Die Vorsitzenden der Fachkonferenzen werden zu Beginn jeden Schuljahres durch Wahl bestimmt

Sofern ein Lehrer nach Satz 1 und 2 zur Teilnahme an mehr als drei Fachkonferenzen verpflichtet ist, kann er vom Schulleiter auf seinen Antrag von der Teilnahmepflicht an bestimmten Fachkonferenzen befreit werden; der Schulleiter entscheidet, an welcher Fachkonferenz der Lehrer teilzunehmen hat. Die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung der Schule sind berechtigt, je zwei Vertreter zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Fachkonferenzen zu entsenden; § 5 Abs. 5 findet keine Anwendung.

(3) Die Vorsitzenden der Fachkonferenzen werden zu Beginn jeden Schuljahres durch Wahl bestimmt. Sofern ein Fachbereichsleiter bestimmt ist, führt er den Vorsitz.

Der Schulleiter kann für einzelne Sitzungen den Vorsitz übernehmen, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.

(4) Die Fachkonferenzen beraten Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach betreffen. Hierzu gehören insbesondere

1. Fragen der Didaktik,

2. Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung,

3. Auswahl der Lehr- und Lernmittel,

4. Koordinierung der Arbeitsplätze für das betreffende Unterrichtsfach.

In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Faches sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

(5) Über die Beratungsergebnisse der Fachkonferenzen berichten ihre Vorsitzenden der Gesamtkonferenz, der Gesamtschülervertretung und der Gesamtelternvertretung auf deren Wunsch einmal jährlich.

(6) Sofern an Grundschulen Klassenstufenkonferenzen gebildet worden sind, gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

Ausnahmsweise kann der Vorschlag bei überragender Eignung eines Bewerbers auf diesen beschränkt werden. Die Dienstbehörde legt ihre Vorschläge der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Zustimmung vor. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

Zuvor lädt die Dienstbehörde die Mitglieder der Gesamtkonferenz zu einem Gespräch mit den vorgeschlagenen Bewerbern ein. Benannt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz auf sich vereinigt. Erhält keiner der Bewerber die Mehrheit, so ist nochmals abzustimmen. Vereinigt auch dann keiner der Bewerber die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz auf sich, so erlischt das Benennungsrecht der Gesamtkonferenz. Das Benennungsrecht erlischt auch, wenn die Gesamtkonferenz nicht binnen zwei Wochen nach dem Gespräch mit den vorgeschlagenen Bewerbern die Benennung vorgenommen hat.

(4) Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so tritt die Anhörung der Gesamtkonferenz mit dem Recht zur Stellungnahme an die Stelle einer Benennung. In diesem Fall soll die Dienstbehörde eine erneute Ausschreibung der Stelle vornehmen, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz dies verlangen; eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden.

(5) Die Ernennung erfolgt durch die Dienstbehörde; die Vorschriften des Beamtenund des Personalvertretungsrechts bleiben unberührt. beschränkt werden. Danach stellt die Dienstbehörde mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamtes das Einvernehmen über die Vorschläge gemäß Satz 1 her. Kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zustande, wird die Stelle neu ausgeschrieben. Wahlperiode Drucksache 15/500

2. in Fällen, in denen eine Gesamtkonferenz noch nicht vorhanden ist, insbesondere bei neu einzurichtenden Schulen.

Satz 1 Nr. 1 gilt für jede dritte Stelle, befristet bis zum 31. Dezember 1999 auch in Fällen, in denen die Dienstbehörde einen Bewerber, der im Schulaufsichtsdienst tätig ist und sich im Überhang befindet, ernennen will.

2.-Kennedy-Schule (DeutschAmerikanische Gemeinschaftsschule) die Vorschriften dieses Gesetzes über das Konferenzwesen und die Schulleitung sowie über die Schülervertretung und Elternvertretung durch Rechtsverordnung den besonderen organisatorischen und pädagogischen Bedingungen dieser Schulen anzupassen.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, für

1. den Bereich der Abendgymnasien,

2. die Lehrgänge an Schulen zum Erwerb der Fachhochschulreife oder eines dem Abschluß der Hauptschule oder der Realschule gleichwertigen Bildungsstandes nach § 26 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin,

3. die Lehrgänge an Volkshochschulen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der Fachhochschulreife, des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses nach § 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin,

4. das Berlin-Kolleg die Vorschriften dieses Gesetzes über das Konferenzwesen, die Schulleitung und die Schüler durch Rechtsverordnung den besonderen organisatorischen und pädagogischen Bedingungen dieser Einrichtungen anzupassen. Dabei ist die Lebens- und Berufserfahrung der Lernenden angemessen zu berücksichtigen; die Vorschriften des Abschnitts IV finden keine Anwendung. Die Vorschriften des Abschnitts VII sind auf die in Satz 1 genannten Einrichtungen nur anzuwenden, sofern deren Bildungsgänge mindestens drei Jahre dauern.

(3) Für Fachschulen kann das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats durch Rechtsverordnung die Bildung von Kuratorien vorsehen, die die Fachschulen bei der Durchführung ihrer Aufgaben beraten; die Kuratorien sind berechtigt, bis zu zwei Mitglieder § 68

Schulen mit Sonderaufgaben, Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges, Fachschulen:

(1) bis (3) (Unverändert)