Verordnung über die Zuschüsse für Privatschulen

Artikel VII Änderung des Privatschulgesetzes und der Verordnung über die Zuschüsse für Privatschulen zu § 1 (Änderung des Privatschulgesetzes)

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Regelung in § 4 Abs. 5 des Privatschulgesetzes, nach der einem Privatschulträger von der Zeit der Eröffnung der Schule bis zu ihrem vollständigen Aufbau nur eine vorläufige Genehmigung erteilt werden kann, für unvereinbar mit der in Artikel 7 Absatz 4 GG gewährleisteten Privatschulgarantie angesehen (Urteil vom 22. Juni 2001, Az. 3 A 1.01). Danach kann in verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung eine vorläufige Genehmigung nur erteilt werden, wenn noch nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sind. In allen anderen Fällen muss dagegen - unabhängig von einer in § 4 Abs. 5 des Privatschulgesetzes ebenfalls vorgesehenen Mindestzeit von drei Jahren - eine Schule uneingeschränkt genehmigt werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

Vom Gesetzgeber muss klargestellt werden, dass dieses Urteil keine Auswirkungen auf die Bezuschussung der Privatschulen hat. Auch das Verwaltungsgericht hat es in erster Linie als eine Aufgabe des Gesetzgebers angesehen, die sich aus dem Urteil ergebenen Folgen für die Bezuschussung zu regeln.

Nach § 8 Abs. 2 des Privatschulgesetzes erhalten genehmigte Privatschulen (Ersatzschulen) Zuschüsse in vollem dort vorgesehenen Umfang. Vorläufig genehmigte Ersatzschulen hatten dagegen keinen entsprechenden Rechtsanspruch, sondern konnten nur nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse bis zu 75 vom Hundert der für genehmigte Privatschulen vorgesehenen Kosten erhalten, wenn drei Jahre seit der vorläufigen Genehmigung ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen verstrichen waren. Für "bewährte" Schulträger im Land Berlin und Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus zur Einstellung ihrer Schulen gezwungen wurden, sind in § 8 Abs. 7 des Privatschulgesetzes beträchtlich günstigere Zuschussregelungen vorgesehen.

Die in § 4 Absatz 5 des Privatschulgesetzes getroffene Regelung ist - wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt - nicht nur zur Sanktionierung der damaligen Praxis und um eine der Genehmigungsvoraussetzungen - nämlich die entscheidende Frage, ob die Privatschulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen hinter öffentlichen Schulen zurücksteht zutreffender beurteilen zu können, in das Privatschulgesetz aufgenommen worden. Zugleich sollte damit auch die Wartefrist für die Bezuschussung neu eröffneter Privatschulen rechtlich besser abgesichert werden. Dies wird auch durch die in § 4 Absatz 5 des Privatschulgesetzes unabhängig vom Aufbau der Schule vorgesehene Mindestzeit für die Genehmigung deutlich.

Die Gesetzesänderung trägt der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Regelung Rechnung. Sie ist mit keiner Schlechterstellung der Privatschulen verbunden, deren verfassungsmäßige Rechte nicht tangiert werden.

Darüber hinaus lässt die Haushaltssituation des Landes Berlin eine Bezuschussung der Privatschulen in der bisherigen Höhe nicht mehr zu. Um Härten zu vermeiden, werden die Zuschüsse in zwei Stufen abgesenkt.

Zu Nummer 1 (§ 4)

Eine vorläufige Genehmigung im Sinn der verfassungskonformen Auslegung des Verwaltungsgerichts ist entbehrlich, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann (vgl. auch § 36 Abs. 1 VwVfG).

Zu Nummer 2 (§ 7)

Mit dem Wegfall der vorläufigen Genehmigung ist auch die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 3 des Privatschulgesetzes obsolet geworden. Damit muss auch die Regelung über die Anerkennung genehmigter Ersatzschulen schon im Hinblick auf die Bedeutung der Abschlüsse nach § 7 Abs. 2 des Privatschulgesetzes der neuen Rechtslage angepasst werden. Da auch kein Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 4 mehr möglich ist, muss die entsprechende Regelung in § 7 Abs. 1 aufgenommen werden.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Abs. 2)

Die Haushaltssituation des Landes Berlin lässt eine Bezuschussung der Privatschulen in der bisherigen Höhe nicht mehr zu. Um Härten zu vermeiden, werden die Zuschüsse in zwei Stufen abgesenkt.

