auch schon praktiziert. zu 2. und 3.

Durch die Änderung des § 3 Abs. 4 Satz 1- 4 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe wird nunmehr den von dem Berliner Verfassungsgerichtshof geäußerten

Bedenken und der Nichtigkeitserklärung der entsprechenden Teile des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe Rechnung getragen. Die Sätze 2 bis 4 ließen eine zusätzliche Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals für den Zeitraum von 3 Jahren zu, wenn sie auf Maßnahmen der Anwendung neuer Technologien, der Einsparungen oder der Effizienzsteigerungen beruht und diese Maßnahmen zu einer dauerhaften Steigerung der betriebswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt hätten. Die Sätze 2 bis 4 sind nunmehr ersatzlos entfallen.

Der Verfassungsgerichtshof hatte in seiner Begründung zur Teilnichtigkeit von Satz 1 ausgeführt, der Zuschlag von 2%-Punkten sei nicht gerechtfertigt, da er unabhängig davon gelte, ob, wann und in welchem Umfang die BWB von der ihnen nach Artikel II § 1 erteilten Ermächtigung zur Teilprivatisierung Gebrauch machen. Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 (alte Fassung) definierte kalkulatorische Verzinsung läge auch dann vor, unterbliebe die Teilprivatisierung ganz, oder fände sie in geringerem oder größerem Ausmaß als vorgesehen statt oder würde sie später ganz oder teilweise wieder rückgängig gemacht werden.

Satz 2 legt nunmehr fest, dass die kalkulatorische Zusatzverzinsung von 2%-Punkten für den Anteil des betriebsnotwendigen Kapitals, der dem Umfang der jeweiligen Beteiligung der juristischen Person des privaten Rechts an der BWB entspricht, möglich ist, wenn die BWB juristischen Personen des privaten Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Beteiligungen als typische oder atypische stille Gesellschafter eingeräumt hat. Sie entfällt für den Fall, dass keine privatrechtlich verfassten und erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen beteiligt sind oder an ihrer Stelle juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligungen halten.

Haben die BWB über die Einräumung stiller Gesellschaften hinaus juristischen Personen des privaten Rechts auch Rechte nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 eingeräumt, so gilt die Zusatzverzinsung von 2%-Punkten für das gesamte betriebsnotwendige Kapital ­ Satz 3.

Damit wird klargestellt, dass eine Beteiligung juristischer Personen des privaten Rechts als stille Gesellschafter bestehen muss und Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes oder vergleichbare Verträge abgeschlossen sind.

Erwerbswirtschaftlich tätige juristische Personen des privaten Rechts sind Unternehmen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt tätig werden.

Die Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital stellen eine reine kalkulatorische Größe dar.

Es ist anerkannter Stand der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre, dass dieser gebührenrechtlich definierte Kapitalposten mit Stammkapital/Grundkapital, freien oder gesetzlichen Rücklagen, Gewinnvortrag usw. im Sinne des Gesellschafts- und Bilanzrechts nichts zu tun hat. Vielmehr handelt es sich um das eingesetzte Eigenkapital, das ergänzend zum Fremdkapital, dessen gezahlte Zinsen als Aufwand verrechnet werden, angemessen im Verhältnis zu deren Anlagestrategien verzinst werden muss; mit der Zusatzverzinsung wird damit auch kein Gewinnaufschlag gebildet. zu 4.

Mit der bisherigen Fassung waren bis zum 31.12.2003 Tarifanpassungen über das am 29.05.1999 geltende Tarifniveau ausgeschlossen. Mit der Änderung wird die Möglichkeit für die Berliner Wasserbetriebe geschaffen, die Mehrbelastungen durch die Erhebung einer Konzessionsabgabe auf Wasser an die Endverbraucher weiterzugeben. Durch die Formulierung werden zugleich weitere Tariferhöhungen bis zum 31.12.2003 ausgeschlossen.