Zu Nummer 3 Buchstabe b und c (§ 8 Abs. 6 und 7)

Durch die Gesetzesänderung werden die bisherigen Zuschussregelungen der durch die Abschaffung der vorläufigen Genehmigung entstandenen Rechtslage angepasst, ohne dass damit insoweit eine sachliche Änderung verbunden wäre.

Zu Nummer 3 Buchstabe d (§ 8 Abs. 9)

Durch die Regelung soll klargestellt werden, dass Reinigungskosten bei Privatschulen nicht mehr als Personalkosten angesehen werden können, da auch öffentliche Schulen im wesentlichen nicht mehr von eigenem Personal gereinigt werden. zu § 2 (Änderung der Verordnung über Zuschüsse für Privatschulen)

Die Streichung beruht auf der Ergänzung des § 8 Abs. 9 des Privatschulgesetzes. zu Artikel VIII Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes

Allgemeines:

Mit der Entscheidung über die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes sollen keinesfalls die einzelnen Beiträge seiner Mitarbeiter geschmälert werden.

Der Freiwillige Polizeidienst ist hervorgegangen aus der Freiwilligen Polizei-Reserve, deren Einrichtung historisch betrachtet eine Reaktion Berlins auf die Einrichtung der Betriebskampfgruppen in der ehemaligen DDR war. Mit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit ist diese Rechtfertigung für die Schaffung und Unterhaltung eines Freiwilligen Polizeidienstes in Berlin entfallen.

Das entscheidende Argument für die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes ist aber die Grundsatzentscheidung, hoheitliche Aufgaben, die zwangsläufig auch mit Rechtseingriffen gegenüber Bürgern verbunden sind, zukünftig nur noch durch sorgfältig für diese Aufgabe ausgebildete Kräfte ausführen zu lassen. Diese hohen Qualitätsanforderungen können zuverlässig nur Polizisten mit gründlicher, berufsspezifischer Ausbildung erfüllen. In diesem Punkt unterscheidet sich der Freiwillige Polizeidienst von vielen anderen Ehrenämtern. Hinzu kommen nicht unerhebliche Einsparungen für den Landeshaushalt.

Mit der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes ist keine Schwächung des freiwilligen bürgerlichen Engagements und des Ehrenamtes an sich verbunden. Auch wenn hier eine Form des Engagements entfällt, schließt das ehrenamtliche Betätigungen zum Wohl der Allgemeinheit nicht aus. Insoweit gibt es die verschiedensten Möglichkeiten, sich zu engagieren, sei es bei der Feuerwehr, bei Rettungsdiensten, in bezirklichen Präventionsstrukturen, wie zum Beispiel bezirklichen Präventionsräten oder bezirklichen Sicherheitsforen, oder auch bei sozialen Einrichtungen.

Zu § 1:

Durch Artikel I wird das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst aufgehoben.

Zu § 2:

Durch Absatz 1 wird klargestellt, dass die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für alle seine Angehörigen endet, ohne dass dies noch einer Umsetzung durch Verwaltungsakt bedarf.

Absatz 2 stellt sicher, dass die ehemaligen Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auch nach der Aufhebung des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen.

Zu § 3:

Nach den §§ 6, 9 und 10 des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst können dessen Angehörige und nach § 7 auch deren Arbeitgeber Ansprüche gegen das Land Berlin erwerben. Soweit solche Ansprüche zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes bereits bestanden, sollen sie von der Aufhebung unberührt bleiben. Durch die Regelung in Artikel II wird klargestellt, dass diese Vorschriften auf Ansprüche, die vor der Aufhebung des Gesetzes bereits entstanden waren, auch weiterhin anzuwenden sind.

Zu § 4:

Nach § 3 Nr. 5 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin sind Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes nach Heranziehung zur Dienstleistung Vollzugsbeamte des Landes Berlin.

Mit Aufhebung des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst wird diese Regelung obsolet, so dass sie gestrichen werden kann.

Zu § 5:

Durch die Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve werden diesen für die Zeit der Heranziehung zur Dienstleistung bestimmte polizeiliche Eingriffsbefugnisse übertragen.

Mit Aufhebung des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst wird diese Verordnung obsolet, so dass sie aufgehoben werden kann.

Zu § 6:

Die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Entschädigung für den Zeitaufwand und als Ersatz notwendiger Auslagen bei Heranziehung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung für die Angehörigen des freiwilligen Polizeidienstes setzt Pauschal- und Höchstbeträge für die Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall und für Aufwandsentschädigungen fest.

Mit Aufhebung des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst wird diese Verordnung obsolet, so dass sie aufgehoben werden kann.